Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/01/0012

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 418 BlgNR 8. GP, 10) zum MeldeG 1972, dessen Paragraph eins, Absatz 3, weitgehend unverändert in das MeldeG 1991 übernommen wurde, sind für den Begriff des Beherbergungsbetriebes drei Kriterien maßgebend: 1. Er muss unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen; 2. es muss sich um die Unterbringung von "Gästen" (Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste u. dgl.) handeln; 3. die Unterkunftsstätte muss zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Beherbergung auf Gewinn gerichtet ist, gegen ein kostendeckendes Entgelt, gegen Entrichtung eines Anerkennungsbeitrags oder kostenlos erfolgt. Als Beherbergungsbetriebe kommen nach den Erläuterungen daher nicht nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Gasthöfe u. dgl.) sondern auch der "Privatzimmervermietung" dienende Unterkunftsstätten und "Appartements" in Betracht. Darüber hinaus zählt Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG 1991 auch beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten zu den Beherbergungsbetrieben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014010012.J01