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Gewerbeordnung 1994 § 111
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 28.05.2013
§ 110 am 28.05.2013
§ 112 am 28.05.2013
Alle Fassungen
§ 111 heute
§ 111 gültig ab 18.07.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
§ 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
§ 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
§ 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
§ 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
§ 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
§ 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 42/2008
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 111
Inkrafttretensdatum
27.02.2008
Außerkrafttretensdatum
28.05.2013
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Gastgewerbe
§ 111.
Paragraph 111,
(1)
Absatz eins
Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für
Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26,) bedarf es für
1.
Ziffer eins
die Beherbergung von Gästen;
2.
Ziffer 2
die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.
(2)
Absatz 2
Keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf es für
1.
Ziffer eins
den Ausschank und den Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende an ihre Fahrgäste;
2.
Ziffer 2
die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte);
3.
Ziffer 3
die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden;
4.
Ziffer 4
die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;
5.
Ziffer 5
die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Maßgabe des § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle
BGBl. I Nr. 111/2002
, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt;
die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Maßgabe des Paragraph 143, Ziffer 7, der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (Paragraph 2, Absatz 9,) nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt;
6.
Ziffer 6
den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.
(3)
Absatz 3
Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
(4)
Absatz 4
Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß § 32 zustehenden Rechte stehen ihnen noch folgende Rechte zu:
Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß Paragraph 32, zustehenden Rechte stehen ihnen noch folgende Rechte zu:
1.
Ziffer eins
das Einstellen von Fahrzeugen ihrer Gäste,
2.
Ziffer 2
das Halten von Spielen,
3.
Ziffer 3
soweit Gäste beherbergt werden, die Veranstaltung von Ausflugsfahrten für ihre Gäste, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Reisebürosicherungsverordnung,
BGBl. II Nr. 316/1999
, handelt.
soweit Gäste beherbergt werden, die Veranstaltung von Ausflugsfahrten für ihre Gäste, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, der Reisebürosicherungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999,, handelt.
4.
Ziffer 4
während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes der Verkauf folgender Waren:
a)
Litera a
die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant;
b)
Litera b
Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, Lektüre, übliche Reiseandenken);
c)
Litera c
Geschenkartikel.
(5)
Absatz 5
Bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) ist die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen.
Bei der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) ist die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen.
Schlagworte
Treibstoff
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40096328
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P111/NOR40096328
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