Verwaltungsgerichtshof
20.12.2016
Ro 2014/01/0012
Der Begriff des "Beherbergungsbetriebes" in Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG 1991 ist weiter als jener der gastgewerblichen Beherbergung in Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994. Liegt eine gewerbsmäßige Beherbergung und keine bloße Zurverfügungstellung von Wohnräumen vor, sind die Kriterien für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes iSd MeldeG 1991 jedenfalls erfüllt.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014010012.J02