Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (belangte Behörde) vom 23. Oktober 2013 wurde - soweit beschwerdegegenständlich - der mitbeteiligten Partei gemäß § 119 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 129/2013 (MinroG), die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Geothermiebohrungen "F" (Förderbohrung) auf näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde A und "F" (Reinjektionsbohrung) auf einem näher bezeichneten Grundstück in der Gemeinde F unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (belangte Behörde) vom 23. Oktober 2013 wurde - soweit beschwerdegegenständlich - der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 119, Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, (MinroG), die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Geothermiebohrungen "F" (Förderbohrung) auf näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde A und "F" (Reinjektionsbohrung) auf einem näher bezeichneten Grundstück in der Gemeinde F unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Gleichzeitig wurde dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Versagen der Bewilligung für das gegenständliche Projekt nicht stattgegeben (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Versagen der Bewilligung für das gegenständliche Projekt nicht stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei errichte in der Gemeinde B eine Gewächshausanlage für die Tomatenproduktion im Ausmaß von 25 ha. Die hiefür notwendige Energie solle durch die Nutzung von heißen Tiefengrundwässern bereitgestellt werden. Für die Erschließung dieser thermalen Tiefengrundwässer und die Errichtung der geothermischen Dublette sei die Niederbringung von zwei Tiefbohrungen vorgesehen.
Die Beschwerdeführerinnen hätten die Parteistellung als Nachbarn gemäß § 119 Abs. 5 MinroG beantragt, weil ihrer Auffassung nach zusammengefasst die konkrete Gefahr bestehe, dass infolge des Betriebes der projektierten Anlage der mitbeteiligten Partei der Thermalwasserspiegel massiv zurückgehe und die Beschwerdeführerinnen nicht mehr in der Lage seien, die bisherigen Fördermethoden und Maßnahmen aufrechtzuerhalten, um die Therme B mit deren grundlegendem Element zu versorgen. Die Beschwerdeführerinnen wären - ihrem Vorbringen nach - in ihrem (Grund)Eigentum gefährdet, da es in diesem Fall nicht zu einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Liegenschaft und der darauf errichteten Therme käme, sondern dies den gänzlichen Verlust der Verwertbarkeit der Liegenschaft und des Gebäudes herbeiführen würde. Hiezu hätten sich die Beschwerdeführerinnen auf eine gutachterliche Stellungnahme der H GmbH berufen, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass eine Entnahme und nachfolgende Reinjektion des Thermalwassers durch die mitbeteiligte Partei in das Fließsystem hydraulische Ungleichgewichte im Druckpotenzial erzeugen würde. Dazu hätten die Beschwerdeführerinnen bemerkt, dass bereits betreffend die bestehenden Bohrungen die Entnahmeraten in den letzten Jahren hätten reduziert werden müssen, um eine Stabilisierung des Druckspiegels herbeizuführen, welche sich mittlerweile langsam einstelle, was jedoch zweifelsfrei noch Monate, wenn nicht sogar Jahre in Anspruch nehmen werde. Eine zusätzliche Entnahme im Nahebereich der bestehenden Bohrungen würde mit einer weiteren Erniedrigung des Druckspiegels in der Bohrung "B" verbunden sein.Die Beschwerdeführerinnen hätten die Parteistellung als Nachbarn gemäß Paragraph 119, Absatz 5, MinroG beantragt, weil ihrer Auffassung nach zusammengefasst die konkrete Gefahr bestehe, dass infolge des Betriebes der projektierten Anlage der mitbeteiligten Partei der Thermalwasserspiegel massiv zurückgehe und die Beschwerdeführerinnen nicht mehr in der Lage seien, die bisherigen Fördermethoden und Maßnahmen aufrechtzuerhalten, um die Therme B mit deren grundlegendem Element zu versorgen. Die Beschwerdeführerinnen wären - ihrem Vorbringen nach - in ihrem (Grund)Eigentum gefährdet, da es in diesem Fall nicht zu einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Liegenschaft und der darauf errichteten Therme käme, sondern dies den gänzlichen Verlust der Verwertbarkeit der Liegenschaft und des Gebäudes herbeiführen würde. Hiezu hätten sich die Beschwerdeführerinnen auf eine gutachterliche Stellungnahme der H GmbH berufen, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass eine Entnahme und nachfolgende Reinjektion des Thermalwassers durch die mitbeteiligte Partei in das Fließsystem hydraulische Ungleichgewichte im Druckpotenzial erzeugen würde. Dazu hätten die Beschwerdeführerinnen bemerkt, dass bereits betreffend die bestehenden Bohrungen die Entnahmeraten in den letzten Jahren hätten reduziert werden müssen, um eine Stabilisierung des Druckspiegels herbeizuführen, welche sich mittlerweile langsam einstelle, was jedoch zweifelsfrei noch Monate, wenn nicht sogar Jahre in Anspruch nehmen werde. Eine zusätzliche Entnahme im Nahebereich der bestehenden Bohrungen würde mit einer weiteren Erniedrigung des Druckspiegels in der Bohrung "B" verbunden sein.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Wiedergabe des § 2 Abs. 2 Z 1 und § 119 MinroG aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dassIn rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Wiedergabe des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 119, MinroG aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass
o "die Errichtung der bewilligten Bergbauanlagen auf Fremdgrundstücken erfolge, wofür die Eigentümer ihre Zustimmung erteilt hätten,
o nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterblieben,
o eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Personen nicht zu erwarten sei
o sowie weder eine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassener Sachen noch eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten sei und
o bei der Herstellung des Bohrplatzes und beim Betrieb der Bohranlage keine Abfälle entstünden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar seien."
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde begründend aus, aus § 2 Abs. 2 Z 2 (gemeint: Z 1) MinroG ergebe sich, dass die Frage einer allfälligen nachteiligen Veränderung der Grundwasserkörper in Verbindung mit Auswirkungen auf den "Thermalwasserspiegel" nicht innerhalb des Geltungsbereiches des MinroG zu lösen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde begründend aus, aus Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, (gemeint: Ziffer eins,) MinroG ergebe sich, dass die Frage einer allfälligen nachteiligen Veränderung der Grundwasserkörper in Verbindung mit Auswirkungen auf den "Thermalwasserspiegel" nicht innerhalb des Geltungsbereiches des MinroG zu lösen sei.
Sei dessen ungeachtet bei der Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage gemäß § 119 Abs. 7 MinroG eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so sei dem Bewilligungsverfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben sei.Sei dessen ungeachtet bei der Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage gemäß Paragraph 119, Absatz 7, MinroG eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so sei dem Bewilligungsverfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben sei.
Mit Bescheid des "Amtes der Steiermärkischen Landesregierung" (gemeint: des Landeshauptmannes von Steiermark) vom 30. Jänner 2013, GZ: Abt13-33.10-1047/2012-24, sei der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Niederbringung der Geothermiebohrungen "F" und F", den Ausbau der beiden Bohrungen zu Geothermiesonden für die Produktion bzw. Reinjektion von Thermalwasser sowie die Durchführung von wasserwirtschaftlichen Versuchen erteilt worden.
Sohin gingen auch die diesbezüglichen Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung ins Leere.
Daher sei die begehrte Bewilligung spruchgemäß zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. 1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
2. Rechtslage:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des MinroG lauten:
"Anwendungsbereich
§ 2. ... Paragraph 2, ...
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen AspekteDieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Absatz 3, für die bergbautechnischen Aspekte
1. des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
...
(3)Absatz 3,Für die bergbautechnischen Aspekte der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 -Für die bergbautechnischen Aspekte der im Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Absatz 4, -
der I. Abschnitt des VI. Hauptstückes, das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. ... der römisch eins. Abschnitt des römisch sechs. Hauptstückes, das römisch sieben. Hauptstück, der römisch eins., römisch vier. und römisch fünf. Abschnitt des römisch acht. Hauptstückes, das römisch neun., römisch zehn. und römisch fünfzehn. Hauptstück und die Paragraphen 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den Paragraphen 195, Absatz eins, Ziffer eins, 4, und 7 und 196 Absatz eins, Ziffer 7, und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. ...
(4)Absatz 4,Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Absatz 2, angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.
...
Bewilligung von Bergbauanlagen
§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. ...Paragraph 119, (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. ...
...
(3)Absatz 3,Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
...
4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist, 4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Absatz 5,) zu erwarten ist,
...
(4)Absatz 4,Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
(5)Absatz 5,Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt Paragraph 109, Absatz 3, sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.
(6)Absatz 6,Parteien im Bewilligungsverfahren sind:
...
3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
...
(7)Absatz 7,Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung
berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. ... Ist eine qualitative
oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist."
3. Zur Parteistellung der Nachbarn nach § 119 Abs. 6 MinroG: 3. Zur Parteistellung der Nachbarn nach Paragraph 119, Absatz 6, MinroG:
3.1. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Zuerkennung der Parteistellung verletzt und bringen hiezu im Wesentlichen vor, sie hätten im Verfahren dargelegt, dass sie durch die Nutzung ein und desselben Thermalwasserkörpers durch die projektierte Anlage in ihrem (Grund)Eigentum gefährdet seien, da eine qualitative und/oder quantitative Beeinträchtigung des Thermalwasserkörpers durch Überbeanspruchung zu erwarten sei. Aus diesem Grund würden sie gemäß § 119 Abs. 6 MinroG als Nachbarn gelten und Parteistellung besitzen, zumal Nachbarn alle Personen (auch juristische Personen) seien, die im Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnten. 3.1. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Zuerkennung der Parteistellung verletzt und bringen hiezu im Wesentlichen vor, sie hätten im Verfahren dargelegt, dass sie durch die Nutzung ein und desselben Thermalwasserkörpers durch die projektierte Anlage in ihrem (Grund)Eigentum gefährdet seien, da eine qualitative und/oder quantitative Beeinträchtigung des Thermalwasserkörpers durch Überbeanspruchung zu erwarten sei. Aus diesem Grund würden sie gemäß Paragraph 119, Absatz 6, MinroG als Nachbarn gelten und Parteistellung besitzen, zumal Nachbarn alle Personen (auch juristische Personen) seien, die im Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnten.
3.2. Nach § 119 Abs. 6 MinroG kommt dem Nachbarn (allgemein) ein subjektiv-öffentliches Recht zu, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage als Partei teilzunehmen und geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn geltend zu machen, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Bewilligung nicht erteilt wird, weil andere - im öffentlichen Interesse - normierten Bewilligungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2013, Zl. 2011/04/0193, mwN). 3.2. Nach Paragraph 119, Absatz 6, MinroG kommt dem Nachbarn (allgemein) ein subjektiv-öffentliches Recht zu, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage als Partei teilzunehmen und geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn geltend zu machen, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Bewilligung nicht erteilt wird, weil andere - im öffentlichen Interesse - normierten Bewilligungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2013, Zl. 2011/04/0193, mwN).
Die Rechtsstellung des Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage ist jener des Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nachgebildet, wie sie in der GewO 1994 geregelt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2007, Zlen. 2005/04/0115 bis 0117, mwN).Die Rechtsstellung des Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage ist jener des Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nachgebildet, wie sie in der GewO 1994 geregelt ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. September 2007, Zlen. 2005/04/0115 bis 0117, mwN).
Daraus folgt, dass der Nachbar im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage - ebenso wie der Nachbar im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren - nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber jede Minderung seines Verkehrswertes seines Eigentums; einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Wendet sich daher der Nachbar gegen die zur Bewilligung beantragte Bergbauanlage aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, so hat er durch konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu im dargelegten Sinn auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt (vgl. zum Verfahren nach § 116 MinroG das hg. Erkenntnis vom 26. September 2012, Zl. 2008/04/0118 mwN).Daraus folgt, dass der Nachbar im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage - ebenso wie der Nachbar im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren - nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber jede Minderung seines Verkehrswertes seines Eigentums; einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Wendet sich daher der Nachbar gegen die zur Bewilligung beantragte Bergbauanlage aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, so hat er durch konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu im dargelegten Sinn auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt vergleiche , zum Verfahren nach Paragraph 116, MinroG das hg. Erkenntnis vom 26. September 2012, Zl. 2008/04/0118 mwN).
3.3. Grundsätzlich haben die Beschwerdeführerinnen in diesem Sinne im vorliegenden Verfahren ausreichend konkret die Möglichkeit geltend gemacht, dass durch die begehrte Bewilligung ihr Eigentum im obigen Sinn in seiner Substanz bedroht werde.
Konkret stützen sie die Bedrohung ihres Eigentums jedoch auf von ihnen behauptete nachteilige Einwirkungen der beantragten Geothermiebohrung auf die Beschaffenheit der Gewässer.
4. Prüfung der Beeinträchtigung von Gewässern im Verfahren nach § 119 MinroG: 4. Prüfung der Beeinträchtigung von Gewässern im Verfahren nach Paragraph 119, MinroG:
4.1. Die belangte Behörde stützte die Nichtzuerkennung der Parteistellung erkennbar auf die Auffassung, die durch die Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Auswirkungen auf den "Thermalwasserspiegel" seien bereits im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Z 1 MinroG von ihr nicht innerhalb des Geltungsbereiches des MinroG zu lösen und sie habe daher die Frage einer allfälligen nachteiligen Veränderung des Grundwasserkörpers im vorliegenden Bergbauanlagenverfahren nicht zu prüfen. 4.1. Die belangte Behörde stützte die Nichtzuerkennung der Parteistellung erkennbar auf die Auffassung, die durch die Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Auswirkungen auf den "Thermalwasserspiegel" seien bereits im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, MinroG von ihr nicht innerhalb des Geltungsbereiches des MinroG zu lösen und sie habe daher die Frage einer allfälligen nachteiligen Veränderung des Grundwasserkörpers im vorliegenden Bergbauanlagenverfahren nicht zu prüfen.
4.2. Die verfahrensgegenständliche Geothermiebohrung fällt unter die in § 2 Abs. 2 MinroG angeführten Tätigkeiten, konkret unter die Z 1 ("Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden"; vgl. dazu Mihatsch, Mineralrohstoffgesetz3 (2007), Anm. 4 zu § 2, 23). 4.2. Die verfahrensgegenständliche Geothermiebohrung fällt unter die in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG angeführten Tätigkeiten, konkret unter die Ziffer eins, ("Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden"; vergleiche , dazu Mihatsch, Mineralrohstoffgesetz3 (2007), Anmerkung 4, zu Paragraph 2, 23,).
§ 2 Abs. 3 MinroG schränkt den Anwendungsbereich des MinroG betreffend die in Abs. 2 leg. cit. angeführten Tätigkeiten auf die bergbautechnischen Aspekte ein (vgl. Mihatsch, aaO, Anm. 3 zu § 2, 23). Damit wird kompetenzrechtlich klargestellt, dass diese Tätigkeiten, deren bergbautechnische Aspekte vom MinroG erfasst sind, auch anderen Vorschriften (etwa dem Wasserrechtsgesetz 1959) unterliegen (vgl. so Mihatsch, aaO, vgl. auch Winkler, Gewässerschutz im Bergrecht und wasserrechtliche Bewilligungspflichten, RdU-U&T 2007, 7, der auf das Kumulationsprinzip verweist). Paragraph 2, Absatz 3, MinroG schränkt den Anwendungsbereich des MinroG betreffend die in Absatz 2, leg. cit. angeführten Tätigkeiten auf die bergbautechnischen Aspekte ein vergleiche , Mihatsch, aaO, Anmerkung 3, zu Paragraph 2, 23,). Damit wird kompetenzrechtlich klargestellt, dass diese Tätigkeiten, deren bergbautechnische Aspekte vom MinroG erfasst sind, auch anderen Vorschriften (etwa dem Wasserrechtsgesetz 1959) unterliegen vergleiche , so Mihatsch, aaO, vergleiche , auch Winkler, Gewässerschutz im Bergrecht und wasserrechtliche Bewilligungspflichten, RdU-U&T 2007, 7, der auf das Kumulationsprinzip verweist).
Für diese bergbautechnischen Aspekte ordnet § 2 Abs. 3 MinroG die Geltung (u.a.) des VII. Hauptstückes und somit auch des Bergbauanlageverfahrens nach § 119 MinroG an.Für diese bergbautechnischen Aspekte ordnet Paragraph 2, Absatz 3, MinroG die Geltung (u.a.) des römisch sieben. Hauptstückes und somit auch des Bergbauanlageverfahrens nach Paragraph 119, MinroG an.
Bewilligungsvoraussetzung im Bergbauanlagenverfahren (§ 119 Abs. 3 Z 4 MinroG) ist, dass "... keine über das zumutbare MaßBewilligungsvoraussetzung im Bergbauanlagenverfahren (Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 4, MinroG) ist, dass "... keine über das zumutbare Maß
hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern ... zu
erwarten ist". § 119 Abs. 5 letzter Satz MinroG normiert, dass sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften ergibt, was als dynamischer Verweis auf wasserrechtliche Bewilligungsvoraussetzungen, die im Betriebsplan und Anlagenverfahren nach dem MinroG anzuwenden sind, zu verstehen ist. Danach ergibt sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. September 2012, Zl. 2008/04/0158, mit Verweis auf Winkler, aaO).erwarten ist". Paragraph 119, Absatz 5, letzter Satz MinroG normiert, dass sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften ergibt, was als dynamischer Verweis auf wasserrechtliche Bewilligungsvoraussetzungen, die im Betriebsplan und Anlagenverfahren nach dem MinroG anzuwenden sind, zu verstehen ist. Danach ergibt sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. September 2012, Zl. 2008/04/0158, mit Verweis auf Winkler, aaO).
Auch wenn nun das Bergbauanlagenverfahren nach § 119 MinroG bei einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Z 1 MinroG gemäß § 2 Abs. 3 MinroG auf die bergbautechnischen Aspekte beschränkt ist, so ändert dies nicht daran, dass die belangte Behörde in diesem Verfahren grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzung des 119 Abs. 3 Z 4 MinroG zu prüfen hat und sich daher - wenn auch nur unter dem Blickwinkel der bergbautechnischen Aspekte - damit auseinander zu setzen hat, ob beim beantragten Projekt keine zu einer über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten ist.Auch wenn nun das Bergbauanlagenverfahren nach Paragraph 119, MinroG bei einer Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, MinroG gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MinroG auf die bergbautechnischen Aspekte beschränkt ist, so ändert dies nicht daran, dass die belangte Behörde in diesem Verfahren grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzung des 119 Absatz 3, Ziffer 4, MinroG zu prüfen hat und sich daher - wenn auch nur unter dem Blickwinkel der bergbautechnischen Aspekte - damit auseinander zu setzen hat, ob beim beantragten Projekt keine zu einer über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten ist.
4.3. Die belangte Behörde führt für ihre Auffassung jedoch § 119 Abs. 7 letzter Satz MinroG ins Treffen: 4.3. Die belangte Behörde führt für ihre Auffassung jedoch Paragraph 119, Absatz 7, letzter Satz MinroG ins Treffen:
Nach dieser Bestimmung ist, wenn eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten ist, dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
Wie angeführt wurde die Rechtsstellung des Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage jener des Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nachgebildet, wie sie in der GewO 1994 geregelt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2007, Zlen. 2005/04/0115 bis 0117, mwN) und ist die Rechtslage des MinroG daher der Rechtslage der GewO 1994 im Bereich des Betriebsanlagenrechts vergleichbar (vgl. so etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2013, Zl. 2011/04/0221).Wie angeführt wurde die Rechtsstellung des Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage jener des Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nachgebildet, wie sie in der GewO 1994 geregelt ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. September 2007, Zlen. 2005/04/0115 bis 0117, mwN) und ist die Rechtslage des MinroG daher der Rechtslage der GewO 1994 im Bereich des Betriebsanlagenrechts vergleichbar vergleiche , so etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2013, Zl. 2011/04/0221).
Gemäß § 74 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 ist auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zlen. 2010/04/0116 und 0127, mwN).Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 ist auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zlen. 2010/04/0116 und 0127, mwN).
In Bezug auf die Kompetenz der belangten Behörde ist auch der letzte Halbsatz des § 119 Abs. 7 MinroG einschränkend zu lesen:In Bezug auf die Kompetenz der belangten Behörde ist auch der letzte Halbsatz des Paragraph 119, Absatz 7, MinroG einschränkend zu lesen:
Die Bergbehörde hat im Bergbauanlagenverfahren nach § 119 MinroG eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes nur dann zu prüfen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.Die Bergbehörde hat im Bergbauanlagenverfahren nach Paragraph 119, MinroG eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes nur dann zu prüfen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
Dem steht auch das obzitierte hg. Erkenntnis vom 26. September 2012, Zl. 2008/04/0158, nicht entgegen, da dort die Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 179 Abs. 2 MinroG zu untersuchen und § 119 Abs. 7 MinroG daher nicht einschlägig war.Dem steht auch das obzitierte hg. Erkenntnis vom 26. September 2012, Zl. 2008/04/0158, nicht entgegen, da dort die Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nach Paragraph 179, Absatz 2, MinroG zu untersuchen und Paragraph 119, Absatz 7, MinroG daher nicht einschlägig war.
4.4. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass das vorliegend nach § 119 MinroG beantragte Projekt einer Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften unterliegt und für dieses Projekt auch bereits eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde (vgl. auch § 98 Abs. 3 WRG 1959; ein Mitanwendungsfall des § 121 Abs. 6 MinroG liegt nicht vor). 4.4. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass das vorliegend nach Paragraph 119, MinroG beantragte Projekt einer Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften unterliegt und für dieses Projekt auch bereits eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde vergleiche , auch Paragraph 98, Absatz 3, WRG 1959; ein Mitanwendungsfall des Paragraph 121, Absatz 6, MinroG liegt nicht vor).
Daher konnte die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten, sie sei in diesem Fall im Bergbauanlagenverfahren gestützt auf § 119 Abs. 7 MinroG nicht zur Prüfung einer qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigung von Gewässern oder einer Gefährdung des Wasserhaushaltes durch die beantragte Geothermiebohrung (§ 2 Abs. 2 Z 1 MinroG) berufen und habe daher auch nicht auf die von den Beschwerdeführerinnen unter diesem Gesichtspunkt geltend gemachte Gefährdung ihres Eigentums nach § 119 Abs. 6 Z 3 MinroG eingehen dürfen.Daher konnte die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten, sie sei in diesem Fall im Bergbauanlagenverfahren gestützt auf Paragraph 119, Absatz 7, MinroG nicht zur Prüfung einer qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigung von Gewässern oder einer Gefährdung des Wasserhaushaltes durch die beantragte Geothermiebohrung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, MinroG) berufen und habe daher auch nicht auf die von den Beschwerdeführerinnen unter diesem Gesichtspunkt geltend gemachte Gefährdung ihres Eigentums nach Paragraph 119, Absatz 6, Ziffer 3, MinroG eingehen dürfen.
5. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 5. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
6. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2011/04/0034, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, mwN). 6. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2011/04/0034, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, mwN).
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,) auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 25. März 2014