Verwaltungsgerichtshof
25.03.2014
2013/04/0165
Die verfahrensgegenständliche Geothermiebohrung fällt unter die in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG 1999 angeführten Tätigkeiten, konkret unter die Ziffer eins, ("Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden"; vergleiche dazu Mihatsch, Mineralrohstoffgesetz3 (2007), Anmerkung 4 zu Paragraph 2, 23,). Paragraph 2, Absatz 3, MinroG 1999 schränkt den Anwendungsbereich des MinroG 1999 betreffend die in Absatz 2, leg. cit. angeführten Tätigkeiten auf die bergbautechnischen Aspekte ein. Damit wird kompetenzrechtlich klargestellt, dass diese Tätigkeiten, deren bergbautechnische Aspekte vom MinroG 1999 erfasst sind, auch anderen Vorschriften (etwa dem WRG 1959) unterliegen vergleiche so Mihatsch, aaO, vergleiche auch Winkler, Gewässerschutz im Bergrecht und wasserrechtliche Bewilligungspflichten, RdU-U&T 2007, 7, der auf das Kumulationsprinzip verweist). Für diese bergbautechnischen Aspekte ordnet Paragraph 2, Absatz 3, MinroG 1999 die Geltung (u.a.) des römisch sieben. Hauptstückes und somit auch des Bergbauanlageverfahrens nach Paragraph 119, MinroG 1999 an.