Verwaltungsgerichtshof
25.03.2014
2013/04/0165
Die Rechtsstellung des Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage wurde jener des Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nachgebildet, wie sie in der GewO 1994 geregelt ist (Hinweis E vom 12. September 2007, 2005/04/0115 bis 0117, mwN). Die Rechtslage des MinroG 1999 ist daher der Rechtslage der GewO 1994 im Bereich des Betriebsanlagenrechts vergleichbar (Hinweis E vom 11. September 2013, 2011/04/0221). Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 ist auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (Hinweis E vom 22. Februar 2011, 2010/04/0116 und 0127, mwN). In Bezug auf die Kompetenz der Behörde ist auch der letzte Halbsatz des Paragraph 119, Absatz 7, MinroG 1999 einschränkend zu lesen: Die Bergbehörde hat im Bergbauanlagenverfahren nach Paragraph 119, MinroG 1999 eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes nur dann zu prüfen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.