Verwaltungsgerichtshof
25.03.2014
2013/04/0165
Bewilligungsvoraussetzung im Bergbauanlagenverfahren (Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 4, MinroG 1999) ist, dass "... keine über das zumutbare Maß
hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern ... zu
erwarten ist". Paragraph 119, Absatz 5, letzter Satz MinroG 1999 normiert, dass sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften ergibt, was als dynamischer Verweis auf wasserrechtliche Bewilligungsvoraussetzungen, die im Betriebsplan und Anlagenverfahren nach dem MinroG 19999 anzuwenden sind, zu verstehen ist. Danach ergibt sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften (Hinweis E vom 26. September 2012, 2008/04/0158). Auch wenn nun das Bergbauanlagenverfahren nach Paragraph 119, MinroG 1999 bei einer Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, MinroG 19999 gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MinroG 1999 auf die bergbautechnischen Aspekte beschränkt ist, so ändert dies nicht daran, dass die Behörde in diesem Verfahren grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzung des 119 Absatz 3, Ziffer 4, MinroG 1999 zu prüfen hat und sich daher - wenn auch nur unter dem Blickwinkel der bergbautechnischen Aspekte - damit auseinander zu setzen hat, ob beim beantragten Projekt keine zu einer über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten ist.