Hinsichtlich des Vorverfahrens ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, 2006/07/0070,0074, zu verweisen.
Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Waldes (des N-Waldes) ist, an welchem auf Grund eines von der k.k. Statthalterei in Grundablösungs- und Regulierungs-Angelegenheiten am 19. Oktober 1860 zu Nr. 1680 abgeschlossenen Vergleiches, abgeändert mit Vergleich vom 26. April 1872, Nr. 199, Eigentümer von 33 Liegenschaften - die mitbeteiligten Parteien - u. a. holzbezugsberechtigt sind. Der Beschwerdeführer ist sowohl Verpflichteter als auch als Eigentümer von berechtigten Liegenschaften Einforstungsberechtigter.
Der Einfachheit halber werden in weiterer Folge die mitbeteiligten Parteien "Berechtigte" und der Beschwerdeführer "Verpflichteter" genannt.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 20. August 1996 genehmigte die Agrarbezirksbehörde S u.a. gemäß § 11 Abs. 3 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 (im Folgenden: StELG 1983), LGBl. Nr. 1/1983, einen vom Beschwerdeführer für das Dezennium 1995 bis 2004 vorgelegten Waldwirtschaftsplan unter bestimmten Festlegungen und Auflagen. So wurde die Gesamtholzabgabemenge für dieses Dezennium mit 5.980,42 efm festgelegt und die den einzelnen Berechtigten zustehenden jährlichen Bauholz- und Brennholzgebühren fixiert. Weiters wurde vorgeschrieben:Mit rechtskräftigem Bescheid vom 20. August 1996 genehmigte die Agrarbezirksbehörde S u.a. gemäß Paragraph 11, Absatz 3, des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 (im Folgenden: StELG 1983), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1983,, einen vom Beschwerdeführer für das Dezennium 1995 bis 2004 vorgelegten Waldwirtschaftsplan unter bestimmten Festlegungen und Auflagen. So wurde die Gesamtholzabgabemenge für dieses Dezennium mit 5.980,42 efm festgelegt und die den einzelnen Berechtigten zustehenden jährlichen Bauholz- und Brennholzgebühren fixiert. Weiters wurde vorgeschrieben:
"3.) Im Dezennium 1995 - 2004 steht der verpflichteten Partei ein freier Einschlag nicht zu.
4.) Die Auszeige und Abgabe des Holzes hat wirtschaftsplangemäß in den angeführten Abteilungen bzw. Unterabteilungen zu erfolgen.
5.) Sämtliches aus holzbelasteten Grundstücken der (belasteten Waldung) anfallendes Holz ist - falls urkundsgemäß bringbar und geeignet - als Einforstungsholz abzugeben und anzunehmen.
6.) Notwendige Nutzungen (insbesondere Schadholz) in der Unterabteilung 4n (Buchwald) sind dem Obmann des Ausschusses oder einem von diesem schriftlich bevollmächtigten Vertreter auszuzeigen. Der Erlös ist auf alle Berechtigten im Verhältnis der Brennholzgebühren aufzuteilen. Bei Nichtannahme des ausgezeigten Holzes durch den Ausschussvertreter steht die Nutzung (dem Verpflichteten) zu.
Lieferungen aus der Unterabteilung 4n dürfen nur bei gefrorenem bzw. schneebedecktem Boden erfolgen. Die Abmaßbereitstellung hat in Abänderung der urkundlichen Bestimmungen bis spätestens 30. April des Folgejahres zu erfolgen.
Die bezogene Holzmenge wird auf die für das Dezennium festgelegte Brennholzgebühr nicht angerechnet (zusätzliche Abgabe).
Ein Holzanfall im Bereich der U. Schütt ist ab rechenbarer Größenordnung dem Dezennialhiebsatz hinzuzurechnen (prozentuelle Anspruchserhöhung).
7.) Die im Waldwirtschaftsplan vorgesehenen Kultur- und Pflegemaßnahmen sind wirtschaftsplangemäß durchzuführen.
8.) Die Vorschriften im Waldwirtschaftsplan über die Endnutzung (Bauholz 100 %, Brennholz zu 75 %) sind zur Minderung des Durchschnittsalters einzuhalten. Insbesondere ist der Laubholzhiebsatz von 67 efm pro Jahr tunlichst einzuhalten.
9.) ..."
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass im Dezennium 1995 bis 2004 das Bauholz zur Gänze abgegeben werden könne, während nach dem vorgelegten Waldwirtschaftsplan die Brennholzgebühren zur nachhaltigen Sicherung der Bezüge gekürzt worden seien. Unter Senkung des zu hoch angesetzten Ernteverlustes von 24 % auf 22,5 % ergebe sich nach dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für die Jahre 1995 bis 2004 ein Hiebsatz von 5.980,42 efm, mit welchem die Ansprüche der Berechtigten wie folgt zu bedecken seien:
"a) der 100 %ige urkundliche Bauholzanspruch der berechtigten Parteien mit 1.182,50 efm
die zum Teil bedeckten Brennholzgebühren der Berechtigten in der Höhe von 6.404,20 rm, d.s. 4.482,94 efm."
Eine gegen diesen im Instanzenzug aufrecht erhaltenen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, 97/07/0132, als unbegründet abgewiesen.
Am 15. und 16. November 2002 verursachte ein Föhnsturm in Waldungen des Beschwerdeführers massive Schäden durch Windwurf. Die rechtliche Aufarbeitung dieses Windwurfereignisses lag dem genannten hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, 2006/07/0070,0074, und auch dem Folgeverfahren, dessen Ergebnis der angefochtene Bescheid ist, zu Grunde.
Das Schadholz wurde bis Dezember 2003 vom Beschwerdeführer und von fünf anderen Einforstungsberechtigten aufgearbeitet.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle S (im Folgenden: ABB), vom 1. Dezember 2004 verfügte diese gemäß den §§ 1 Abs. 4, 48 Abs. 1, 2 und 58 StELG 1983 und dem Bescheid der ABB vom 20. August 1996 die Aufteilung des Reinerlöses aus dem Windwurfereignis vom 15. und 16. November 2002; sie ging dabei davon aus, dass sich der Schaden im Vermögen aller Berechtigten ereignet habe.Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle S (im Folgenden: ABB), vom 1. Dezember 2004 verfügte diese gemäß den Paragraphen eins, Absatz 4, 48, Absatz eins, 2 und 58 StELG 1983 und dem Bescheid der ABB vom 20. August 1996 die Aufteilung des Reinerlöses aus dem Windwurfereignis vom 15. und 16. November 2002; sie ging dabei davon aus, dass sich der Schaden im Vermögen aller Berechtigten ereignet habe.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Berechtigten als auch der Beschwerdeführer als Verpflichteter Berufung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2006 wurde der Bescheid der ABB vom 1. Dezember 2004 gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 1 AgrVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2006 wurde der Bescheid der ABB vom 1. Dezember 2004 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Einforstungsrechte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen seien. Der Windwurfschaden und der Schaden durch Forstschädlinge seien auf dem Grundstück des Verpflichteten eingetreten und hätten sich daher in dessen Vermögen ereignet. Die Rechtsauffassung der ABB, wonach wegen der Restringierung das verfügungsberechtigte Vermögen aller, auch der Berechtigten, betroffen sei, sei unzutreffend. Die Einforstungsrechte selbst würden durch das Schadensereignis als solche weder geschmälert noch sonst beeinträchtigt oder entzogen.
Die Agrarbehörde könne nur unter den im § 11 Abs. 1 StELG 1983 genannten Voraussetzungen einen Vorausbezug gewähren, die die Einforstungsberechtigten jedoch nicht nachgewiesen hätten. Völlig verfehlt sei die Rechtsansicht des Verpflichteten, wonach die belangte Behörde die gesamte aufgearbeitete Holzmenge als Vorausbezug sämtlicher Mitglieder diesen hätte anrechnen müssen, da ein Vorausbezug nur bei Bedarf der berechtigten Liegenschaften bewilligt werden könne.Die Agrarbehörde könne nur unter den im Paragraph 11, Absatz eins, StELG 1983 genannten Voraussetzungen einen Vorausbezug gewähren, die die Einforstungsberechtigten jedoch nicht nachgewiesen hätten. Völlig verfehlt sei die Rechtsansicht des Verpflichteten, wonach die belangte Behörde die gesamte aufgearbeitete Holzmenge als Vorausbezug sämtlicher Mitglieder diesen hätte anrechnen müssen, da ein Vorausbezug nur bei Bedarf der berechtigten Liegenschaften bewilligt werden könne.
Der Erlös aus dem Verkauf des angefallenen Schadholzes, so die belangte Behörde weiter, stehe allein dem Verpflichteten zu, der auch alle Aufwendungen, die sich aus dem forstbehördlichen Auftrag ergeben hätten, insbesondere auch die Kosten der Straßensanierung, zu tragen habe. Eine zwingende Anrechnung der Schadholzmenge als Vorausbezug auf die dem Verpflichteten eigentümlichen einforstungsberechtigten Liegenschaften, wie von den beschwerdeführenden Einforstungsberechtigten vorgebracht, sei unzulässig, weil die diesbezüglichen Bestimmungen des StELG 1983 alle Einforstungsberechtigten schütze, unabhängig davon, ob auch der Verpflichtete gleichzeitig Eigentümer von berechtigten Liegenschaften sei. Jene Holzmenge von 419,34 efm, die von sechs Berechtigten selbst aufgearbeitet worden sei, sei - soweit der damit verbundene Bezug nicht im Rahmen der Regulierungsbestimmung VII erfolgt sei - als freiwillig vom Verpflichteten gewährt anzusehen und berechtige die Eigentümer dieser Liegenschaften nicht, insgesamt mehr als die ihnen zustehenden Holzbezüge zu beziehen.Der Erlös aus dem Verkauf des angefallenen Schadholzes, so die belangte Behörde weiter, stehe allein dem Verpflichteten zu, der auch alle Aufwendungen, die sich aus dem forstbehördlichen Auftrag ergeben hätten, insbesondere auch die Kosten der Straßensanierung, zu tragen habe. Eine zwingende Anrechnung der Schadholzmenge als Vorausbezug auf die dem Verpflichteten eigentümlichen einforstungsberechtigten Liegenschaften, wie von den beschwerdeführenden Einforstungsberechtigten vorgebracht, sei unzulässig, weil die diesbezüglichen Bestimmungen des StELG 1983 alle Einforstungsberechtigten schütze, unabhängig davon, ob auch der Verpflichtete gleichzeitig Eigentümer von berechtigten Liegenschaften sei. Jene Holzmenge von 419,34 efm, die von sechs Berechtigten selbst aufgearbeitet worden sei, sei - soweit der damit verbundene Bezug nicht im Rahmen der Regulierungsbestimmung römisch sieben erfolgt sei - als freiwillig vom Verpflichteten gewährt anzusehen und berechtige die Eigentümer dieser Liegenschaften nicht, insgesamt mehr als die ihnen zustehenden Holzbezüge zu beziehen.
§ 41 Abs. 1 StELG 1983 bestimme, dass die Bestimmungen des § 23 leg. cit. auch zum Zwecke der Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung fänden. Im fortgesetzten Verfahren werde daher zu klären sein, inwieweit und für welchen Zeitraum sich die Berechtigten auf Grund des Schadensereignisses und des gesamten festgestellten Schadholzanfalles von 2.446,22 efm gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit., soweit nicht ein anderes Übereinkommen getroffen werde, einen verhältnismäßigen Abzug würden gefallen lassen müssen.Paragraph 41, Absatz eins, StELG 1983 bestimme, dass die Bestimmungen des Paragraph 23, leg. cit. auch zum Zwecke der Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung fänden. Im fortgesetzten Verfahren werde daher zu klären sein, inwieweit und für welchen Zeitraum sich die Berechtigten auf Grund des Schadensereignisses und des gesamten festgestellten Schadholzanfalles von 2.446,22 efm gemäß Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit., soweit nicht ein anderes Übereinkommen getroffen werde, einen verhältnismäßigen Abzug würden gefallen lassen müssen.
Hinsichtlich eines Verschuldens des Verpflichteten an der verspäteten Aufarbeitung des Schadholzes und eines daraus entstandenen höheren Schadholzanfalles kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass im Hinblick auf die rechnerische Schadholzmenge durch Schädlingsbefall im Ausmaß von rund 300 efm jedenfalls ein Verschulden des Verpflichteten vorliege. Für die deswegen jedenfalls zeitlich unbedeckten Nutzungsrechte sei gemäß § 23 Abs. 1 StELG 1983 Ersatz zu leisten.Hinsichtlich eines Verschuldens des Verpflichteten an der verspäteten Aufarbeitung des Schadholzes und eines daraus entstandenen höheren Schadholzanfalles kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass im Hinblick auf die rechnerische Schadholzmenge durch Schädlingsbefall im Ausmaß von rund 300 efm jedenfalls ein Verschulden des Verpflichteten vorliege. Für die deswegen jedenfalls zeitlich unbedeckten Nutzungsrechte sei gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StELG 1983 Ersatz zu leisten.
Mit dem bereits eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, 2006/07/0070, 0074, wurde dieser Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Begründung dieses Erkenntnisses ist Folgendes zu entnehmen:
"§ 11 Abs. 1 StELG 1983 setzt bei der Gewährung von Vorausbezügen das Vorliegen eines besonderen Bedarfes des Berechtigten und weiters voraus, dass sich diese Bezüge im Rahmen der Leistungsfähigkeit des belasteten Waldes bewegen und eine nicht zumutbare Belastung des Betriebes des Verpflichteten vermieden wird. Dass diese Voraussetzungen im Gegenstand nicht vorliegen, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten."§ 11 Absatz eins, StELG 1983 setzt bei der Gewährung von Vorausbezügen das Vorliegen eines besonderen Bedarfes des Berechtigten und weiters voraus, dass sich diese Bezüge im Rahmen der Leistungsfähigkeit des belasteten Waldes bewegen und eine nicht zumutbare Belastung des Betriebes des Verpflichteten vermieden wird. Dass diese Voraussetzungen im Gegenstand nicht vorliegen, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
Fraglich ist, ob sich ein Recht auf Vorausbezug (an Brennholz) ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen allenfalls aus Punkt 5 des Bescheides vom 20. August 1996 ergeben könnte. Die dort enthaltene Bestimmung, wonach sämtliches aus den belasteten Grundstücken anfallendes Holz als Einforstungsholz abzugeben sei, wird in der Begründung dieses Bescheides (Hervorhebung bereits im Original) folgendermaßen erläutert:
'zu Punkt 5) und 6):
Diese Festlegungen dienen der Klarstellung, dass sämtliches auf belasteten Waldgrundstücken außerplanmäßig anfallende Holz Einforstungsholz darstellt, welches urkundsgemäß - ab rechenbarer Größenordnung unter Erhöhung des Brennholzanspruches - an die berechtigten Parteien abzugeben ist. Dies gilt insbesondere auch für anfallendes Holz im Bereich der U-Schütt.'
Damit wird aber klar, dass diese Bestimmung gerade mit außerplanmäßigem Holzanfall, wie er eben zB. bei einem Windbruch auftritt, zu tun hat und eine Regelung dahingehend trifft, dass solches Holz unter Überschreitung des durch den Bescheid vom 20. August 1996 restringierten Brennholzanspruches den berechtigten Parteien abzugeben ist. Fällt Holz über das registrierte Ausmaß hinaus an, so ist dies unter Erhöhung des restringierten Anspruches an die berechtigten Parteien abzugeben. Diese Verpflichtung ist naturgemäß mit dem Erreichen des ursprünglichen, nicht restringierten Anspruches begrenzt.
Dies zeigt auch Punkt 3 des zitierten Bescheides, wonach dem Verpflichteten kein freier Einschlag zusteht. Diese Bestimmung wird in der Bescheidbegründung damit erklärt, dass 'infolge der notwendigen Kürzungen der urkundlichen Brennholzgebühren im Sinne des § 11 Abs. 3 StELG 1983 klarzustellen war, dass der verpflichteten Partei kein freier Einschlag zukommt.' Fällt die Kürzung weg, ist auch der freie Einschlag wieder möglich.Dies zeigt auch Punkt 3 des zitierten Bescheides, wonach dem Verpflichteten kein freier Einschlag zusteht. Diese Bestimmung wird in der Bescheidbegründung damit erklärt, dass 'infolge der notwendigen Kürzungen der urkundlichen Brennholzgebühren im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, StELG 1983 klarzustellen war, dass der verpflichteten Partei kein freier Einschlag zukommt.' Fällt die Kürzung weg, ist auch der freie Einschlag wieder möglich.
Nun ist zwar weder dem Spruch noch der Begründung des Bescheides vom 20. August 1996 zu entnehmen, ob bei außerplanmäßigem Holzanfall eine Abgabe über das restringierte Maß hinaus nur im Jahr des Anfalles selbst vorzunehmen ist, oder ob das ganze Dezennium als Maßstab, dh als Auffüllungszeitraum, heranzuziehen ist. Vor dem Hintergrund der auf 10 Jahre erfolgten Reduktion der Brennholzansprüche und der Bestimmungen des zitierten Bescheides, die sich alle auf diesen Gesamtzeitraum beziehen, ist aber davon auszugehen, dass bei außerplanmäßigem Holzanfall nicht nur die vollen Bezüge des konkreten Jahres auf das nicht restringierte Maß aufgefüllt werden sollten, sondern dass die restringierten Bezüge im Gesamtzeitraum von 10 Jahren durch die Anrechnung des Mehrbezuges aufgefüllt werden sollten.
Daraus ergibt sich, dass Punkt 5 des Bescheides vom 20. August 1996 …. zwar keine Regelung über Vorausbezüge trifft, aber eine Regelung enthält, wie angesichts der vorgeschriebenen Restringierung mit außerplanmäßigen Mehrbezügen umzugehen ist. Diese sind - wie dargestellt - den Berechtigten anzurechnen. Aus der Anordnung des Punktes 5 des genannten Bescheides und seiner Begründung ergibt sich weiters klar, dass sämtliches Holz, also sowohl Brenn- als auch Bauholz, das außerplanmäßig angefallen ist, den Einforstungsberechtigten zukommt. Hinsichtlich des Bauholzes wird eine gesetzeskonforme Umrechnung auf den restringierten Brennholzanspruch zu erfolgen haben. Erst ein über die Erschöpfung der vollen Bezüge im Dezennium hinausgehender Anfall von Holz könnte - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StELG 1983 - als Vorausbezug angemeldet werden.Daraus ergibt sich, dass Punkt 5 des Bescheides vom 20. August 1996 …. zwar keine Regelung über Vorausbezüge trifft, aber eine Regelung enthält, wie angesichts der vorgeschriebenen Restringierung mit außerplanmäßigen Mehrbezügen umzugehen ist. Diese sind - wie dargestellt - den Berechtigten anzurechnen. Aus der Anordnung des Punktes 5 des genannten Bescheides und seiner Begründung ergibt sich weiters klar, dass sämtliches Holz, also sowohl Brenn- als auch Bauholz, das außerplanmäßig angefallen ist, den Einforstungsberechtigten zukommt. Hinsichtlich des Bauholzes wird eine gesetzeskonforme Umrechnung auf den restringierten Brennholzanspruch zu erfolgen haben. Erst ein über die Erschöpfung der vollen Bezüge im Dezennium hinausgehender Anfall von Holz könnte - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, StELG 1983 - als Vorausbezug angemeldet werden.
Das bedeutet, dass der durch den Schadholzanfall gegebene Mehranfall von Holz vorerst im Sinne der Bestimmung des Punktes 5 des Bescheides vom 20. August 1996 zur Abdeckung der Differenz zwischen dem restringierten Anspruch und dem vollen Anspruch, bezogen auf den Gesamtzeitraum der Restringierung, zu verwenden gewesen wäre. In diesem Umfang steht den jeweils Berechtigten ohne die Notwendigkeit gesonderter Anmeldung von Ansprüchen das Recht auf einen zu errechnenden Anteil am Verkaufserlös des Schadholzes zu.
Die belangte Behörde vertrat demgegenüber als tragenden Punkt ihres Gesamtkonzeptes die Ansicht, dem Verpflichteten allein stünde der Gesamterlös aus dem Schadholzverkauf zu. Insofern verkannte sie die Rechtslage.
Nun trifft es zwar zu, dass sich die Einforstungsberechtigten in ihrer Berufung ebenfalls für den Verbleib des Erlöses beim Verpflichteten aussprachen, dies allerdings mit dem Ziel, dem Verpflichteten dann den gesamten Schadholzbezug als Vorausbezug anrechnen zu lassen. Dies hatte die belangte Behörde aber abgelehnt. Die auf einer unrichtigen Rechtsansicht basierende Auffassung der belangten Behörde, dem Verpflichteten stehe allein der Erlös aus dem Schadholzverkauf zu, verletzt daher Rechte der Beschwerdeführer, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Nun trifft es zwar zu, dass sich die Einforstungsberechtigten in ihrer Berufung ebenfalls für den Verbleib des Erlöses beim Verpflichteten aussprachen, dies allerdings mit dem Ziel, dem Verpflichteten dann den gesamten Schadholzbezug als Vorausbezug anrechnen zu lassen. Dies hatte die belangte Behörde aber abgelehnt. Die auf einer unrichtigen Rechtsansicht basierende Auffassung der belangten Behörde, dem Verpflichteten stehe allein der Erlös aus dem Schadholzverkauf zu, verletzt daher Rechte der Beschwerdeführer, sodass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
3.3. Derzeit kann mangels entsprechender Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht abgeschätzt werden, ob nach Abdeckung der aufgrund des Punktes 5 des Bescheides vom 20. August 1996 den Einforstungsberechtigten gebührenden Bezüge (bzw. des Erlöses) noch ein Rest verbleibt, dessen Zuordnung strittig ist. Angesichts dessen erübrigen sich derzeit Überlegungen dahin gehend, wie über diese allenfalls verbleibende Holzmenge (bzw. den verbleibenden Erlös) zu verfügen wäre.
3.4. Ergänzend wird festgehalten, dass die Ansicht der belangten Behörde, der Verpflichtete habe den sechs Einforstungsberechtigten, die 419,36 fm Schadholz selbst geworben haben, freiwillig Vorausbezüge gewährt und diese seien entsprechend zu berücksichtigen, nicht beanstandet werden kann."
Im fortgesetzten Verfahren behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 den Bescheid der ABB vom 1. Dezember 2004 gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 1 AgrVG 1950 und verwies die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurück.Im fortgesetzten Verfahren behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 den Bescheid der ABB vom 1. Dezember 2004 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG 1950 und verwies die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurück.
Begründend verwies die belangte Behörde zusammengefasst zunächst darauf, dass die Einforstungsrechte durch das verfahrensgegenständliche Schadensereignis als solche weder geschmälert noch sonst beeinträchtigt oder entzogen würden.
Aufgrund der Bestimmung des Bescheides der ABB vom 20. August 1996, wonach sämtliches aus holzbelasteten Grundstücken des Waldes anfallende Holz - falls urkundsgemäß bringbar und geeignet - als Einforstungsholz abzugeben und anzunehmen sei, sei der Verkaufserlös des Schadholzes den jeweils Berechtigten mit einem zu errechnenden Anteil zuzuweisen. Der Erlös sei auf alle einforstungsberechtigten Liegenschaften, auch jene im Eigentum des Verpflichteten, aufzuteilen. Ein Teilbetrag zum Ausgleich für Straßenschäden sei nicht zurückzubehalten, zumal ein eventuell geforderter Schadenersatz einforstungsrechtliche Ansprüche nicht mindern könne. Die aufzuteilenden Beträge minderten die Restringierung für den durch Bescheid vom 20. August 1996 vorgegebenen Zeitraum, soweit aufgrund dieses Bescheides Nutzungsrechte unbedeckt geblieben seien. Hinsichtlich des angefallenen Bauholzes werde eine gesetzeskonforme Umrechnung auf den restringierten Brennholzanspruch zu erfolgen haben. Die Zuteilung eines allenfalls darüber hinausgehenden Betrages könnte bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 StELG 1983 oder der Bestimmungen der Regulierungsurkunde als "Vorausbezug" angemeldet werden. Die freie Weiterverwendung bezogener Holzmengen und damit auch deren Verkauf sei gemäß § 6 leg. cit. gestattet, sodass dem § 11 leg. cit. auch durch Zuweisung einer Geldsumme entsprochen werde.Aufgrund der Bestimmung des Bescheides der ABB vom 20. August 1996, wonach sämtliches aus holzbelasteten Grundstücken des Waldes anfallende Holz - falls urkundsgemäß bringbar und geeignet - als Einforstungsholz abzugeben und anzunehmen sei, sei der Verkaufserlös des Schadholzes den jeweils Berechtigten mit einem zu errechnenden Anteil zuzuweisen. Der Erlös sei auf alle einforstungsberechtigten Liegenschaften, auch jene im Eigentum des Verpflichteten, aufzuteilen. Ein Teilbetrag zum Ausgleich für Straßenschäden sei nicht zurückzubehalten, zumal ein eventuell geforderter Schadenersatz einforstungsrechtliche Ansprüche nicht mindern könne. Die aufzuteilenden Beträge minderten die Restringierung für den durch Bescheid vom 20. August 1996 vorgegebenen Zeitraum, soweit aufgrund dieses Bescheides Nutzungsrechte unbedeckt geblieben seien. Hinsichtlich des angefallenen Bauholzes werde eine gesetzeskonforme Umrechnung auf den restringierten Brennholzanspruch zu erfolgen haben. Die Zuteilung eines allenfalls darüber hinausgehenden Betrages könnte bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 11, StELG 1983 oder der Bestimmungen der Regulierungsurkunde als "Vorausbezug" angemeldet werden. Die freie Weiterverwendung bezogener Holzmengen und damit auch deren Verkauf sei gemäß Paragraph 6, leg. cit. gestattet, sodass dem Paragraph 11, leg. cit. auch durch Zuweisung einer Geldsumme entsprochen werde.
Ein allenfalls über die Bedeckung der Einforstungsrechte insgesamt hinausgehender Betrag wäre den Berechtigten nicht zuzuweisen und hätte beim Verpflichteten zu verbleiben.
Jene Holzmenge von 419,34 efm, die von sechs Berechtigten selbst aufgearbeitet worden sei, sei, soweit der damit verbundene Bezug nicht im Rahmen der Regulierungsbestimmung VII. der Regulierungsurkunde 1680/1860 erfolgt sei, als freiwillig vom Verpflichteten gewährt anzusehen und berechtige die Eigentümer dieser Liegenschaften nicht, insgesamt mehr als die ihnen zustehenden Holzbezüge zu beziehen. Diese von einzelnen Verpflichteten selbst geworbenen Holzmengen seien als freiwillige Vorausbezüge an Holz zu werten, die auf künftige Holzbezüge anzurechnen seien.Jene Holzmenge von 419,34 efm, die von sechs Berechtigten selbst aufgearbeitet worden sei, sei, soweit der damit verbundene Bezug nicht im Rahmen der Regulierungsbestimmung römisch sieben. der Regulierungsurkunde 1680 aus 1860, erfolgt sei, als freiwillig vom Verpflichteten gewährt anzusehen und berechtige die Eigentümer dieser Liegenschaften nicht, insgesamt mehr als die ihnen zustehenden Holzbezüge zu beziehen. Diese von einzelnen Verpflichteten selbst geworbenen Holzmengen seien als freiwillige Vorausbezüge an Holz zu werten, die auf künftige Holzbezüge anzurechnen seien.
Im fortgesetzten Verfahren werde zu klären sein, inwieweit und für welchen Zeitraum die Bezüge der Berechtigten aufgrund des Schadensereignisses und des gesamten festgestellten Schadholzanfalles von 2.446,22 efm gekürzt werden müssten.
In weiterer Folge erstattete der forsttechnische Amtssachverständige ein Gutachten vom 18. Mai 2011. Dabei zog er zunächst die gesamte Schadholzmenge von 2.446,22 efm heran, von welcher 419,34 efm von sechs Berechtigten (darunter der Beschwerdeführer) selbst aufgearbeitet worden seien. Somit seien für die Aufteilung 2.026,88 efm in Anschlag zu bringen.
Mit Stand Juni 2004 habe der Kontostand des Erlöses aus dem Verkauf des Holzes EUR 36.456,84 betragen, dieser sei auf die einforstungsberechtigten Liegenschaften aufzuteilen (zuzüglich der bis 2011 angefallenen Zinsen).
Die Dezenniumsverkürzung für den Zeitraum von 1995 - 2004 betrage (näher dargelegt) 1.933,82 efm. Der Verkaufserlös dieser Holzmenge inkl. angefallener Zinsen sei auf die berechtigten Liegenschaften aufzuteilen. Die Restmenge von 93,06 efm bzw. dieser Verkaufserlös (in Höhe von EUR 1.673,84) stehe dem Verpflichteten zu. Es verbleibe ein aufzuteilender Betrag von EUR 34.783,00, mit Anrechnung von Zinsen von EUR 37.741,36 (näher begründet).
Der Amtssachverständige legte weiters eine Tabelle an, in der dieser Geldbetrag anhand der Größe der Anteile auf die Einforstungsberechtigten aufgeteilt wurde.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2011 verfügte die ABB die Aufteilung des Erlöses aus dem Windwurfereignis 2002, somit des Betrages von EUR 37.741,36, auf alle 33 Einforstungsberechtigten aufgrund der vom Amtssachverständigen angefertigten Aufteilungstabelle. Der Verpflichtete habe diese Beträge binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zur Auszahlung zu bringen.
Begründend führte die ABB nach Wiedergabe des Amtssachverständigengutachtens aus, dass von diesem der durch den Schadholzanfall gegebene Mehranfall von Holz im Sinne der Bestimmung des Punktes 5 des Bescheides vom 20. August 1996 zur Abdeckung der Differenz zwischen dem beschränkten Anspruch und dem vollen Anspruch - bezogen auf den Gesamtzeitraum der Beschränkung -
aus dem Verkaufserlös des Schadholzes errechnet und jeweils den Berechtigten anteilsmäßig angerechnet worden sei.
Den Berechtigten, die eine Holzmenge von 419,34 efm selbst aufgearbeitet hätten, seien diese vom Verpflichteten gewährten freiwilligen Vorausbezüge an Holz auf ihre künftigen Holzbezüge bereits angerechnet und jeweils im Holzbuch eingetragen worden.
Im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich des für die Zukunft zu erstellenden Waldwirtschaftsplanes werde von der ABB im Sommer 2011 der verhältnismäßige Abzug der Gebühren ermittelt und auch, inwieweit und für welchen Zeitraum die Bezüge der Berechtigten auf Grund des Schadensereignisses und des gesamten Schadholzanfalles von 2.446,22 efm gekürzt werden müssten.
Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Juli 2011.
Darin richtete er sich vor allem gegen die unterschiedliche Behandlung jener sechs Holzbezugsberechtigten, welche selbst Holz aufgearbeitet hätten (darunter auch er) durch die Anrechnung dieser Holzmenge als Vorausbezug. Die nunmehrigen Geldbezüge, welche faktisch auch einen Vorausbezug darstellten, würden den nunmehr mit dem vorliegenden Bescheid begünstigten Berechtigten in keiner Weise angerechnet, sodass auch mit einer künftigen Bevorzugung dieser Berechtigten zu rechnen sei.
Hinzu komme, dass es sich beim errechneten Reinerlös um einen Bruttobetrag handle. Von diesem Betrag habe der Verpflichtete Umsatzsteuer in Höhe von 12 % zu bezahlen gehabt. Aufzuteilen seien daher äußerstenfalls die jeweiligen Nettobeträge.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde die gesamte aufgearbeitete Holzmenge als Vorausbezug sämtlicher Berechtigter diesen anrechnen müssen.
Die belangte Behörde führte am 7. Dezember 2011 und am 28. März 2012 jeweils mündliche Verhandlungen durch.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. März 2012 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und der wesentlichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde zur behaupteten Ungleichbehandlung der Einforstungsberechtigten aus, dass eine unterschiedliche Behandlung sämtlicher einforstungsberechtigter Liegenschaften mit dem Bescheid der ABB vom 30. Juni 2011 nicht vorgenommen worden sei. Sämtlichen berechtigten Liegenschaften, also auch jenen im Eigentum des Verpflichteten, sei der äquivalente Teil des durch die ABB ermittelten Geldbetrages zugesprochen worden. "Die Eigentümer" seien weder durch Gesetz noch durch Bescheid als Nutzungsberechtigte verpflichtet gewesen, vom Verpflichteten nicht abgegebenes, also nicht ausgezeigtes, Einforstungsholz aufzuarbeiten. Den übrigen Holzbezugsberechtigten sei daher nicht Untätigkeit vorzuwerfen, sondern sei vielmehr der Verpflichtete untätig geblieben, das Windbruchholz entsprechend Punkt 5 des Bescheides vom 20. August 1996 abzugeben.
Die durch Berechtigte geworbene Schadholzmenge sei jener Teil der gesamten angefallenen Holzmenge, die vom Verpflichteten tatsächlich entsprechend dem Restringierungsbescheid abgegeben worden sei. An die im zurückverweisenden Bescheid vom 12. Dezember 2007 enthaltene Rechtsansicht, wonach ihnen diese Menge als Vorausbezug anzurechnen sei, seien die ABB und auch die belangte Behörde gebunden. Die Anrechnung dieser Holzmengen als Vorausbezug sei demnach rechtmäßig. Diese über die Restringierung hinausgehende Holzmenge wäre sonst dem Verpflichteten verblieben. Ohne auf die Motivation des Verpflichteten oder der Berechtigten einzugehen, sei diese Holzmenge tatsächlich abgegeben worden und stelle daher einen über das Ausmaß der Berechtigung hinausgehenden einforstungsrechtlich relevanten Übergenuss dar.
Die Ausführungen über eine künftige Beschränkung der Holzbezüge in der Begründung des Bescheides der ABB seien für die angeordnete Aufteilung des Erlöses aus der Schadholzaufteilung bedeutungslos. Sie könnten mangels Entfaltung einer normativen Wirkung den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten beeinträchtigen.
Bezüglich des Vorbringens, der Verpflichtete hätte vom errechneten Reinerlös Umsatzsteuer abzuführen, sei festzuhalten, dass eine eventuelle Versteuerung im Betrieb des Verpflichteten nicht zu einer Minderung des Anspruches des Berechtigten auf einen Anteil am Verkaufserlös des Schadholzes führen könne. Der Verkaufserlös mit Ausnahme des dem Verpflichteten gebührenden Teils stehe nämlich seit seiner Entstehung unmittelbar den Berechtigten rechtlich und auch wirtschaftlich zu. Auch das Vorbringen, dass "äußerstenfalls" die jeweiligen Nettobeträge aufzuteilen wären, sei demnach unberechtigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Ein Teil der mitbeteiligten Parteien erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die aufgearbeitete Gesamtholzmenge sämtlichen Bezugsberechtigten als Vorausbezug hätte angerechnet werden müssen.
Völlig verfehlt sei auch die Ausführung im angefochtenen Bescheid, wonach die Eigentümer weder durch Gesetz noch durch Bescheid als Nutzungsberechtigte verpflichtet gewesen seien, Einforstungsholz, das vom Verpflichteten nicht abgegeben, also nicht ausgezeigt worden sei, aufzuarbeiten. Tatsache sei, dass mit Ausnahme von sechs Einforstungsberechtigten alle Übrigen völlig untätig geblieben seien, offenbar mit einer Entschädigung in Geld spekuliert hätten und es letztlich der Verpflichtete gewesen sei, der für die Aufarbeitung des Windbruchholzes gesorgt habe.
Ebenso nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen, wonach die durch Berechtigte geworbene Schadholzmenge jener Teil der gesamten angefallenen Holzmenge sei, die vom Verpflichteten tatsächlich entsprechend dem Restringierungsbescheid abgegeben worden sei. Dieser Feststellung widerspreche die weitere Feststellung, dass die Anrechnung dieser Holzmengen als Vorausbezug rechtmäßig sei. Folge man dieser Ansicht, wäre das Schadholz im überwiegenden Ausmaß zur Abdeckung der durch die Restringierung entstandenen Verluste für das Dezennium 1995 - 2004 zu verwenden gewesen. Konsequenterweise hätten daher auch die von den sechs Berechtigten aufgearbeiteten Holzmengen in diese Verluste eingerechnet und nicht als deren "Vorausbezug" angerechnet werden müssen.
Interessant erscheine in diesem Zusammenhang § 11 Abs. 1a StELG 1983. Durch diese neue Bestimmung werde jetzt die Rechtslage entsprechend klargestellt. Nachdem es zuvor keine entsprechende klare Regelung gegeben habe, habe die Behörde aus eigenem Gutdünken entscheiden müssen, wobei die betroffene Entscheidung sowohl rechts- als auch gleichheitswidrig sei.Interessant erscheine in diesem Zusammenhang Paragraph 11, Absatz eins a, StELG 1983. Durch diese neue Bestimmung werde jetzt die Rechtslage entsprechend klargestellt. Nachdem es zuvor keine entsprechende klare Regelung gegeben habe, habe die Behörde aus eigenem Gutdünken entscheiden müssen, wobei die betroffene Entscheidung sowohl rechts- als auch gleichheitswidrig sei.
Für den Beschwerdeführer sei schließlich auch nicht nachvollziehbar, warum eine eventuelle Versteuerung nicht zu einer Minderung des Anspruches der Berechtigten auf einen Anteil am Verkaufserlös führen könne. Tatsache sei, dass der Veräußerungserlös seitens des Beschwerdeführers bereits versteuert worden sei und dementsprechend zu einer Minderung des Gesamterlöses führe. Auch diesbezüglich sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
2. § 11 StELG 1983 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 84/2008 lautet: 2. Paragraph 11, StELG 1983 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2008, lautet:
"Vorausbezüge und Beschränkungen der Bezüge
§ 11 Paragraph 11
(1)Absatz eins,Wird die Bedachung eines nutzungsberechtigten Objektes ganz oder teilweise feuersicher ausgeführt, so kann von der Agrarbehörde ein Vorausbezug an Dachholzgebühr im Rahmen der Leistungsfähigkeit des belasteten Waldes und unter Vermeidung einer nicht zumutbaren Belastung des Betriebes der Verpflichteten bis zu 20 Jahren bewilligt werden. Gleiches kann in ähnlichen Fällen bewilligt werden, insbesondere bei Wasserleitungen oder Zäunen, wenn an Stelle von Holz anderes, dauerhafteres Material verwendet wird und beim Übergang von der Holz- zur Hartbauweise. Solche Vorausbezüge darf der Berechtigte zur Deckung der Kosten veräußern. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann ein Vorausbezug an Brennholz bis zu drei Jahren gewährt werden.
(1a)Absatz eins a,Werden die Holzvorräte einer belasteten Liegenschaft durch abiotische oder biotische Schäden, wie zum Beispiel Wind, Schnee, Feuer, Insekten, Pilze oder Schadstoffimmissionen, erheblich vermindert, sodass die künftige Deckung der Holz- und Streubezugsrechte nicht gesichert ist, kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei angemessene Vorausbezüge der berechtigten Partei aus dem Schadholz und die Auflösung der aufgesparten Nutzungen verfügen.
(2)Absatz 2,Vorausbezüge an Holz und Streugebühren können einem neuen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nur dann entgegengehalten werden, wenn sie nicht über den in der Regulierungsurkunde vorgesehenen Vorausbezugszeitraum hinaus geleistet wurden oder im Grundbuche bei der berechtigten Liegenschaft ersichtlich gemacht sind. Die Ersichtlichmachung im Grundbuche ist von der Agrarbehörde auf Antrag des Verpflichteten zu veranlassen, wenn der Vorausbezug mit ihrer Genehmigung erfolgt ist.
(3)Absatz 3,Ist das Erträgnis des belasteten Grundes zeitlich oder bleibend ohne Verschulden des Verpflichteten unzureichend, die urkundlichen Gebühren aller Nutzungsberechtigten zu decken, so müssen sich diese, wenn nicht ein anderes Übereinkommen getroffen wird, oder im Falle dauernder Unzulänglichkeit des belasteten Grundes eine Ablösung des unbedeckten Teiles nicht erfolgt, einen verhältnismäßigen Abzug, unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruches nach § 23, gefallen lassen."Ist das Erträgnis des belasteten Grundes zeitlich oder bleibend ohne Verschulden des Verpflichteten unzureichend, die urkundlichen Gebühren aller Nutzungsberechtigten zu decken, so müssen sich diese, wenn nicht ein anderes Übereinkommen getroffen wird, oder im Falle dauernder Unzulänglichkeit des belasteten Grundes eine Ablösung des unbedeckten Teiles nicht erfolgt, einen verhältnismäßigen Abzug, unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruches nach Paragraph 23,, gefallen lassen."
3. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist allein die Aufteilung des Erlöses aus dem Windwurfereignis 2002 vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 2007, 2006/07/0070, 0074, und in weiterer Folge von der belangten Behörde im Bescheid vom 12. Dezember 2007 vertretenen Rechtsansichten.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131, B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Nachdem mit dem genannten hg. Erkenntnis vom 27. September 2007 der damals angefochtene Bescheid aufgehoben worden war, behob die belangte Behörde ihrerseits den Erstbescheid der ABB nach § 66 Abs. 2 AVG und trug ihr in den Entscheidungsgründen eine im Wesentlichen den im hg. Erkenntnis vertretenen Rechtsansichten entsprechende weitere Vorgangsweise auf.Nachdem mit dem genannten hg. Erkenntnis vom 27. September 2007 der damals angefochtene Bescheid aufgehoben worden war, behob die belangte Behörde ihrerseits den Erstbescheid der ABB nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG und trug ihr in den Entscheidungsgründen eine im Wesentlichen den im hg. Erkenntnis vertretenen Rechtsansichten entsprechende weitere Vorgangsweise auf.
Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend. Diese Bindungswirkung trifft auch den Verwaltungsgerichtshof, ist doch die Anfechtbarkeit derartiger Kassationsbescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2011, 2010/07/0008).Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend. Diese Bindungswirkung trifft auch den Verwaltungsgerichtshof, ist doch die Anfechtbarkeit derartiger Kassationsbescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet vergleiche , dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2011, 2010/07/0008).
4. Diese Bindungswirkung der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 12. Dezember 2007 ist dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Großteil seines Beschwerdevorbringens entgegenzuhalten:
4.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die aufgearbeitete Gesamtholzmenge sämtlichen Bezugsberechtigten als Vorausbezug hätte angerechnet werden müssen, vertrat die belangte Behörde im zitierten Bescheid vom 12. Dezember 2007 in bindender Weise und in Übereinstimmung mit dem hg. Erkenntnis vom 27. September 2007 die Ansicht, dass der durch den Schadholzanfall gegebene Mehranfall von Holz vorerst im Sinne der Bestimmung des Punktes 5 des Bescheides vom 20. August 1996 zur Abdeckung der Differenz zwischen dem restringierten Anspruch und dem vollen Anspruch, bezogen auf den Gesamtzeitraum der Restringierung, zu verwenden gewesen wäre. In diesem Umfang stehe den jeweils Berechtigten ohne die Notwendigkeit gesonderter Anmeldung von Ansprüchen das Recht auf einen zu errechnenden Anteil am Verkaufserlös des Schadholzes zu.
4.2. Die Agrarbehörden und auch der Verwaltungsgerichtshof sind nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung im Folgeverfahren an diese Rechtsansicht gebunden. Darin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dieser Rechtsansicht folgte, liegt daher keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers.
5. Der Beschwerdeführer geht weiters davon aus, dass die Annahme, wonach die Einforstungsberechtigten zur Aufarbeitung nicht ausgezeigten Holzes nicht verpflichtet seien, verfehlt sei, ohne diese Ansicht allerdings rechtlich näher zu begründen. Weiters meint er, die untätig Gebliebenen hätten mit einer Entschädigung in Geld spekuliert und er allein habe für die Aufarbeitung gesorgt.
Nun ist aber weder dem Gesetz noch den vorliegend die Holzbezüge regulierenden rechtskräftigen Bescheiden eine Verpflichtung zur Holzaufarbeitung ohne vorherige Auszeige zu entnehmen; vielmehr sieht der Bescheid der ABB vom 20. August 1996 eine Auszeige bzw. Abgabe durch den Verpflichteten an die Berechtigten vor, wie den oben wiedergegebenen Punkten 4 bis 6 dieses Bescheides entnommen werden kann.
Der Beschwerdeführer macht auch nicht deutlich, worauf sein Einwand zielt. Wenn er damit einen Sorgfaltsverstoß durch die Berechtigten mit der Folge einer Bezugsminderung darlegen möchte, so fehlt für eine solche Vorgehensweise ebenfalls die gesetzliche Grundlage.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird durch dieses Vorbringen nicht aufgezeigt.
6. Die Beschwerde enthält auch Ausführungen hinsichtlich der von den sechs Berechtigten aufgearbeiteten Holzmenge und ihrer Anrechnung als Vorausbezug. Nun hat der angefochtene Bescheid aber diese Zurechnung gar nicht zum Verfahrensgegenstand; eine Anrechnung dieser Holzmengen als Vorausbezug dieser Berechtigten ist dem Spruch des - im Instanzenzug durch den angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen - Bescheides der ABB nämlich nicht zu entnehmen. Damit erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als unbeachtlich.
7. Der Beschwerdeführer verweist weiters auf § 11 Abs. 1a StELG 1983 und meint, der Gesetzgeber habe diese Regelung nicht zuletzt aufgrund des vorliegenden Verfahrens geschaffen. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung erweise sich die Vorgangsweise der belangten Behörde als rechts- und gleichheitswidrig. 7. Der Beschwerdeführer verweist weiters auf Paragraph 11, Absatz eins a, StELG 1983 und meint, der Gesetzgeber habe diese Regelung nicht zuletzt aufgrund des vorliegenden Verfahrens geschaffen. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung erweise sich die Vorgangsweise der belangten Behörde als rechts- und gleichheitswidrig.
Abs. 1a des § 11 wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 84/2008 ins StELG eingefügt und stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits in Kraft. Daraus ist für den Beschwerdefall aus folgenden Überlegungen nichts zu gewinnen:Absatz eins a, des Paragraph 11, wurde mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2008, ins StELG eingefügt und stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits in Kraft. Daraus ist für den Beschwerdefall aus folgenden Überlegungen nichts zu gewinnen:
Die Anwendung des § 11 Abs. 1a StELG 1983 setzt einen Antrag einer Partei auf ein Vorgehen nach dieser Bestimmung voraus, der die Grundlage für eine entsprechende bescheidmäßige Verfügung der Behörde bildet. Die Behörde hat auf Grundlage eines solchen Antrages eine Verfügung "angemessener Vorausbezüge" zu treffen und dabei zwischen den berechtigten Interessen der Verpflichteten und der Bezugsberechtigten abzuwägen (vgl. dazu die Erläuterungen RV Einlagezahl 1914/1, GP XV, II, zu Z. 9).Die Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins a, StELG 1983 setzt einen Antrag einer Partei auf ein Vorgehen nach dieser Bestimmung voraus, der die Grundlage für eine entsprechende bescheidmäßige Verfügung der Behörde bildet. Die Behörde hat auf Grundlage eines solchen Antrages eine Verfügung "angemessener Vorausbezüge" zu treffen und dabei zwischen den berechtigten Interessen der Verpflichteten und der Bezugsberechtigten abzuwägen vergleiche , dazu die Erläuterungen Regierungsvorlage Einlagezahl 1914/1, Gesetzgebungsperiode , römisch fünfzehn, römisch zwei, zu Ziffer 9,).
Ein solcher, die Anrechnung als angemessene Vorausbezüge verfügender Bescheid der Agrarbehörde würde dann die bis dahin für Bezüge geltenden Rechtsgrundlagen (zB. einen Waldwirtschaftsplan) entsprechend abändern.
Dass im vorliegenden Fall ein solcher Bescheid ergangen wäre, behauptet der Beschwerdeführer aber nicht; ein solcher Bescheid ist auch nicht aktenkundig.
Daraus folgt, dass als Rechtsgrundlage für die Bezüge der Berechtigten im Dezennium 1995 bis 2004 weiterhin u.a. Punkt 5 des für dieses Dezennium geltenden Waldwirtschaftsplanes (Abgabe außerplanmäßig anfallenden Holzes an die Berechtigten) Geltung besitzt. Die Vorgangsweise der belangten Behörde erweist sich daher auch unter diesem Aspekt nicht als rechtswidrig.
8. Schließlich ist auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach eine von ihm durchgeführte "eventuelle" Versteuerung des Veräußerungserlöses den aufzuteilenden Betrag mindern müsste, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Nun kann eine "eventuelle" Versteuerung im Betrieb des Verpflichteten aber nicht zu einer Minderung des Anspruches der Berechtigten auf einen Anteil am Verkaufserlös des Schadholzes führen, da die urkundlich zustehenden Holzmengen den Berechtigten bereits mit ihrem Anfall rechtlich zustehen. Der aufzuteilende Geldbetrag als Erlös aus dem Verkauf des den Berechtigten zustehenden Holzes kommt diesen somit auch ohne Berücksichtigung einer etwaigen Besteuerung zu.
9. Der angefochtene Bescheid verletzte daher keine Rechte des Beschwerdeführers. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 9. Der angefochtene Bescheid verletzte daher keine Rechte des Beschwerdeführers. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. April 2013