Verwaltungsgerichtshof
26.04.2013
2012/07/0127
Die Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins a, Stmk EinforstungsLG 1983 setzt einen Antrag einer Partei auf ein Vorgehen nach dieser Bestimmung voraus, der die Grundlage für eine entsprechende bescheidmäßige Verfügung der Behörde bildet. Die Behörde hat auf Grundlage eines solchen Antrags eine Verfügung "angemessener Vorausbezüge" zu treffen und dabei zwischen den berechtigten Interessen der Verpflichteten und der Bezugsberechtigten abzuwägen vergleiche dazu die Erläuterungen Regierungsvorlage Einlagezahl 1914/1, Gesetzgebungsperiode römisch fünfzehn, römisch zwei, zu Ziffer 9,). Ein solcher, die Anrechnung als angemessene Vorausbezüge verfügender Bescheid der Agrarbehörde würde dann die bis dahin für Bezüge geltenden Rechtsgrundlagen (zB einen Waldwirtschaftsplan) entsprechend abändern.