Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2013

Geschäftszahl

2012/07/0127

Rechtssatz

Eine "eventuelle" Versteuerung im Betrieb des Verpflichteten kann nicht zu einer Minderung des Anspruches der Berechtigten auf einen Anteil am Verkaufserlös des Schadholzes führen, da die urkundlich zustehenden Holzmengen den Berechtigten bereits mit ihrem Anfall rechtlich zustehen. Der aufzuteilende Geldbetrag als Erlös aus dem Verkauf des den Berechtigten zustehenden Holzes kommt diesen somit auch ohne Berücksichtigung einer etwaigen Besteuerung zu.