(2)Absatz 2,Die Behörde entscheidet auf Grund des Bewilligungsbescheides nach Abs. 1 auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner im Zuge der Vorarbeiten erforderlicher Handlungen, wobei auf deren Notwendigkeit sowie auf die größtmögliche Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes Bedacht zu nehmen ist."Die Behörde entscheidet auf Grund des Bewilligungsbescheides nach Absatz eins, auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner im Zuge der Vorarbeiten erforderlicher Handlungen, wobei auf deren Notwendigkeit sowie auf die größtmögliche Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes Bedacht zu nehmen ist."
Die verwiesenen Bestimmungen des § 36 Abs. 5 und 6 StrG betreffen den Ausschluss der Anfechtung der Höhe einer im Enteignungsverfahren festgesetzten Entschädigung im Verwaltungsweg. Jede Partei kann danach innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft.Die verwiesenen Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 5, und 6 StrG betreffen den Ausschluss der Anfechtung der Höhe einer im Enteignungsverfahren festgesetzten Entschädigung im Verwaltungsweg. Jede Partei kann danach innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft.
In Abs. 6 dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides nicht gehindert werden kann, sobald die von der Behörde ermittelte Entschädigung oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich erlegt ist.In Absatz 6, dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides nicht gehindert werden kann, sobald die von der Behörde ermittelte Entschädigung oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich erlegt ist.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass Befund und Gutachten von beigezogenen Sachverständigen nach dem AVG mündlich in der Verhandlung zu erstatten seien. Dies sei im vorliegenden Verfahren nicht der Fall gewesen, die Gutachten des vermessungs- und straßenbautechnischen Amtssachverständigen der Oö. Landesregierung seien bereits vor der Verhandlung fertig gewesen und auf elektronischem Wege in die Verhandlungsschrift übernommen worden. Diese Form der Erstattung von Befund und Gutachten verletze die Beschwerdeführer in ihren Parteienrechten, weil es ihnen bei dieser Vorgangsweise nicht möglich sei, deren Inhalt im Rahmen der Verhandlung entsprechend zu erfassen, die Sachverständigen zu deren Ausführungen zu befragen und das Gutachten zu erörtern.
Dazu ist festzustellen, dass das vermessungstechnische und das straßenbautechnische Gutachten (im engeren Sinn), die im Protokoll der beiden stattgefundenen Verhandlungen jeweils Niederschlag gefunden haben, in den angefochtenen Bescheiden zur Gänze wiedergegeben werden. Es bestand für die Beschwerdeführern daher die Möglichkeit, in ihren Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels darzutun. Dies ist in beiden Beschwerden nicht erfolgt.
Wenn die Beschwerdeführer weiters meinen, die beigezogenen Amtssachverständigen seien objektiv nicht als unparteilich zu beurteilen, da sie wegen ihrer Weisungsgebundenheit und Gehorsamspflicht gegenüber dem Land Oberösterreich zum Antragsteller in naher Beziehung stünden, ist ihnen - wie dies die belangte Behörde zutreffend getan hat - zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass Organe des Landes in einem Verfahren, in welchem das Land als Partei beteiligt ist, auftreten, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, für sich allein keinen Befangenheitsgrund darstellt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 93/06/0212). Allfällige besondere Umstände in diesem Zusammenhang werden von den Beschwerdeführern nicht ins Treffen geführt.Wenn die Beschwerdeführer weiters meinen, die beigezogenen Amtssachverständigen seien objektiv nicht als unparteilich zu beurteilen, da sie wegen ihrer Weisungsgebundenheit und Gehorsamspflicht gegenüber dem Land Oberösterreich zum Antragsteller in naher Beziehung stünden, ist ihnen - wie dies die belangte Behörde zutreffend getan hat - zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass Organe des Landes in einem Verfahren, in welchem das Land als Partei beteiligt ist, auftreten, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, für sich allein keinen Befangenheitsgrund darstellt vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 93/06/0212). Allfällige besondere Umstände in diesem Zusammenhang werden von den Beschwerdeführern nicht ins Treffen geführt.
Weiters erachten die Beschwerdeführer die beantragten Vorarbeiten in Form von Vermessungen auf den angeführten Grundstücken als nicht notwendig. Dies vor allem deshalb, weil das Land Oberösterreich bereits mit Kundmachung vom 1. September 2008 Planunterlagen für die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 147, km 11,160 bis km 18,870 seit 22. September 2008 zur öffentlichen Einsicht über vier Wochen hindurch aufgelegt und darauf hingewiesen habe, dass jedermann, der berechtigte Interessen glaubhaft mache, schriftliche Einwendungen und Anregungen einbringen könne. Daraus ergebe sich, dass es bereits entsprechende Planunterlagen betreffend dieses Projekt gebe. Die Erteilung der beantragten Bewilligung würde somit dem gesetzlich normierten Schonungsprinzip widersprechen.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat zu diesem Einwand - wie dies eingangs wiedergegeben wurde - ausgeführt, dass die Trassenverordnung nur einen Korridor vorsehe, innerhalb dessen die Planungen optimiert würden und die Erstellung der Verordnungsunterlagen (Verordnungsplan) mit vorhandenen Daten erfolgt sei. Diese seien jedoch für die weitere notwendige Einreichplanung nicht ausreichend und daher müssten für eine hochwertige Projektsplanung die beantragten Vermessungsarbeiten durchgeführt werden. Warum dies entgegen den Ausführungen des Sachverständigen nicht so angenommen werden könnte, wird von den Beschwerdeführern, denen die Projektspläne, aus denen sie die beabsichtigten Vorarbeiten entnehmen konnten, während der Kundmachung der mündlichen Verhandlung zur Einsicht zur Verfügung standen, nicht dargetan.
Die Beschwerdeführer vertreten weiters mehrfach in ihren Beschwerden, dass ein öffentliches Interesse an der Realisierung des verfahrensgegenständlichen Projektes der Umfahrung Mattighofen - Munderfing in den Gemeinden Mattighofen, Schalchen und Munderfing nicht bestehe. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass von den betroffenen Grundstückseigentümern gemäß § 34 Abs. 2 StrG 1991 nur eingewendet werden kann, die von der antragstellenden Straßenverwaltung als erforderlich angegebenen Handlungen seien nicht notwendig. Die Trassenauswahl kann nur im Straßenbaubewilligungsverfahren bzw. durch Bekämpfung der Trassenverordnung als gesetzwidrig beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0275).Die Beschwerdeführer vertreten weiters mehrfach in ihren Beschwerden, dass ein öffentliches Interesse an der Realisierung des verfahrensgegenständlichen Projektes der Umfahrung Mattighofen - Munderfing in den Gemeinden Mattighofen, Schalchen und Munderfing nicht bestehe. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass von den betroffenen Grundstückseigentümern gemäß Paragraph 34, Absatz 2, StrG 1991 nur eingewendet werden kann, die von der antragstellenden Straßenverwaltung als erforderlich angegebenen Handlungen seien nicht notwendig. Die Trassenauswahl kann nur im Straßenbaubewilligungsverfahren bzw. durch Bekämpfung der Trassenverordnung als gesetzwidrig beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0275).
In dem angeführten Erkenntnis vom 20. Februar 2007 wurde auch ausgesprochen, eine Genehmigung gemäß § 34 StrG setze nicht voraus, dass bereits eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 StrG vorliege. Die Planung des Baus einer öffentlichen Straße nach § 2 Z. 7 StrG 1991 dient sowohl der Vorbereitung des Straßenbaubewilligungsverfahrens gemäß § 31 leg. cit. als auch der Erlassung einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 leg. cit. Grundlage beider Verfahren ist neben der Festlegung des Straßenverlaufes und der Beachtung der dabei einzuhaltenden Grundsätze für die Errichtung der Straße auch die Erstellung entsprechender Planunterlagen (vgl. § 11 Abs. 6 StrG 1991 bzw. § 31 Abs. 4 leg. cit.). Vorarbeiten im Sinne des § 34 StrG 1991 dienen daher auch der gebotenen Grundlagenforschung für die Erlassung einer entsprechenden Trassenverordnung nach § 11 StrG (vgl. das angeführte Erkenntnis vom 20. Februar 2007).In dem angeführten Erkenntnis vom 20. Februar 2007 wurde auch ausgesprochen, eine Genehmigung gemäß Paragraph 34, StrG setze nicht voraus, dass bereits eine Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, StrG vorliege. Die Planung des Baus einer öffentlichen Straße nach Paragraph 2, Ziffer 7, StrG 1991 dient sowohl der Vorbereitung des Straßenbaubewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 31, leg. cit. als auch der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. Grundlage beider Verfahren ist neben der Festlegung des Straßenverlaufes und der Beachtung der dabei einzuhaltenden Grundsätze für die Errichtung der Straße auch die Erstellung entsprechender Planunterlagen vergleiche , Paragraph 11, Absatz 6, StrG 1991 bzw. Paragraph 31, Absatz 4, leg. cit.). Vorarbeiten im Sinne des Paragraph 34, StrG 1991 dienen daher auch der gebotenen Grundlagenforschung für die Erlassung einer entsprechenden Trassenverordnung nach Paragraph 11, StrG vergleiche , das angeführte Erkenntnis vom 20. Februar 2007).
Die Beschwerdeführer machen zu Spruchpunkt III. geltend, dass die in den angefochtenen Bescheiden bewilligten Handlungen auf ihren Grundstücken eine Einschränkung ihres Eigentumsrechtes darstellten, die als eine Form der Enteignung zu qualifizieren sei. In sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-EnteignungsentschädigungsG und der §§ 34 bis 36 StrG habe daher die mitbeteiligte Partei die notwendigen Kosten ihrer Rechtsvertretung zu tragen. Es sei rechtswidrig, wenn die belangte Behörde diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen habe.Die Beschwerdeführer machen zu Spruchpunkt römisch drei. geltend, dass die in den angefochtenen Bescheiden bewilligten Handlungen auf ihren Grundstücken eine Einschränkung ihres Eigentumsrechtes darstellten, die als eine Form der Enteignung zu qualifizieren sei. In sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-EnteignungsentschädigungsG und der Paragraphen 34, bis 36 StrG habe daher die mitbeteiligte Partei die notwendigen Kosten ihrer Rechtsvertretung zu tragen. Es sei rechtswidrig, wenn die belangte Behörde diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen habe.
Dem genügt es entgegenzuhalten, dass das StrG einen Ersatz für die Kosten der Rechtsvertretung in einem Verfahren gemäß § 34 StrG - im Unterschied zu einem Enteignungsverfahren gemäß §§ 35 ff StrG (vgl. insbesondere § 36 Abs. 2 StrG) - und eine damit im Zusammenhang stehende sinngemäße Anwendung des Eisenbahn-EnteignungsentschädigungsG nicht vorsieht.Dem genügt es entgegenzuhalten, dass das StrG einen Ersatz für die Kosten der Rechtsvertretung in einem Verfahren gemäß Paragraph 34, StrG - im Unterschied zu einem Enteignungsverfahren gemäß Paragraphen 35, ff StrG vergleiche insbesondere Paragraph 36, Absatz 2, StrG) - und eine damit im Zusammenhang stehende sinngemäße Anwendung des Eisenbahn-EnteignungsentschädigungsG nicht vorsieht.
Die belangte Behörde hat diese Anträge der Erstbeschwerdeführer bzw. der Zweitbeschwerdeführer im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Der Umstand, dass die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid in Punkt III. ursprünglich von dem Antrag der "Enteignungsgegner" gesprochen hat, was mit dem angeführten Berichtigungsbescheid richtig gestellt wurde, ändert daran, dass im vorliegenden Fall keine Enteignung der angeführten Grundstücke Beschwerdeführer vorliegt, nichts.Der Umstand, dass die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid in Punkt römisch drei. ursprünglich von dem Antrag der "Enteignungsgegner" gesprochen hat, was mit dem angeführten Berichtigungsbescheid richtig gestellt wurde, ändert daran, dass im vorliegenden Fall keine Enteignung der angeführten Grundstücke Beschwerdeführer vorliegt, nichts.
Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, dass der Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2008 deshalb unwirksam sei, weil er das Datum des zu berichtigenden erstangefochtenen Bescheides der belangten Behörde unrichtig angeführt habe, nämlich 29. Oktober 2008 statt richtig 28. Oktober 2008, kann den Erstbeschwerdeführern gleichfalls nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Erstbeschwerdeführer den erstangefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 31. Oktober 2008 bekämpfen und keine Beschwerde allein gegen den Berichtigungsbescheid erhoben haben, ergibt sich aus der darin zutreffenden Angabe der Geschäftszahl des zu berichtigenden erstangefochtenen Bescheides eindeutig, worauf sich dieser Berichtigungsbescheid bezogen hat.
Weiters wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, dass in den Spruchpunkten I. angeordnet wurde, die fraglichen Vermessungsarbeiten wären innerhalb von längstens zwei bis drei Wochen bzw. vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides innerhalb eines Tages auf den jeweiligen in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken vorzunehmen. Die Bescheide seien sofort binnen der vorgesehenen Fristen vollzogen worden. Es werde damit das Rechtsinstitut der Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde untergraben. Es werde damit gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 MRK und das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art. 13 MRK verstoßen.Weiters wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, dass in den Spruchpunkten römisch eins. angeordnet wurde, die fraglichen Vermessungsarbeiten wären innerhalb von längstens zwei bis drei Wochen bzw. vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides innerhalb eines Tages auf den jeweiligen in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken vorzunehmen. Die Bescheide seien sofort binnen der vorgesehenen Fristen vollzogen worden. Es werde damit das Rechtsinstitut der Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde untergraben. Es werde damit gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Artikel 6, MRK und das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Artikel 13, MRK verstoßen.
Insbesondere im Lichte des Umstandes, dass keine relevanten Einwände gegen die Notwendigkeit der in Frage stehenden Vermessungsarbeiten zur Erstellung des konkreten Straßenprojektes erhoben wurden und auch keine gravierenden Nachteile durch das auferlegte Betretenlassen ihrer Grundstücke ersichtlich sind, bestehen für den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die gesetzten knappen Fristen jedenfalls keine Bedenken. Abgesehen davon ist ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens des vorliegenden Verwaltungsverfahrens auf Grund der angeordneten Fristen für die bewilligten Handlungen nicht erkennbar und kommt Art. 13 MRK immer nur im Zusammenhalt mit einem anderen verletzten Recht gemäß der MRK in Betracht (auch Letzteres ist nicht ersichtlich). Die gesetzten kurzen Fristen schützen im Übrigen auch die Beschwerdeführer, indem die bewilligten Handlungen auf ihren Grundstücken nur in dem ausdrücklich vorgesehenen Zeitraum zulässig sind und die Bewilligungen nur insoweit normativ wirksam sind. Durch eine entsprechend rasche Erhebung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Verwaltungsgerichtshof wäre auch die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung grundsätzlich möglich gewesen.Insbesondere im Lichte des Umstandes, dass keine relevanten Einwände gegen die Notwendigkeit der in Frage stehenden Vermessungsarbeiten zur Erstellung des konkreten Straßenprojektes erhoben wurden und auch keine gravierenden Nachteile durch das auferlegte Betretenlassen ihrer Grundstücke ersichtlich sind, bestehen für den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die gesetzten knappen Fristen jedenfalls keine Bedenken. Abgesehen davon ist ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens des vorliegenden Verwaltungsverfahrens auf Grund der angeordneten Fristen für die bewilligten Handlungen nicht erkennbar und kommt Artikel 13, MRK immer nur im Zusammenhalt mit einem anderen verletzten Recht gemäß der MRK in Betracht (auch Letzteres ist nicht ersichtlich). Die gesetzten kurzen Fristen schützen im Übrigen auch die Beschwerdeführer, indem die bewilligten Handlungen auf ihren Grundstücken nur in dem ausdrücklich vorgesehenen Zeitraum zulässig sind und die Bewilligungen nur insoweit normativ wirksam sind. Durch eine entsprechend rasche Erhebung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Verwaltungsgerichtshof wäre auch die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung grundsätzlich möglich gewesen.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 6. Juli 2011Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 6. Juli 2011