Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/22/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/22/0178

Entscheidungsdatum

18.02.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0065 E 22. April 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 56, sowie Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG ist den Parteien auch im Berufungsverfahren in gleicher Weise Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Verpflichtung besteht für die Berufungsbehörde insofern, als sie ein Ermittlungsverfahren durchführt, weil sie etwa im erstinstanzlichen Bescheid fehlende Feststellungen nachholen will bzw. als sie ihrer Entscheidung in einem wesentlichen Punkt einen anderen Sachverhalt unterstellen will als die Behörde erster Instanz. Diesfalls hat sie den Parteien die beabsichtigten Ergänzungen bzw. Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes vorzuhalten und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

Schlagworte

Sachverhaltsermittlung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220178.X01

Im RIS seit

16.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010

Dokumentnummer

JWR_2008220178_20100218X01

Rechtssatz für 2008/22/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/22/0178

Entscheidungsdatum

18.02.2010

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0035 E 23. Oktober 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Hat der Bf an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr als den zulässigen Höchstbetrag begehrt, so gebührt ihm Aufwandersatz in der verordneten Höhe.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220178.X02

Im RIS seit

16.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010

Dokumentnummer

JWR_2008220178_20100218X02

Entscheidungstext 2008/22/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/22/0178

Entscheidungsdatum

18.02.2010

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Y, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juni 2007, Zl. 148.425/2-III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) einen Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 16. März 2006 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsbürgerin, (von der Firma römisch eins.) ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.003,27 bzw. - unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes - EUR 1.170,-

- beziehe. An Miete habe die Ehefrau EUR 408,18 zu bezahlen.

Hinsichtlich eines weiteren in der Berufung ins Treffen geführten Dienstverhältnisses ("F. Buffet", Dienstgeber E.H.) hätten "Recherchen" der belangten Behörde ergeben, dass dieses mit 31. Jänner 2007 beendet worden sei und somit nur das bereits angeführte Einkommen zur Verfügung stehe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 3 und Absatz 5, NAG - im Wesentlichen aus, dass nach dem gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG heranzuziehenden Richtsatz des Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar, das im gemeinsamen Haushalt lebe, Unterhaltsmittel von EUR 1.091,14 zur Verfügung stehen müssten. Nach Abzug des Wertes der "freien Station" in Höhe von aktuell EUR 235,15 von den Mietbelastungen der Ehefrau des Beschwerdeführers verbleibe ein Betrag von EUR 173,03, der zu den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzugezählt werden müsse. Insgesamt müssten somit der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über mindestens EUR 1.264,17 an monatlichen Unterhaltsmitteln verfügen.

Auf Grund des festgestellten Einkommens der Ehefrau habe der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel nicht erbracht werden können; es sei daher sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde, weshalb dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden könne.

Ein Aufenthaltstitel könne dem Beschwerdeführer aber auch nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG erteilt werden, weil dieser mangels Aufenthaltsrechtes in Österreich hier noch kein Privat- oder Familienleben geführt habe, sodass auch nicht von einer Aufrechterhaltung eines Privat- oder Familienlebens gesprochen werden könne.

Auch aus der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, könne der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nicht ableiten, weil er die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerde macht (unter anderem) einen Verfahrensmangel geltend und führt dazu aus, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse, wonach das Dienstverhältnis mit E.H. mit 31. Jänner 2007 beendet worden sei, entgegen Paragraph 45, Absatz 3, AVG nicht zur Kenntnis gebracht habe. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Parteiengehör eingeräumt, so hätte dieser durch Urkundenvorlage nachweisen können, dass seine Ehefrau einen weiteren Zusatzverdienst von EUR 341,16 aufweise und daher über ein Einkommen weit über dem Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG verfüge.

Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:

In seiner Berufung gegen den Erstbescheid brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Ehefrau neben dem von der belangten Behörde festgestellten Einkommen aus einer Beschäftigung bei der Firma römisch eins. über ein weiteres Einkommen von rund EUR 330,-- aus einer Beschäftigung beim "F. Buffet" verfüge.

Die belangte Behörde holte in diesem Zusammenhang einen Versicherungsdatenauszug zur Ehefrau des Beschwerdeführers ein, aus dem sich ein Ende deren Beschäftigungsverhältnisses zu E.H. mit 31. Jänner 2007 ergibt, hielt dieses Beweisergebnis dem Beschwerdeführer allerdings nicht vor (Gegenteiliges hat die belangte Behörde auch im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren nicht behauptet), um darauf dennoch die oben wiedergegebene, zentrale Feststellung des angefochtenen Bescheides zu stützen.

Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die Bestimmung soll gewährleisten, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden; der darin verankerte Grundsatz des Parteiengehörs umfasst nach der hg. Rechtsprechung ein so genanntes Überraschungsverbot vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, 2002/06/0173; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 27).

Gemäß Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 56, sowie Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG ist den Parteien im Berufungsverfahren in gleicher Weise Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Verpflichtung besteht für die Berufungsbehörde unter anderem dann, wenn sie ein Ermittlungsverfahren durchführt. Diesfalls hat sie den Parteien die beabsichtigten Ergänzungen des maßgeblichen Sachverhalts vorzuhalten und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern (Hengstschläger/Leeb a.a.O. Rz 38 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

Diese Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall verletzt, wodurch sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet hat, dem nach dem Beschwerdevorbringen auch Relevanz zukommt.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Da der Beschwerdeführer an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr als den - zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde - zulässigen Höchstbetrag begehrt hat, gebührt ihm Aufwandersatz in der verordneten Höhe vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, 2003/07/0096, VwSlg. 16905A).

Wien, am 18. Februar 2010

Schlagworte

Sachverhaltsermittlung Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220178.X00

Im RIS seit

16.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010

Dokumentnummer

JWT_2008220178_20100218X00