Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2010

Geschäftszahl

2008/22/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0065 E 22. April 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 56, sowie Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG ist den Parteien auch im Berufungsverfahren in gleicher Weise Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Verpflichtung besteht für die Berufungsbehörde insofern, als sie ein Ermittlungsverfahren durchführt, weil sie etwa im erstinstanzlichen Bescheid fehlende Feststellungen nachholen will bzw. als sie ihrer Entscheidung in einem wesentlichen Punkt einen anderen Sachverhalt unterstellen will als die Behörde erster Instanz. Diesfalls hat sie den Parteien die beabsichtigten Ergänzungen bzw. Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes vorzuhalten und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.