Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/12/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/12/0236

Entscheidungsdatum

10.09.2009

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0273 E 13. März 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsansicht, maßgebend für eine Ruhestandsversetzung wegen Krankheit sei u.a. auch das Fehlen jeglicher absehbarer Besserungsmöglichkeiten, trifft nur insoweit zu, als die Remission eine die Dienstfähigkeit wiederherstellende sein müsste, die in einem gewissen zeitlichen Nahebereich liegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0071). Dass eine Besserungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, reicht jedenfalls nicht aus, die dauernde Dienstunfähigkeit auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120236.X01

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2008120236_20090910X01

Rechtssatz für 2008/12/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/12/0236

Entscheidungsdatum

10.09.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0063 E 22. April 2009 RS 6 Hier: nur der letzte Satz

Stammrechtssatz

Es mag zutreffen, dass die im Ruhestandsversetzungsverfahren zu beurteilende Frage der Dienstfähigkeit letztendlich eine Rechtsfrage darstellt, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Dessen ungeachtet ist es aber Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben vergleiche hiezu etwa das zu Paragraph 12, Absatz eins, LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2007, Zl. 2004/12/0116). Gleiches gilt auch für die hier von der Dienstbehörde zu beurteilende Frage, ob die ins Treffen geführten Leidenszustände einen "ausreichenden Entschuldigungsgrund" im Verständnis des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG/Tir darstellen. Damit ist aber keinesfalls gesagt, dass sich die Dienstbehörde bei der Beurteilung dieser Rechtsfragen über ärztliche Gutachten zum Gesundheitszustand bzw. zur psychischen Verfassung eines Beamten und deren Auswirkungen auf die Fähigkeit (Zumutbarkeit) zur Dienstleistung einfach hinwegsetzen dürfte vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0102).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger freie Beweiswürdigung Sachverständiger Arzt Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120236.X02

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2008120236_20090910X02

Rechtssatz für 2008/12/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/12/0236

Entscheidungsdatum

10.09.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Rechtssatz

Enthält das im Gutachten der BVA attestierte Restleistungskalkül auch eine geografische Einschränkung ("am Wohnort des Beschwerdeführers"), ist durch entsprechende Gutachtensergänzung zu klären, wie diese Einschränkung bei verständiger Würdigung aufzufassen ist (welche Entfernung vom Wohnsitz des Beschwerdeführers vom Gutachter angesprochen ist). Sodann ist darzulegen, wie sich diese Einschränkung auf die Verfügbarkeit von Verweisungsarbeitsplätzen auswirkt (eine Ausnahme bestünde lediglich dann, wenn innerhalb des sich nach dem Leistungskalkül ergebenden geografischen Verweisungsbereiches überhaupt keine Dienststellen des Verteidigungsressorts bestünden).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120236.X03

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2008120236_20090910X03

Entscheidungstext 2008/12/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/12/0236

Entscheidungsdatum

10.09.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
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  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des HB in M, vertreten durch Dr. Christine Mascher, Rechtsanwältin in 6060 Hall in Tirol, Stadtgraben 15/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung (nunmehr: des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport) vom 12. November 2008, Zl. P710923/29-PersB/2008, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1967 geborene Beschwerdeführer stand bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 als Fachoberinspektor in einem öffentlichrechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde war die belangte Behörde.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vergleiche hiezu die folgende Wiedergabe der Begründung des angefochtene Bescheides) versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. November 2008 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), von Amts wegen in den Ruhestand.

In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auf einem näher genannten, im Bescheid weder nach der Verwendungsgruppe noch nach der Funktionsgruppe spezifizierten, Arbeitsplatz bei der Heeresgebäudeverwaltung B "eingeteilt". Sodann wird das Anforderungsprofil für diesen Arbeitsplatz wiedergegeben. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass dieses Anforderungsprofil fallweise Arbeiten mit besonderer Geduld, mit besonderer Ausdauer, mit besonderem Konzentrationsvermögen, mit besonderer Kommunikationsfähigkeit, mit besonderer Flexibilität, mit Entscheidungskompetenz und mit Terminarbeit vorsieht. Weiters enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides eine Beschreibung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes, welche sich wie folgt zusammenfassen lässt:

"Betreuung der PC-Arbeitsplätze nach ADV-Vorgaben. Erfassung und Kontrolle von Objekts- und Liegenschaftsdaten bzw. Plänen, sowie Eingabe und Evidenzhaltung der Daten und CAD-Pläne laut den einschlägigen Richtlinien und Vorgaben."

Sodann wird der Gang des Verwaltungsverfahrens wie folgt geschildert (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original; gilt auch für die folgenden wörtlichen Zitate):

"Durch die nachweisliche Übernahme des Formblatts B (RSa-Brief Hinterlegung beim Postamt MILS am 21.01.2008) wurde das amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des BDG 1979 eingeleitet.

Mit Schreiben vom 06.02.2007 (richtig wohl 2008) teilt die Rechtsanwältin Dr. ... mit, dass Sie sie mit Ihrer rechtlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt haben. Dr. ... teilt weiters mit, dass Sie sich bekanntlich seit mehr als zwei Jahren im Krankenstand befinden. Sie seien willens, unter Berücksichtigung der bereits im Akt erliegenden Gutachten, Ihre Arbeit wieder aufzunehmen, sofern Sie in absehbarer Zeit auch diesbezüglich eine medizinische 'Freigabe' erhalten. Die Anwältin verweist hierzu auf die beigelegte ausführliche Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. B, Universitätsklinik Innsbruck, vom 01.02.2008:

     'Diagnosen:        -        Bipolare affektive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10:

F31.31)

     -        Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des

Selbstwertgefühls zur Folge hatten (ICD 10: Z61.3)

     Der Beschwerdeführer berichtet, dass er seit dem Jahr

2002 mehrere kritische Lebensereignisse habe erleben müssen, wobei

die unsichere berufliche Situation für den Beschwerdeführer

im Mittelpunkt stehe. Wegen seiner damaligen Lebenspartnerin sei

der Beschwerdeführer von Tirol nach Vorarlberg gezogen und

habe eine Stelle im Heereshochbau angenommen. Vorher habe er in

Tirol beim Nachrichtendienst des Bundesheers und im Objektschutz

gearbeitet, wo der Beschwerdeführer sehr selbständig habe

arbeiten und auch große Erfolge habe feiern können. Dies sei

beides an der neuen Stelle in Vorarlberg nicht mehr möglich

gewesen, sodass sich der Beschwerdeführer zusehends

belasteter und 'schwer depressiv' gefühlt habe. In der Folge habe

der Beschwerdeführer dann einen bis jetzt andauernden

Krankenstand angetreten und nach der Trennung von seiner

Lebensgefährtin und dem Suizidversuch eines Kollegen sich dann

auch kurzfristig in psychiatrische Behandlung begeben. Vom

heerespsychologischen Dienst sei dem Beschwerdeführer

bescheinigt worden, dass er in Vorarlberg nicht mehr dienstfähig sei.

Depressive Phasen kenne der Beschwerdeführer aber schon seit längerer Zeit. Ebenso kenne er aber auch Phasen, in denen er es nur sehr schwer steuern könne, wie viel Geld er ausgebe. Während solcher Phase könne es vorkommen, dass er 'Armbanduhren und Lederjacken, sowie elektronische Geräte' kaufe, ohne die Kontrolle darüber zu haben. So sei es auch vorgekommen, dass der Beschwerdeführer während solcher Zeit Schulden gemacht habe. Als Jugendlicher habe er an manchen Wochenenden 5.000 bis 6.000 Schilling ausgegeben. Auch habe er zu dieser Zeit ein sehr intensives Sexualleben gehabt. Überwogen hätten aber stets die depressiven Phasen.

Sehr belastet habe den Beschwerdeführer auch der Unfalltod einer Tante Anfang 2007.

Aktuell leide der Beschwerdeführer unter depressiven Symptomen, wie Motivations- und Antriebslosigkeit, sowie dem Gefühl der Hoffnungslosigkeit, vor allem in Bezug auf seine berufliche Situation. Er habe auch an vielen Dingen die Freude verloren, einzig die Beziehung zu seiner Frau und zu seinem kleinen Sohn könnten ihn richtig erfreuen. Auch könne er häufig nur schlecht schlafen und leide unter starken Durchfällen. Sein Aufwachsen beschreibt der Beschwerdeführer als schwierig, wobei vor allem das Verhältnis zu seiner Mutter nie herzlich gewesen sei. Seinen Vater, einen Lehrer und Bibliothekar habe er bewundert, im weiteren Leben dann aber erkannt, dass auch er ihm eine 'Scheinwelt' vorgelebt habe. Der Vater sei verstorben, als der Beschwerdeführer 18 Jahre alt gewesen sei. Bereits die Jahre zuvor seien von der Herzerkrankung des Vaters geprägt gewesen, sodass sich der Beschwerdeführer stets hat 'gut aufführen müssen, weil das sonst für den Vater gefährlich geworden sei'. Auch die traditionell hohen Wert- und Moralvorstellungen der Familie habe der Beschwerdeführer als Hypothek erlebt. Überhaupt habe er sein Aufwachsen nie altersgemäß empfunden. Ein eigenes Zimmer habe er beispielsweise erst im Alter von 15 Jahren bekommen, bis dahin habe er im Wohnzimmer leben müssen. Der Beschwerdeführer lebt nun in zweiter Ehe und hat einen 6 Monate alten Sohn. Aus erster Ehe hat der Beschwerdeführer zwei Töchter im Alter von 13 und 15 Jahren, zu denen er nun wieder regelmäßigen Kontakt habe.

Die von dem Beschwerdeführer geschilderten Symptome, sowie die klinische Untersuchung lassen uns diagnostisch von einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und Ereignissen in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühles zur Folge hatten, ausgehen.

Im Mai 2007 hatte sich der Beschwerdeführer erstmals auch zu einer psychiatrischen Untersuchung an der Univ.-Klinik für Psychiatrie vorgestellt, wo es auch zu weiteren Kontrolluntersuchungen gekommen ist und mit einer psychopharmakologischen Behandlung gekommen ist. Auf eigenen Wunsch hat sich der Beschwerdeführer ab Herbst 2007 bei einem niedergelassenen Psychiater behandeln lassen. Zurzeit erscheint die Vorstellung eines Dienstantrittes des Beschwerdeführers in Vorarlberg für ihn nur sehr schwer vorstellbar, wobei vor allem der drohende Verlust des wieder stabilen sozialen Netzes, auch durch den regelmäßigen Kontakt zu seinen Töchtern aus erster Ehe, für den Beschwerdeführer aktuell belastend wäre. Unsererseits erscheint bei entsprechender begleitender Behandlung ein Wiedereintritt ins Berufsleben für den Beschwerdeführer durchaus möglich, wobei allerdings die Stabilität im sozialen Umfeld und das Verhindern allzu großer Veränderungen der Alltagsroutinen bedeutend erscheint. Die Angabe eines Zeitfensters ist in diesen Zusammenhängen sehr schwierig.'

In weiterer Folge wird mit Schreiben vom 10.03.2008, GZ ..., Rechtsanwältin Dr. ... über die Einleitung des amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 informiert.

Das mit Schreiben vom 10.03.2008, GZ ... (Formblatt A), bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) - Pensionsservice, beantragte Ärztliche Sachverständigengutachten über Ihren Gesundheitszustand erbrachte nachstehend angeführte Diagnosen bzw. das daraus abgeleitete Leistungskalkül (Ärztliches Sachverständigengutachten BVA vom 09.07.2008, GZ ...):

     'Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)

     1.        Distale Medianusparese rechts mit Einschränkung der

Feinmotorik;

     2.        Bipolare Affektstörung.

Leistungskalkül

Zum einem leidet der Beamte an einer Einschränkung der Feinmotorik der rechten Hand auf Grund einer Nervus Medianus Lähmung. Die Kraft und der Bewegungsradius sind nicht wesentlich vermindert. Es sind jedoch feinmotorische Arbeiten nicht mehr möglich. Schreiben - handschriftlich oder mittels Keyboard - sind möglich. Wesentlich für das Leistungskalkül stellt sich eine bipolare Störung - aktuell in einer negativen Phase mit depressiver Antriebsstörung, sozialem Rückzug, vegetativer Begleitsymptomatik, Einengung der Anpassung und Stimmung. Ein Mitauslöser oder Verstärker der Schwere der Symptomatik in den jeweilig wechselnden Phasen ist die Arbeitsplatzsituation, verbunden mit familiärer Trennung. Bedingt durch die labile psychoemotionale Situation können zusätzliche soziale Belastungen nicht ausreichend kompensiert werden.

Zusammenfassend können demnach leichte und fallweise mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung ausgeführt werden. Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in hockender, kniender oder vorgebeugter (110 Grad ) Arbeitsposition sowie allgemeine Zwangshaltungen scheiden aus. Exponierte Lagen sowie höhenexponierte Lagen sind keinesfalls zulässig. Besteigen von Steighilfen oder Leitern bis 1 m sind hingegen zulässig. Auch das Lenken eines KFZ unter Einsatzbedingungen ist nicht gestattet. Nässe- und Kälteexposition sind zu vermeiden. Es können leichte und fallweise mittelschwere grob- und links feinmotorische manuelle Tätigkeiten ausgeführt werden. Greifsicherheit links und Koordinationsvermögen sind uneingeschränkt. Einschränkungen rechts siehe oben. Bildschirmarbeiten am üblich gemischten Büroarbeitsplatz sind unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen zulässig. Auf Grund der psychischen Defizite können lediglich durchschnittlich verantwortliche Tätigkeiten unter dem üblichen Zeit- und Leistungsdruck ausgeführt werden. Die kognitiven Fähigkeiten sind für höher verantwortliche Tätigkeiten, die zusätzlich besondere Flexibilität und Eigeninitiative erfordern, eingeschränkt. Alle Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an Flexibilität, hohe Anforderungen an Eigenverantwortlichkeit und Eigeninitiative stellen, können nicht mehr ausgeführt werden. Mehrstundenbelastungen, Nacht- und Schichtarbeiten sind nicht zulässig. Kundenkontakte und Parteienverkehr, ausschließlich fallweise konfliktzentriert aber nicht ständig, wäre möglich.

Die bisherige Tätigkeit kann auf Grund der oben beschriebenen Belastungen nicht weiter ausgeübt werden. Eine weitere Tätigkeit entsprechend dem beschriebenen Leistungskalkül am Wohnort des Patienten wäre möglich.

Auf Grund des Krankheitsverlaufes ist nicht mit einer massgeblichen Änderung der Belastbarkeit zu rechnen.'"

Auf das genannte Schreiben hin habe der Beschwerdeführer am 3. September 2008 eine Stellungnahme erstattet.

Zur Begründung der Ruhestandsversetzung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Paragraph 14, Absatz eins, und 3 BDG 1979 Folgendes aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof versteht in seiner ständigen Judikatur unter 'Dienstunfähigkeit' die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Art von Dienstverrichtungen, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. 'Dienstunfähigkeit' umfasst daher alles, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen.

Daraus ergibt sich, dass die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen ist, sondern vielmehr auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen des Beamten auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden dienstlichen Pflichten zu erfüllen und auf die damit verbundenen Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Dienstbetrieb. Unter dem Begriff 'ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens' ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßige, dem normalen Ausmaß der Dienstverpflichtung entsprechende Dienstleistung zu verstehen.

Dienstunfähigkeit muss nicht im medizinischen Sinn krankheitsbedingt sein. Unter der bleibenden Unfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung seines Dienstpostens dauernd aufhebt. Die Dienstbehörde ist nicht verhalten, ihre Schlussfolgerung nur auf die ärztliche Diagnose zu stützen. Sie kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beamter dienstunfähig ist, auch dienstliche Wahrnehmungen in ihre Erwägungen einbeziehen. Solcherart haben Häufigkeit und Dauer der Erkrankungen des Beamten entscheidende Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und sind bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht außer Betracht zu lassen. Hieraus folgt, dass es für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein und entscheidend auf die Art und das Ausmaß der Gesundheitsschädigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinischen Qualifikation als solche ankommt, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist.

Ebenso stellt aus diesem Grund die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar. Bei einzelnen schweren Erkrankungen wird sich zwar in der Regel die Frage der Dienstunfähigkeit ohne weiteres aus dem ärztlichen Befund und der medizinischen Qualifikation der Erkrankung ergeben. In Ihrem Falle muss jedoch im Hinblick auf Ihre langzeitige Abwesenheit vom Dienst auf eine aus welchen Gründen auch immer bestehende Schwäche Ihrer gesamten Konstitution geschlossen werden, durch die der Dienstbetrieb in einem Maße beeinträchtigt wird, dass es gerechtfertigt ist, Sie, da eine Besserung Ihres Zustandes in absehbarer Zeit nicht erkennbar ist, als zur Erfüllung Ihrer Dienstpflichten unfähig zu beurteilen.

Diesen Ausführungen folgend kann als erwiesen angenommen werden, dass Sie unfähig sind, die Aufgaben Ihres derzeitigen Arbeitsplatzes, aber auch die eines jeden anderen, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Ressortbereich, zu erfüllen.

Da sohin Ihre dauernde Dienstunfähigkeit feststeht, sind die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung gemäß der vorzitierten Gesetzesstelle erfüllt."

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 3. September 2008 hielt die belangte Behörde weiters Folgendes fest:

"Wenn im Parteiengehör die Notwendigkeit zur Anhebung der Flexibilitätscharakteristik geltend gemacht wird, dann wird dadurch gleichzeitig in besonderer Weise die Unvereinbarkeit mit den Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten deutlich. Diesen zu Folge können nämlich alle Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an Flexibilität stellen, nicht mehr ausgeführt werden. Die Dienstbehörde folgt dieser amtsärztlichen Begutachtung und wird durch die Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung bestätigt, dass die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Erwartungen an die Flexibilität durch den Arbeitsplatzinhaber nicht jetzt und auch nicht zukünftig erbracht werden können.

Gleiches gilt für die im Parteiengehör eingebrachten Ausführungen hinsichtlich der besonderen Anforderungen an Geduld, Ausdauer und Konzentration.

Die amtsärztliche Befundung macht insgesamt deutlich, dass jede Anforderung an besonders ausgeprägte Verhaltensformen und Eigenschaften am Arbeitsplatz im Widerspruch zu den von Ihnen leistbaren und erwartbaren Fähigkeiten und Fertigkeiten steht. Auf Grundlage der diagnostizierten Störungen vertritt die Dienstbehörde daher auch in diesen Punkten die Überzeugung, dass Sie auf Dauer unfähig sein werden, die Ihnen zukommenden Aufgaben auf dem jetzigen aber auch auf einem anderen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz ordungsgemäß zu versehen.

Bezugnehmend auf das Gutachten der BVA vom 9.7.2008 wurde festgestellt, dass bei Ihnen auf Grund einer Nervus Medianus Lähmung die Kraft und der Bewegungsradius der rechten Hand nicht wesentlich vermindert ist. RA Dr. ... führt in ihrer Stellungnahme an, dass diese Einschränkung sehr vermindert und dass dieser Punkt des Gutachtens des Sachverständigen Dr. D unrichtig sei. Den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung kann keine gutachterliche Qualität im Sinne des Ärztlichen Sachverständigenbeweises zugemessen werden, weshalb die Dienstbehörde den Feststellungen des amtsärztlichen Sachverständigenbeweises folgt.

Weiters führt RA Dr. ... an, dass obwohl eine bipolare Störung im Ärztlichen Sachverständigengutachten der BVA festgestellt wurde, Sie sehr gerne wieder einer Arbeit in Ihrem angestammten Beruf nachgehen würden. Dass aus sozialen, familiären und gesundheitlichen Gründen jedoch der Arbeitsort nicht in Vorarlberg, sondern in Tirol liegen sollte.

Hiezu wird festgestellt, dass nach mehrmaliger und erneuter Prüfung kein adäquater Arbeitsplatz in TIROL für Sie zur Verfügung steht.

Nicht zuletzt darf bemerkt werden, dass im Jahre 2002 auf Ihr Ansuchen die Dienstbehörde bemüht war, auf Grund Ihrer familiären Situation eine Versetzung von Tirol nach Vorarlberg zur Heeresgebäudeverwaltung Bregenz zu ermöglichen. Wegen der Trennung von Ihrer damaligen Lebenspartnerin äußerten Sie 2006 erneut den Wunsch auf Wiederverlegung Ihres Lebenszentrums nach Tirol. Seit 2006 war die Dienstbehörde bestrebt, einen adäquaten Arbeitsplatz in TIROL zu finden.

Im Hinblick auf die langzeitige Abwesenheit vom Dienst, wonach auf eine bestehende Schwäche der gesamten Konstitution geschlossen werden kann und da Sie nicht in der Lage sind, die mit Ihrem Arbeitsplatz ('Sachbearbeiter CAD & IT') verbundenen Aufgaben zu erfüllen und Ihnen im Wirkungskreis des Ressorts kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben Sie nach Ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stande sind und der Ihnen mit Rücksicht auf Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann, wäre der Schluss abzuleiten, dass es gerechtfertigt ist, Sie als zur Erfüllung Ihrer Dienstpflichten unfähig zu beurteilen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 14, Absatz eins, und 3 BDG 1979 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Fassung (des ersten Absatzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,, des dritten Absatzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,) lautete:

"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

  1. Absatz 3,Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

    Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst unstrittig, dass der Beschwerdeführer bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Ansehung des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes aktuell dienstunfähig war. Er bestreitet hingegen undifferenziert (und daher auch in Ansehung des ersten Falles des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979) die Dauerhaftigkeit seiner Dienstunfähigkeit. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass es völlig im Dunkeln bleibe, auf Grund welcher Beweisergebnisse die belangte Behörde zur Einschätzung gekommen sei, wonach es in absehbarer Zeit zu keiner Besserung seines Gesundheitszustandes kommen könne.

    Diese Rüge ist - soweit sie sich auf den ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz bezieht - unberechtigt, gelangt doch das Sachverständigengutachten der BVA zur Einschätzung, es sei auf Grund des Krankheitsverlaufes nicht mit einer maßgeblichen Änderung der Belastbarkeit des Beschwerdeführers zu rechnen.

    Auch aus der Stellungnahme Dris. B vom 1. Februar 2008 ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. Es trifft zwar zu, dass maßgebend für eine Ruhestandsversetzung wegen Krankheit u.a. auch das Fehlen jeglicher absehbarer Besserungsmöglichkeiten sei. Diese Aussage ist aber so zu verstehen, dass die Remission eine die Dienstfähigkeit (hier auf dem aktuellen Arbeitsplatz) wiederherstellende sein und auch in einem gewissen, absehbaren zeitlichen Nahebereich liegen muss. Der bloße Umstand, dass eine Besserungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, reicht jedenfalls nicht aus, die dauernde Dienstunfähigkeit auszuschließen vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2005/12/0273). Vor diesem Hintergrund kann die Aussage Dris. B, wonach ein Wiedereintritt des Beschwerdeführers ins Berufsleben durchaus möglich sei, selbst wenn sie sich - was nicht ganz klar ist - auf den ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz beziehen sollte, schon deshalb nicht für das Fehlen dauernder Dienstunfähigkeit ins Treffen geführt werden, weil dieser Sachverständige "die Angaben eines Zeitfensters" als "sehr schwierig" bezeichnet. Damit fehlt es aber an der Absehbarkeit einer möglichen Remission.

    Zutreffend rügt der Beschwerdeführer jedoch, dass der angefochtene Bescheid in Ansehung der dort getroffenen Annahme, auch ein tauglicher Verweisungsarbeitsplatz im Verständnis des Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 stehe nicht zur Verfügung, unter einem Begründungsmangel leidet:

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem - von der belangten Behörde nicht als unschlüssig qualifizierten - Sachverständigengutachten der BVA unzweifelhaft eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht, auch unter Einbeziehung der bei ihm diagnostizierten bipolaren Affektstörung ergibt.

    Die belangte Behörde betont im angefochtenen Bescheid zwar zutreffend, dass die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eine Rechtsfrage darstellt, welche letztendlich von der Dienstbehörde zu lösen ist, und verweist auch zu Recht darauf, dass als Gründe für eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht nur krankheitswertige Zustände, sondern auch aus dem dienstlichen Verhalten ableitbare, nicht vom Willen des Beamten beherrschbare Charaktereigenschaften in Frage kommen. Der angefochtene Bescheid enthält aber keine begründeten Ausführungen dazu, dass das von der BVA aus medizinischer Sicht festgestellte Restleistungskalkül auf Grund solcher Eigenschaften vom Beschwerdeführer etwa nicht erbracht werden könnte. Im Übrigen dürfte sich die Dienstbehörde bei der Beurteilung der von ihr zu klärenden Rechtsfragen auch keinesfalls über ärztliche Gutachten zum Gesundheitszustand bzw. zur psychischen Verfassung eines Beamten und deren Auswirkung auf die Fähigkeit (Zumutbarkeit) zur Dienstleistung einfach hinwegsetzen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0102, und vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0063, jeweils zu Fällen des Entfalles von Bezügen). In Ermangelung begründeter gegenteiliger Feststellungen ist daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht auszuschließen, dass beim Beschwerdeführer Restarbeitsfähigkeit im Umfang des im Gutachten der BVA dargelegten Leistungskalküls vorliegt.

    Für einen solchen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof - worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wird - in ständiger Judikatur vergleiche etwa das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0131) Folgendes ausgesprochen:

    "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach Paragraph 14, Absatz 3, leg. cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach Paragraph 14, Absatz 3, leg. cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2001, Zl. 2001/12/0138, und vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0229)."

    Den in dem eben zitierten Erkenntnis dargelegten Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Bescheides - soweit sie sich auf Verweisungsarbeitsplätze bezieht - jedoch nicht. Insbesondere fehlen jegliche Darlegungen zur Wertigkeit des dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes bzw. zur Verwendungsgruppe seiner Ernennung. Ebenso wenig enthält der Bescheid eine Anführung aller für die betreffende Verwendungsgruppe (unter Berücksichtigung der bisherigen Funktionsgruppe des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers) in Betracht kommenden anderen Tätigkeiten und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht.

    Dem angefochtenen Bescheid kann zwar durchaus entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Flexibilität stellen, nicht mehr ausführen kann. Eine Begründung dafür, dass sämtliche seiner bisherigen Tätigkeit (deren Einordnung im Funktionsgruppenschema im Dunkeln gelassen wird) gleichwertigen Tätigkeiten im Wirkungsbereich des Verteidigungsressorts ebenfalls besondere Anforderungen an die Flexibilität stellen, findet sich im angefochtenen Bescheid freilich nicht. Was die belangte Behörde schließlich mit Anforderungen an "besonders ausgeprägte Verhaltensformen und Eigenschaften", welche der Beschwerdeführer angeblich nicht erfüllt, versteht, bleibt gleichfalls im Dunkeln.

    In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das dem Beschwerdeführer im Gutachten der BVA attestierte Restleistungskalkül auch eine geografische Einschränkung ("am Wohnort des Beschwerdeführers") enthält. Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde durch entsprechende Gutachtensergänzung mit der Frage auseinander zu setzen gehabt hätte, wie diese Einschränkung bei verständiger Würdigung aufzufassen ist (welche Entfernung vom Wohnsitz des Beschwerdeführers hier vom Gutachter angesprochen ist), wäre erst als Ergebnis der eingangs aufgezeigten Feststellungen darzulegen, wie sich die im Gutachten vorgenommene, noch einer näheren Präzisierung harrende geografische Einschränkung auf die Verfügbarkeit von Verweisungsarbeitsplätzen auswirkt (eine Ausnahme bestünde lediglich dann, wenn innerhalb des sich nach dem Leistungskalkül ergebenden geografischen Verweisungsbereiches überhaupt keine Dienststellen des Verteidigungsressorts bestünden).

    Damit leidet aber die von der belangten Behörde getroffene Annahme, der Beschwerdeführer sei auf Dauer unfähig, einen mindestens gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatz ordnungsgemäß zu versehen, unter einem Begründungsmangel.

    Insofern die belangte Behörde in der Gegenschrift näher spezifiziert auf vergebliche Versuche verweist, den Beschwerdeführer im Jahr 2006 in den Bereich des Militärkommandos Tirol zu versetzen, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Umstände schon auf Grund des zwischenzeitig vergangenen Zeitraumes (der angefochtene Bescheid wurde im November 2008 zugestellt) nicht mehr zur Begründung der verfügten Ruhestandsversetzung herangezogen werden könnten. Die in der Gegenschrift gleichfalls erwähnte Stellungnahme der Heeresbauverwaltung vom 24. April 2007 war bei Bescheiderlassung gleichfalls nicht rezent und erfasste auch unter Berücksichtigung der geografischen Einschränkung des Leistungskalküls nicht alle möglichen Verweisungsarbeitsplätze, weil sie sich auf Arbeitsplätze im Bereich der Heeresbauverwaltung beschränkte und damit allfällige andere von ihrer geografischen Lage her in Betracht kommenden Arbeitsplätze des Verteidigungsressorts vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0058) nicht berücksichtigte.

    Auf Grund des aufgezeigten Begründungsmangels war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 10. September 2009

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger freie Beweiswürdigung Sachverständiger Arzt Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120236.X00

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009

Dokumentnummer

JWT_2008120236_20090910X00