Verwaltungsgerichtshof
10.09.2009
2008/12/0236
Enthält das im Gutachten der BVA attestierte Restleistungskalkül auch eine geografische Einschränkung ("am Wohnort des Beschwerdeführers"), ist durch entsprechende Gutachtensergänzung zu klären, wie diese Einschränkung bei verständiger Würdigung aufzufassen ist (welche Entfernung vom Wohnsitz des Beschwerdeführers vom Gutachter angesprochen ist). Sodann ist darzulegen, wie sich diese Einschränkung auf die Verfügbarkeit von Verweisungsarbeitsplätzen auswirkt (eine Ausnahme bestünde lediglich dann, wenn innerhalb des sich nach dem Leistungskalkül ergebenden geografischen Verweisungsbereiches überhaupt keine Dienststellen des Verteidigungsressorts bestünden).