Verwaltungsgerichtshof
10.09.2009
2008/12/0236
GRS wie 2005/12/0273 E 13. März 2009 RS 2
Die Rechtsansicht, maßgebend für eine Ruhestandsversetzung wegen Krankheit sei u.a. auch das Fehlen jeglicher absehbarer Besserungsmöglichkeiten, trifft nur insoweit zu, als die Remission eine die Dienstfähigkeit wiederherstellende sein müsste, die in einem gewissen zeitlichen Nahebereich liegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0071). Dass eine Besserungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, reicht jedenfalls nicht aus, die dauernde Dienstunfähigkeit auszuschließen.