Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/20/0482

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/20/0482

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §68 Abs1 impl;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Abweisende ausländische Asylentscheidungen stehen der Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens in Österreich nicht entgegen vergleiche 26. Mai 2009, 2006/20/0414).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007200482.X01

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2007200482_20091216X01

Rechtssatz für 2007/20/0482

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/20/0482

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0010 E 22. Dezember 2005 RS 3 (Hier: Ausgehend von dieser Bindung kann die inhaltlich unzutreffende Rechtsansicht des UBAS ("Sperrwirkung" ausländischer Asylentscheidungen) im angefochtenen Bescheid nicht mehr aufgegriffen werden.)

Stammrechtssatz

Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007200482.X02

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2007200482_20091216X02

Rechtssatz für 2007/20/0482

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/20/0482

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Entspricht ein die Aufhebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz, führt dies - wegen der Bindungswirkung auch dieses Begründungselementes für das weitere Verfahren - zur Rechtswidrigkeit des Behebungsbescheides vergleiche E 15. November 2001, 2001/07/0067).

Schlagworte

Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007200482.X03

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2007200482_20091216X03

Entscheidungstext 2007/20/0482

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2007/20/0482

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Index

E3R E19103000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 lite;
32003R0343 Dublin-II Art3 Abs1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §5a Abs1;
AsylG 2005 §5a Abs4;
AsylG 2005 §8 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1 impl;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Jänner 2007, Zl. 266.542/6/7E-II/04/07, betreffend Behebung eines auf Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 gestützten Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mitbeteiligte Partei: R), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Mitbeteiligte ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er reiste gemeinsam mit seinen Brüdern R und römisch eins in das Bundesgebiet ein und beantragte am darauf folgenden Tag Asyl. Sein Vater sei im Jänner 2003 widerrechtlich festgenommen worden und seither verschwunden. Aus diesem Grunde drohe auch dem Mitbeteiligten Verfolgung.

Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 20. November 2005 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) zurück, stellte gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Dublin-Verordnung die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Asylantrages fest und wies den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG dorthin aus.

In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 die erstinstanzliche Entscheidung und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte sie aus, die zuständige polnische Behörde habe - entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes - der Wiederaufnahme des Mitbeteiligten gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung zugestimmt; diese Bestimmung beziehe sich aber auf die Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag der zur Aufnahme verpflichtete Staat abgelehnt habe. Sollte ein früherer Asylantrag des Mitbeteiligten in Polen bereits rechtskräftig abgewiesen worden sein, wäre eine neuerliche Antragstellung in Österreich wegen der aus Artikel 3, Absatz eins, Dublin-Verordnung erfließenden, Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleichbaren Sperrwirkung als unzulässig zu erachten.

Das Bundesasylamt wies daraufhin mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 den Asylantrag neuerlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurück, stellte die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung fest und wies den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG dorthin aus.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2006 behob die belangte Behörde diese erstinstanzliche Entscheidung und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt. Die belangte Behörde verwies in diesem Bescheid auf die Begründung in ihrem Bescheid vom 20. Dezember 2005. Das Bundesasylamt habe entschieden, ohne der im Bescheid vom 20. Dezember 2005 ausgedrückten bindenden Rechtsansicht Rechnung zu tragen. Die erstinstanzliche Entscheidung werde daher neuerlich aus den bereits im Berufungsbescheid vom 20. Dezember 2005 angeführten Gründen behoben.

Mit Bescheid vom 11. Jänner 2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei, und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

In Erledigung der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung hob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende

Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde stützte die Aufhebung tragend auf zwei

Gründe:

1. Die belangte Behörde trug der erstinstanzlichen Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auf, sich mit dem "jüngsten Ermittlungsstand" auseinander zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/20/0771, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, sind die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen, welche in den Verfahren, auf die in dem angefochtenen Bescheid pauschal verwiesen wird, erstattet wurden (also der im angefochtenen Bescheid bezeichnete "jüngste Ermittlungsstand"), nicht nachvollziehbar. Sie sind in sich widersprüchlich und insgesamt nicht geeignet, die zusammenfassende Behauptung der Sachverständigen hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit eines beliebigen Tschetschenen zu tragen.

Mangelhafte Gutachten bilden aber keinen "Ermittlungsstand", der vom Bundesasylamt zu beachten und zu dessen Behandlung eine mündliche Verhandlung unvermeidlich ist vergleiche , das Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zlen. 2007/20/0210, 0211 und 0228).

2. Ergänzend verwies die belangte Behörde darauf, eine meritorische Erledigung des dem Verfahren zu Grunde liegenden Antrages erfordere (wie schon im Berufungsbescheid vom 20. Februar 2006 "überdeutlich festgehalten"), dass der vom Mitbeteiligten bereits früher in Polen gestellte Asylantrag dort noch nicht rechtskräftig erledigt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass das Bundesasylamt in diese Richtung Ermittlungen angestellt habe. Auch aus diesem Grunde sei die neuerliche Behebung unvermeidlich.

Abweisende ausländische Asylentscheidungen stehen der Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens in Österreich nicht entgegen vergleiche , das zum Dubliner Übereinkommen ergangene, in der Argumentation auch auf die Dublin-Verordnung zutreffende Erkenntnis vom 26. Mai 2009, Zl. 2006/20/0414). Die gegenteilige Rechtsansicht hat die belangte Behörde aber bereits in den unbekämpften Aufhebungsbescheiden vom 20. Dezember 2005 und 20. Februar 2006 geäußert. Die in der Begründung rechtskräftiger Aufhebungsbescheide nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zum Ausdruck kommende, die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde ist, solange die dafür maßgebliche Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, im weiteren Verfahren - auch für die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts - bindend vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 26 ff mwN). Ausgehend von dieser Bindung kann die inhaltlich unzutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde ("Sperrwirkung" ausländischer Asylentscheidungen) im angefochtenen Bescheid nicht mehr aufgegriffen werden.

3. Entspricht ein die Aufhebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz, führt dies - wegen der Bindungswirkung auch dieses Begründungselementes für das weitere Verfahren - zur Rechtswidrigkeit des Behebungsbescheides vergleiche , Erkenntnis vom 15. November 2001, Zl. 2001/07/0067). Da das oben zu 1. erörterte Begründungselement gesetzwidrig ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Ein Aufwandersatz findet gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG nicht statt.

Wien, am 16. Dezember 2009

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Allgemein Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007200482.X00

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Dokumentnummer

JWT_2007200482_20091216X00