Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Geschäftszahl

2007/20/0482

Rechtssatz

Entspricht ein die Aufhebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz, führt dies - wegen der Bindungswirkung auch dieses Begründungselementes für das weitere Verfahren - zur Rechtswidrigkeit des Behebungsbescheides vergleiche E 15. November 2001, 2001/07/0067).