Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Geschäftszahl

2007/20/0482

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0010 E 22. Dezember 2005 RS 3

(Hier: Ausgehend von dieser Bindung kann die inhaltlich unzutreffende Rechtsansicht des UBAS ("Sperrwirkung" ausländischer Asylentscheidungen) im angefochtenen Bescheid nicht mehr aufgegriffen werden.)

Stammrechtssatz

Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).