(2)Absatz 2,Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."
Zu der letztgenannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0109, darauf hingewiesen, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z. 1 BO) von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 ist.Zu der letztgenannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0109, darauf hingewiesen, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, BO) von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 ist.
Den Nachbarn im baurechtlichen Verfahren kommt aber auch hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 und § 48 BO ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen in Bezug auf die zu erwartenden Belästigungen durch das Vorhaben (§ 48 Abs. 1 Z. 2 BO) zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2007/05/0241, mwN).Den Nachbarn im baurechtlichen Verfahren kommt aber auch hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 48, BO ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen in Bezug auf die zu erwartenden Belästigungen durch das Vorhaben (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BO) zu vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2007/05/0241, mwN).
Die von der belangten Behörde vertretene, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorleuchtende Rechtsauffassung, dass behauptete Immissionsbelastungen eines Bauvorhabens, das auch der gewerblichen Bewilligungspflicht unterliegt, von der Baubehörde nicht zu prüfen seien, trifft somit in dieser allgemeinen Form nicht zu.
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in § 48 Abs. 1 Z. 2 BO taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2006/05/0176). Es besteht eine Prüfpflicht der Baubehörde gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 BO hinsichtlich der Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist nach § 48 Abs. 2 BO nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nicht vorzunehmen. Diese hat vielmehr gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage an den bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu messen hat. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 bewirken, hängt also nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan ab (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0107).Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BO taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2006/05/0176). Es besteht eine Prüfpflicht der Baubehörde gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, BO hinsichtlich der Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist nach Paragraph 48, Absatz 2, BO nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nicht vorzunehmen. Diese hat vielmehr gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage an den bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu messen hat. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 bewirken, hängt also nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan ab vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0107).
Nach der Regelung des § 48 BO dürfen hingegen nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten. Dies gilt hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z. 2 BO schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des § 48 Abs. 2 BO nicht gewährleistet wäre. Erst wenn immissionstechnische (hier lärmtechnische und staubbelastungstechnische) Feststellungen vorhanden sind, welche Belästigungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 BO eingehalten werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006). Nach § 48 BO kommt es also nicht auf die Änderung der (diesen Paragraphen eventuell schon widersprechenden) Lärmsituation an, sondern darauf, dass vom geplanten Bauwerk oder dessen Benützung Emissionen nur im bestimmten Maß ausgehen dürfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0181).Nach der Regelung des Paragraph 48, BO dürfen hingegen nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten. Dies gilt hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BO schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, BO nicht gewährleistet wäre. Erst wenn immissionstechnische (hier lärmtechnische und staubbelastungstechnische) Feststellungen vorhanden sind, welche Belästigungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob die Anforderungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, BO eingehalten werden vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006). Nach Paragraph 48, BO kommt es also nicht auf die Änderung der (diesen Paragraphen eventuell schon widersprechenden) Lärmsituation an, sondern darauf, dass vom geplanten Bauwerk oder dessen Benützung Emissionen nur im bestimmten Maß ausgehen dürfen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0181).
Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu beachten sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0111). Es können also die Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Es bedarf dann aber einer nachvollziehbaren und umfassenden Darlegung in der Bescheidbegründung, weshalb diese Gutachten auch im konkreten Fall Verwendung finden können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0041).Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu beachten sind vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0111). Es können also die Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Es bedarf dann aber einer nachvollziehbaren und umfassenden Darlegung in der Bescheidbegründung, weshalb diese Gutachten auch im konkreten Fall Verwendung finden können vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0041).
Im Beschwerdefall ist jedoch dem erstinstanzlichen Bescheid eine derartige Begründung nicht zu entnehmen, zumal sich die Behörde erster Instanz auch nicht auf die Bestimmung des § 48 BO im Rahmen ihrer Entscheidung gestützt hat.Im Beschwerdefall ist jedoch dem erstinstanzlichen Bescheid eine derartige Begründung nicht zu entnehmen, zumal sich die Behörde erster Instanz auch nicht auf die Bestimmung des Paragraph 48, BO im Rahmen ihrer Entscheidung gestützt hat.
Nur wenn die im erstinstanzlichen Verfahren erstellten und in den Bescheid eingeflossenen Gutachten hinsichtlich der rechtserheblichen Befunde und der medizinischen Beurteilung vollständig und schlüssig sind, kann sich die Berufungsbehörde im Hinblick auf den Verfahrensgrundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2 AVG) auf diese Gutachten stützen, ohne die betreffenden Sachverständigen selbst zu befassen. Aufgabe der Berufungsbehörde ist es aber regelmäßig, die mit dem angefochtenen Bescheid bereits entschiedene Sache neuerlich zu entscheiden und zwar im Prinzip so, als ob diese Sache erstmals entschieden würde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/20/0161). Auch wenn Behauptungen erstmals in der Berufung aufgestellt werden, ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, ihren allfälligen Verweis auf die von ihr geteilte rechtliche Beurteilung der Angelegenheit durch die Behörde erster Instanz durch weitere Ausführungen betreffend die in der Berufung an sie neu herangetragenen Rechtsfragen zu ergänzen. Sind aber die Ausführungen des letztinstanzlichen Bescheides infolge Fehlens derartiger Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof weder nachvollziehbar noch überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muss (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0248). Mit dem Hinweis auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides wird einer Begründung des Berufungsbescheides nur dann entsprochen, wenn schon in diesen Gründen auf alle im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde, somit im Rechtsmittelverfahren von den Parteien keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden und der Berufungsbehörde auch sonst keine durch die Begründung der Unterinstanz - im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich - offene Frage vorgelegt wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1989, Zl. 87/08/0117). Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit von Gutachten muss die Berufungsbehörde jedenfalls nachgehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2003/07/0175). Keinesfalls reicht es in diesem Zusammenhang, in der Begründung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nicht auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen) entgegen getreten sei.Nur wenn die im erstinstanzlichen Verfahren erstellten und in den Bescheid eingeflossenen Gutachten hinsichtlich der rechtserheblichen Befunde und der medizinischen Beurteilung vollständig und schlüssig sind, kann sich die Berufungsbehörde im Hinblick auf den Verfahrensgrundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) auf diese Gutachten stützen, ohne die betreffenden Sachverständigen selbst zu befassen. Aufgabe der Berufungsbehörde ist es aber regelmäßig, die mit dem angefochtenen Bescheid bereits entschiedene Sache neuerlich zu entscheiden und zwar im Prinzip so, als ob diese Sache erstmals entschieden würde vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/20/0161). Auch wenn Behauptungen erstmals in der Berufung aufgestellt werden, ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, ihren allfälligen Verweis auf die von ihr geteilte rechtliche Beurteilung der Angelegenheit durch die Behörde erster Instanz durch weitere Ausführungen betreffend die in der Berufung an sie neu herangetragenen Rechtsfragen zu ergänzen. Sind aber die Ausführungen des letztinstanzlichen Bescheides infolge Fehlens derartiger Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof weder nachvollziehbar noch überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muss vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0248). Mit dem Hinweis auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides wird einer Begründung des Berufungsbescheides nur dann entsprochen, wenn schon in diesen Gründen auf alle im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde, somit im Rechtsmittelverfahren von den Parteien keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden und der Berufungsbehörde auch sonst keine durch die Begründung der Unterinstanz - im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich - offene Frage vorgelegt wurde vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1989, Zl. 87/08/0117). Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit von Gutachten muss die Berufungsbehörde jedenfalls nachgehen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2003/07/0175). Keinesfalls reicht es in diesem Zusammenhang, in der Begründung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nicht auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen) entgegen getreten sei.
Da die belangte Behörde somit von der irrigen Rechtsauffassung ausgegangen ist, dass die Baubehörde in einem Verfahren betreffend ein Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt, die Immissionseinwände der Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 iVm § 48 BO nicht zu prüfen habe, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.Da die belangte Behörde somit von der irrigen Rechtsauffassung ausgegangen ist, dass die Baubehörde in einem Verfahren betreffend ein Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt, die Immissionseinwände der Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48, BO nicht zu prüfen habe, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.