Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/05/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/05/0054

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §77 Abs1;
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0128 E 27. Februar 2006 VwSlg 16852 A/2006 RS 3

Stammrechtssatz

Die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996) ist von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 ist.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Baubewilligung BauRallg6 sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X01

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2007050054_20081216X01

Rechtssatz für 2007/05/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/05/0054

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0241 E 4. März 2008 RS 5

Stammrechtssatz

Den Nachbarn im baurechtlichen Verfahren kommt auch hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 48, NÖ BauO 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0327).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 sachliche Zuständigkeit Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X02

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2007050054_20081216X02

Rechtssatz für 2007/05/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/05/0054

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0176 E 20. Februar 2007 RS 3 (hier: Satz 1 und der erste Halbsatz von Satz 2)

Stammrechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in Paragraph 48, NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht. Die Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall zählt nicht zu den in Paragraph 48, NÖ BauO 1996 aufgezählten Belästigungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0171).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X03

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2007050054_20081216X03

Rechtssatz für 2007/05/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/05/0054

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0128 E 27. Februar 2006 VwSlg 16852 A/2006 RS 4

Stammrechtssatz

Es besteht eine Prüfpflicht der Baubehörde gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BauO 1996 hinsichtlich der Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist nach Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nicht vorzunehmen. Diese hat vielmehr gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage an den bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu messen hat. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 bewirken, hängt also nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan ab vergleiche das E VwGH vom 21. November 2001, Zl. 98/04/0075).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Besondere Rechtsgebiete Baubewilligung BauRallg6 sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X04

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2007050054_20081216X04

Rechtssatz für 2007/05/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2007/05/0054

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach der Regelung des Paragraph 48, NÖ BauO dürfen nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten. Dies gilt hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO nicht gewährleistet wäre.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X05

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2007050054_20081216X05

Rechtssatz für 2007/05/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2007/05/0054

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0006 E 27. Februar 2006 RS 5

Stammrechtssatz

Erst wenn lärmtechnische Feststellungen vorhanden sind, welche Lärmbelastungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 vorliegt und ob die Anforderungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BauO 1996 eingehalten werden.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Planung Widmung BauRallg3 Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X06

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2007050054_20081216X06

Rechtssatz für 2007/05/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2007/05/0054

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0006 E 27. Februar 2006 RS 7

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 48, NÖ BauO 1996 kommt es nicht auf die Änderung der (Paragraph 48, NÖ BauO 1996 eventuell schon widersprechenden) Lärmsituation an, sondern darauf, dass vom geplanten Bauwerk oder dessen Benützung Emissionen nur in bestimmtem Maße ausgehen dürfen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X07

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2007050054_20081216X07

Rechtssatz für 2007/05/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2007/05/0054

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0111 E 19. Juni 2002 RS 1 (hier: ohne letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier: gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0239) und zu beachten ist, dass das Parteiengehör gewährt wird.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Grundsatz der Unbeschränktheit Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X08

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2007050054_20081216X08

Rechtssatz für 2007/05/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2007/05/0054

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Es können die Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Es bedarf dann aber einer nachvollziehbaren und umfassenden Darlegung in der Bescheidbegründung, weshalb diese Gutachten auch im konkreten Fall Verwendung finden können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0041).

Schlagworte

Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X09

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2007050054_20081216X09

Rechtssatz für 2007/05/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2007/05/0054

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nur wenn die im erstinstanzlichen Verfahren erstellten und in den Bescheid eingeflossenen Gutachten hinsichtlich der rechtserheblichen Befunde und der medizinischen Beurteilung vollständig und schlüssig sind, kann sich die Berufungsbehörde im Hinblick auf den Verfahrensgrundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) auf diese Gutachten stützen, ohne die betreffenden Sachverständigen selbst zu befassen. Aufgabe der Berufungsbehörde ist es aber regelmäßig, die mit dem angefochtenen Bescheid bereits entschiedene Sache neuerlich zu entscheiden und zwar im Prinzip so, als ob diese Sache erstmals entschieden würde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/20/0161).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X10

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2007050054_20081216X10

Rechtssatz für 2007/05/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2007/05/0054

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0248 E 19. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Werden Behauptungen erstmals in der Berufung aufgestellt, ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, ihren Verweis auf die von ihr geteilte rechtliche Beurteilung der Angelegenheit durch die Behörde erster Instanz durch weitere Ausführungen betreffend die in der Berufung an sie neu herangetragene Rechtsfrage zu ergänzen. Sind aber die Ausführungen des letztinstanzlichen Bescheides infolge Fehlens derartiger Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof weder nachvollziehbar noch überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muss (Hinweis E VwGH 28. 7. 2000, 99/09/0032,0033).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Diverses Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X11

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2007050054_20081216X11

Rechtssatz für 2007/05/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

2007/05/0054

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0086 E 12. Februar 1982 RS 3 (hier: ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Es ist Aufgabe der Behörde, bei inhaltlich widerstreitenden Ermittlungsergebnissen eindeutig auszusprechen, welchen der verschiedenen Versionen sie folgt und aus welchen Gründen sie eine Version zu Feststellungen erhebt. Diesen Verfahrensnormen wird durch die Berufungsinstanz, die zu einer Bestätigung des Bescheides der Unterinstanz gelangt, durch einen Hinweis auf die Gründe der Unterinstanz nur dann entsprochen, wenn schon in diesen Gründen auf alle im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde, somit im Rechtsmittelverfahren von den Parteien keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden, und der Berufungsbehörde auch sonst keine durch die Begründung der Unterinstanz - im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich - offene Frage vorgelegt wurde.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X12

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2007050054_20081216X12

Entscheidungstext 2007/05/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2007/05/0054

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des F C in K, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH, 3500 Krems an der Donau, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt K vom 30. Jänner 2007, Zl. MD-A-1/2007/Li/R, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: P GmbH & Co KEG in L, vertreten durch Huber Ebmer Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt K hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der bau- und gewerberechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer baulichen Anlage bestehend aus einer Kfz-Meisterwerkstatt, einem Verkaufsraum, einem Lager sowie Verkehrs- und Manipulationsflächen einschließlich 31 Kfz-Abstellflächen auf dem im Bauland-Kerngebiet liegenden Grundstück Nr. römisch zehn der Liegenschaft EZ Y, KG K, welches im Süden an die Wstraße grenzt.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an das Baugrundstück nördlich angrenzenden Grundstückes Nr. Z, KG K. Er erhob gegen das Bauvorhaben Einwendungen wegen der durch den Betrieb des geplanten Vorhabens zu erwartenden Lärmimmissionen und der zu erwartenden Staubbelastung.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt K vom 23. Oktober 2006 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Autofahrer-Fachmarktes mit Kfz-Werkstatt, Verkauf, Lager, Verkehrs- und Manipulationsflächen unter Bezugnahme auf die Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Auf Grund der eingeholten Gutachten seien keine unzumutbaren Immissionen durch den Betrieb des bewilligten Vorhabens zu erwarten.

In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer insbesondere die Richtigkeit der von der Behörde erster Instanz dem Bewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten sowie die Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde erster Instanz insbesondere die Feinstaubbelastung unbeachtet gelassen habe und die der Bewilligung zu Grunde gelegten Gutachten die zu erwartende Lärmbelastung nicht auf entsprechende Untersuchungen von Messwerten und Schallpegel stützten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe der Einwendungen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde erster Instanz und der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, insbesondere der wörtlichen Wiedergabe der Sachverständigengutachten, führte die belangte Behörde im Erwägungsteil aus, dass die Stadt K als Statutarstadt zusätzlich zu den "normalen" Aufgaben einer Gemeinde, zu welchen das Baurecht zähle, auch die Agenden der Bezirksverwaltung, wie z.B. das Gewerberecht, zu vollziehen habe. Während der Stadtsenat der Stadt K gemäß Paragraph 2, NÖ Bauordnung 1996 Baubehörde zweiter Instanz und somit in diesem Fall die zuständige Berufungsbehörde sei, sei im gewerberechtlichen Betriebsanlagenrecht der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Berufungsbehörde. Die gegenständliche Berufung sei daher zur gewerberechtlichen Beurteilung dem UVS für das Land Niederösterreich vorgelegt worden und dieses Verfahren sei noch anhängig. Die baurechtliche Beurteilung erfolge demgegenüber durch den Stadtsenat der Stadt K als Berufungsbehörde. Weder in den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 noch in den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 werde eine scharfe, konkrete Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Gewerbe- bzw. Baubehörde vorgenommen. In den Aufgabenbereich der Baubehörde fielen die Energieeinsparung und der Wärmeschutz, der Ortsbildschutz, der Stellplatzbedarf sowie die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Rahmen der im Flächenwidmungsplan für das betreffende Grundstück festgelegten Widmungsart und die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bebauungsplan. Nur in diesen Punkten habe der Stadtsenat der Stadt K den bekämpften Bescheid zu überprüfen. In den Aufgabenbereich der Gewerbebehörde fielen jedoch die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, der Brandschutz, die Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz mit Ausnahme der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens im Rahmen der im Flächenwidmungsplan für das betreffende Grundstück festgelegten Widmungsart, die Nutzungssicherheit und der Schallschutz mit Ausnahme der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens im Rahmen der im Flächenwidmungsplan für das betreffende Grundstück festgelegten Widmungsart. Entsprechend der im Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG geltenden Offizialmaxime habe die Behörde grundsätzlich alle erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Zu diesem Zweck bediene sich die Behörde - wie im vorliegenden Verfahren - u.a. auch der ihr zur Verfügung stehenden Sachverständigen. Sachverständige wirkten an der Feststellung des Sachverhaltes mit, indem sie aus bestimmten Tatsachen auf Grund ihres besonderen Fachwissens Schlüsse auf das Vorliegen bestimmter - für die Behörde entscheidungserheblicher - Umstände ziehen. Der Sachverständige habe sich nicht zu Fragen der Beweiswürdigung oder zu Rechtsfragen zu äußern, dies sei allein Aufgabe der erkennenden Behörde. Das Gutachten unterliege ferner der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG durch die Behörde. Nur wenn es den genannten Anforderungen nicht entspreche, sei es als Beweismittel unbrauchbar. Ein von der Behörde eingeholtes Gutachten könne aber auch von den Parteien entkräftet werden, dazu reiche aber nach der ständigen Rechtsprechung ein bloß "laienhaftes Vorbringen" nicht aus. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei von den zuständigen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass gegen das geplante Projekt - bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen - keinerlei Einwände bestünden. Dieses Erhebungsergebnis habe nicht durch die gegenständliche Berufung widerlegt werden können. Der Stadtsenat der Stadt K als Berufungsbehörde habe bei Überprüfung der baubehördlichen Bewilligung keine Anhaltspunkte finden können, die an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel erwecken könnten, zumal der Beschwerdeführer keine Argumente auf gleicher fachlicher Ebene (z.B. im Wege eines Privatgutachtens) vorbringen habe können und sich vorwiegend darauf beschränkt habe, seine bereits in den beiden Verhandlungen geltend gemachten Einwendungen, welche seitens der Amtssachverständigen bereits als unberechtigt beurteilt worden seien, zu wiederholen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen durch die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 gewährleisteten subjektivöffentlichen Rechten auf Schutz vor Emissionen gemäß Paragraph 48, leg. cit. verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Auf die Einbringung einer Gegenschrift wurde jedoch verzichtet.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 (BO) kommt dem Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren als Nachbar Parteistellung zu.

Nachbarn sind jedoch nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BO werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, , der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, , sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen die u.a. "den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten".

Paragraph 48, BO hat folgenden Wortlaut:

"§ 48

Immissionsschutz

  1. Absatz eins,Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
    1. Ziffer eins
      das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
    2. Ziffer 2
      Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
  2. Absatz 2,Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."

    Zu der letztgenannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0109, darauf hingewiesen, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, BO) von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 ist.

    Den Nachbarn im baurechtlichen Verfahren kommt aber auch hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 48, BO ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen in Bezug auf die zu erwartenden Belästigungen durch das Vorhaben (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BO) zu vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2007/05/0241, mwN).

    Die von der belangten Behörde vertretene, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorleuchtende Rechtsauffassung, dass behauptete Immissionsbelastungen eines Bauvorhabens, das auch der gewerblichen Bewilligungspflicht unterliegt, von der Baubehörde nicht zu prüfen seien, trifft somit in dieser allgemeinen Form nicht zu.

    Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BO taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2006/05/0176). Es besteht eine Prüfpflicht der Baubehörde gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, BO hinsichtlich der Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist nach Paragraph 48, Absatz 2, BO nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nicht vorzunehmen. Diese hat vielmehr gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage an den bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu messen hat. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 bewirken, hängt also nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan ab vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0107).

    Nach der Regelung des Paragraph 48, BO dürfen hingegen nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten. Dies gilt hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BO schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, BO nicht gewährleistet wäre. Erst wenn immissionstechnische (hier lärmtechnische und staubbelastungstechnische) Feststellungen vorhanden sind, welche Belästigungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob die Anforderungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, BO eingehalten werden vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006). Nach Paragraph 48, BO kommt es also nicht auf die Änderung der (diesen Paragraphen eventuell schon widersprechenden) Lärmsituation an, sondern darauf, dass vom geplanten Bauwerk oder dessen Benützung Emissionen nur im bestimmten Maß ausgehen dürfen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0181).

    Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu beachten sind vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0111). Es können also die Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Es bedarf dann aber einer nachvollziehbaren und umfassenden Darlegung in der Bescheidbegründung, weshalb diese Gutachten auch im konkreten Fall Verwendung finden können vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0041).

    Im Beschwerdefall ist jedoch dem erstinstanzlichen Bescheid eine derartige Begründung nicht zu entnehmen, zumal sich die Behörde erster Instanz auch nicht auf die Bestimmung des Paragraph 48, BO im Rahmen ihrer Entscheidung gestützt hat.

    Nur wenn die im erstinstanzlichen Verfahren erstellten und in den Bescheid eingeflossenen Gutachten hinsichtlich der rechtserheblichen Befunde und der medizinischen Beurteilung vollständig und schlüssig sind, kann sich die Berufungsbehörde im Hinblick auf den Verfahrensgrundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) auf diese Gutachten stützen, ohne die betreffenden Sachverständigen selbst zu befassen. Aufgabe der Berufungsbehörde ist es aber regelmäßig, die mit dem angefochtenen Bescheid bereits entschiedene Sache neuerlich zu entscheiden und zwar im Prinzip so, als ob diese Sache erstmals entschieden würde vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/20/0161). Auch wenn Behauptungen erstmals in der Berufung aufgestellt werden, ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, ihren allfälligen Verweis auf die von ihr geteilte rechtliche Beurteilung der Angelegenheit durch die Behörde erster Instanz durch weitere Ausführungen betreffend die in der Berufung an sie neu herangetragenen Rechtsfragen zu ergänzen. Sind aber die Ausführungen des letztinstanzlichen Bescheides infolge Fehlens derartiger Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof weder nachvollziehbar noch überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muss vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0248). Mit dem Hinweis auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides wird einer Begründung des Berufungsbescheides nur dann entsprochen, wenn schon in diesen Gründen auf alle im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde, somit im Rechtsmittelverfahren von den Parteien keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden und der Berufungsbehörde auch sonst keine durch die Begründung der Unterinstanz - im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich - offene Frage vorgelegt wurde vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1989, Zl. 87/08/0117). Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit von Gutachten muss die Berufungsbehörde jedenfalls nachgehen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2003/07/0175). Keinesfalls reicht es in diesem Zusammenhang, in der Begründung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nicht auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen) entgegen getreten sei.

    Da die belangte Behörde somit von der irrigen Rechtsauffassung ausgegangen ist, dass die Baubehörde in einem Verfahren betreffend ein Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt, die Immissionseinwände der Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48, BO nicht zu prüfen habe, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

    Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

    Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 16. Dezember 2008

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Grundsatz der Unbeschränktheit Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit Baubewilligung BauRallg6 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Besondere Rechtsgebiete Diverses Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Baurecht Nachbar Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X00

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWT_2007050054_20081216X00