Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Geschäftszahl

2007/05/0054

Rechtssatz

Nach der Regelung des Paragraph 48, NÖ BauO dürfen nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten. Dies gilt hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO nicht gewährleistet wäre.