Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Geschäftszahl

2007/05/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0111 E 19. Juni 2002 RS 1

(hier: ohne letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier: gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0239) und zu beachten ist, dass das Parteiengehör gewährt wird.