Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/17/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/17/0143

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 8, AVG ausgesprochen, dass die Bestimmung, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses gegeben ist, an Hand der in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzunehmen sei (Hinweis E 24. Mai 2005, 2005/05/0014; Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT, 2006, I/1, 52). Ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG hat sich daher aus dem in der Verwaltungssache anzuwendenden materiellen Recht zu ergeben.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170143.X01

Im RIS seit

18.01.2007

Dokumentnummer

JWR_2006170143_20061024X01

Rechtssatz für 2006/17/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/17/0143

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Parteistellung in einem Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG ist dann gegeben, wenn aus dem BWG ersichtlich ist, dass bei der Entscheidung der Behörde über eine allfällige Maßnahme gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG auf Rechte Dritter (vom betroffenen Kreditinstitut verschiedener Rechtsträger) Bedacht zu nehmen ist. Eine Anordnung gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG greift zunächst in die Rechte des Kreditinstituts, an welches sich die Anordnung richtet, ein. Diesem kommt somit jedenfalls Parteistellung im Verfahren zu. Eine darüber hinausgehende Parteistellung dritter Personen könnte sich nach ständiger Rechtsprechung und Lehre (Hinweis Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Rz 1102) nur ergeben, wenn aus der anwendbaren materiellen Verwaltungsvorschrift erkennbar wäre, dass der Gesetzgeber individuelle Interessen wahren wollte und nicht bloß Vorschriften im öffentlichen Interesse erlassen hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170143.X02

Im RIS seit

18.01.2007

Dokumentnummer

JWR_2006170143_20061024X02

Rechtssatz für 2006/17/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/17/0143

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Index

21/02 Aktienrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AktG 1965 §75;
AVG §8;
BWG 1993 §5 Abs1 Z7;
BWG 1993 §70 Abs4;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Vorstände des Unternehmens das Vertrauen der Aktionäre benötigen, begründet kein rechtliches Interesse der Aktionäre im Sinn des Paragraph 8, AVG hinsichtlich sämtlicher denkbarer Verfahren, die sich auf die Vorstände beziehen. Dies gilt sowohl für Verfahren, in denen die Vorstände selbst Partei sind (etwa Verwaltungsstrafverfahren oder behördliche Verfahren, die über Antrag eines Vorstands eingeleitet wurden oder die von Amts wegen im Hinblick etwa auf die Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge gegen ein Vorstandsmitglied eingeleitet wurden) als auch für Verfahren wie das vorliegende gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG, das grundsätzlich das Kreditinstitut betrifft und allenfalls in einer Anordnung gegenüber dem Kreditinstitut mündet, der Sache nach aber die Tätigkeit des Vorstandsmitgliedes betrifft. Diese indirekte Betroffenheit begründet keine rechtliche Betroffenheit der Aktionäre durch das entsprechende Verfahren, das zur Erteilung des Auftrags führen kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170143.X03

Im RIS seit

18.01.2007

Dokumentnummer

JWR_2006170143_20061024X03

Rechtssatz für 2006/17/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/17/0143

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich aus einem Auftrag an das Kreditinstitut gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG (wirtschaftliche) Folgen für die Aktionäre ergeben können, begründet keine subjektiven Rechte der Aktionäre. Auch wenn ein allfälliger derartiger Auftrag im Hinblick auf die Qualifikation oder die Zuverlässigkeit der Geschäftsführer zu erteilen ist, sind die Aktionäre nicht in ihrer Rechtsstellung betroffen. Aus Paragraph 70, Absatz 4, BWG ist nämlich nicht abzuleiten, dass sich die Behörde bei ihren Entscheidungen über Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG über den Aspekt der rechtlichen Betroffenheit des Kreditinstitutes (welchem ein Recht darauf zukommt, dass ein Auftrag nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nur in dem gesetzlich gedeckten Umfang erteilt wird) hinaus mit Fragen der Interessen der Aktionäre des Kreditinstitutes auseinander zu setzen hätte (die dadurch zu rechtlich geschützten Interessen würden).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170143.X04

Im RIS seit

18.01.2007

Dokumentnummer

JWR_2006170143_20061024X04

Rechtssatz für 2006/17/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/17/0143

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Index

21/02 Aktienrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AktG 1965 §75;
AVG §17;
AVG §8;
BWG 1993 §5 Abs1 Z7;
BWG 1993 §70 Abs4;

Rechtssatz

Es ist darauf hinzuweisen, dass der vom Aktionär für die Begründung der Parteistellung herangezogene Konnex zwischen dem Erfordernis des Vertrauens der Aktionäre in die Geschäftsleiter und dem Verfahren gegen die Bank nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG wegen der Zuverlässigkeit der Geschäftsführer auch schon deshalb keine rechtliche Betroffenheit durch das Verfahren zur Erteilung des Auftrags aufzeigt, weil dieses Verfahren lediglich die Reaktion der Behörde auf ein Verhalten der Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) darstellt; die Berücksichtigung eines allfälligen Informationsinteresses der Aktionäre bezüglich dieses Verhaltens hätte bzw. hat im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Informationsmöglichkeiten Berücksichtigung zu finden bzw. gefunden und bietet das BWG keinen Anhaltspunkt dafür, in einem Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG eine allfällige (gesellschaftsrechtliche) Regelungslücke zu schließen. (Hier: Der Aktionär begehrt Akteneinsicht im Geschäftsleiterqualifikationsverfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, BWG.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170143.X05

Im RIS seit

18.01.2007

Dokumentnummer

JWR_2006170143_20061024X05

Entscheidungstext 2006/17/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2006/17/0143

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Index

21/02 Aktienrecht;
37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/02 Kreditwesen;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AktG 1965 §75;
AVG §17;
AVG §8;
BWG 1993 §5 Abs1 Z7;
BWG 1993 §70 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der römisch zehn in K, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer Rechtsanwalt GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 2. August 2006, Zl. FMA-RA0001/0031-LAW/2006, betreffend Verweigerung der Akteneinsicht in einem Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 19. Mai 2006 leitete die belangte Behörde ein Geschäftsleiterqualifikationsverfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, BWG gegen die Y AG ein.

Die beschwerdeführende Partei stellte mit Schreiben vom 12. Juni 2006 als "größter Aktionär der Y AG" den Antrag auf Akteneinsicht in diesem Verfahren.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag zurück.

In der vorliegenden Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei in dem Recht verletzt, dass ihr Begehren auf Akteneinsicht im genannten

Geschäftsleiterqualifikationsverfahren nicht mangels Parteistellung zurückgewiesen werde.

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 92/03/0259, zur Frage, aus welchen Vorschriften sich die Parteistellung nach Paragraph 8, AVG ergeben kann, und Paragraph 75, Aktiengesetz, aus dem sich ergebe, dass der Vorstand einer AG des Vertrauens der Hauptversammlung bedürfe, wird die Auffassung vertreten, dass der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf ihre Stellung als Aktionärin Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG im Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG zukäme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 70, Absatz 4, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005,, lautet:

  1. Absatz 4,Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bis 14 oder gemäß Paragraph 5, Absatz 4, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA

1. dem Kreditinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Ziffer eins, erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;

3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können."

In dem (im Zusammenhang mit den Konzessionsvoraussetzungen) verwiesenen Paragraph 5, Absatz eins, BWG werden in den Ziffer 6, bis 8 Voraussetzungen normiert, die die Geschäftsleiter der Bank erfüllen müssen. Ziffer 7, bezieht sich dabei auf die erforderliche Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter.

Das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG kommt, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien zu ("... den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten").

Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 8, AVG ausgesprochen, dass die Bestimmung, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses gegeben ist, an Hand der in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzunehmen sei vergleiche z.B. aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2005/05/0014, sowie Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht,

16. ÖJT, 2006, I/1, 52). Ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG hat sich daher aus dem in der Verwaltungssache anzuwendenden materiellen Recht zu ergeben. Eine Parteistellung in einem Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG ist somit dann gegeben, wenn aus dem BWG ersichtlich ist, dass bei der Entscheidung der Behörde über eine allfällige Maßnahme gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG auf Rechte Dritter (vom betroffenen Kreditinstitut verschiedener Rechtsträger) Bedacht zu nehmen ist. Eine Anordnung gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG greift zunächst in die Rechte des Kreditinstituts, an welches sich die Anordnung richtet, ein. Diesem kommt somit jedenfalls Parteistellung im Verfahren zu. Eine darüber hinausgehende Parteistellung dritter Personen könnte sich nach ständiger Rechtsprechung und Lehre vergleiche auch Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Rz 1102) nur ergeben, wenn aus der anwendbaren materiellen Verwaltungsvorschrift erkennbar wäre, dass der Gesetzgeber individuelle Interessen wahren wollte und nicht bloß Vorschriften im öffentlichen Interesse erlassen hat.

Wie sich auch aus dem von der beschwerdeführenden Partei genannten Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 92/03/0259, ergibt, sind etwa bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschriften zu rechtlichen Interessen erhoben werden, nicht ausreichend, die Parteistellung zu begründen.

Paragraph 75, Aktiengesetz regelt die Bestellung und Abberufung des Vorstands. Demnach bestellt der Aufsichtsrat Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig, juristische Personen oder Personengesellschaften können nicht zum Vorstand bestellt werden. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen (Paragraph 75, Absatz 3, Aktiengesetz). Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, Aktiengesetz kann der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.

Wenn in der Beschwerde versucht wird, aus Paragraph 75, Aktiengesetz und dem sich daraus ergebenden Erfordernis des Vertrauens der Aktionäre in die Vorstände eine rechtliche Betroffenheit von Aktionären durch Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG, die im Hinblick auf die Eignung der Vorstände der Bank eingeleitet werden, abzuleiten, so ist hiezu auf Folgendes zu verweisen:

Der Umstand, dass die Vorstände des Unternehmens das Vertrauen der Aktionäre benötigen, begründet kein rechtliches Interesse der Aktionäre im Sinn des Paragraph 8, AVG hinsichtlich sämtlicher denkbarer Verfahren, die sich auf die Vorstände beziehen. Dies gilt sowohl für Verfahren, in denen die Vorstände selbst Partei sind (etwa Verwaltungsstrafverfahren oder behördliche Verfahren, die über Antrag eines Vorstands eingeleitet wurden oder die von Amts wegen im Hinblick etwa auf die Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge gegen ein Vorstandsmitglied eingeleitet wurden) als auch für Verfahren wie das vorliegende gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG, das grundsätzlich das Kreditinstitut betrifft und allenfalls in einer Anordnung gegenüber dem Kreditinstitut mündet, der Sache nach aber die Tätigkeit des Vorstandsmitgliedes betrifft. Diese indirekte Betroffenheit begründet keine rechtliche Betroffenheit der Aktionäre durch das entsprechende Verfahren, das zur Erteilung des Auftrags führen kann.

Auch der Umstand, dass sich aus einem Auftrag an das Kreditinstitut gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG (wirtschaftliche) Folgen für die Aktionäre ergeben können, begründet nach den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen keine subjektiven Rechte der Aktionäre. Auch wenn ein allfälliger derartiger Auftrag im Hinblick auf die Qualifikation oder die Zuverlässigkeit der Geschäftsführer zu erteilen ist, sind die Aktionäre nicht in ihrer Rechtsstellung betroffen. Aus Paragraph 70, Absatz 4, BWG ist nämlich nicht abzuleiten, dass sich die belangte Behörde bei ihren Entscheidungen über Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG über den Aspekt der rechtlichen Betroffenheit des Kreditinstitutes (welchem ein Recht darauf zukommt, dass ein Auftrag nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nur in dem gesetzlich gedeckten Umfang erteilt wird) hinaus mit Fragen der Interessen der Aktionäre des Kreditinstitutes auseinander zu setzen hätte (die dadurch zu rechtlich geschützten Interessen würden). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der in der Beschwerde für die Begründung der Parteistellung herangezogene Konnex zwischen dem Erfordernis des Vertrauens der Aktionäre in die Geschäftsleiter und dem Verfahren gegen die Bank nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG wegen der Zuverlässigkeit der Geschäftsführer auch schon deshalb keine rechtliche Betroffenheit durch das Verfahren zur Erteilung des Auftrags aufzeigt, weil dieses Verfahren lediglich die Reaktion der Behörde auf ein Verhalten der Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) darstellt; die Berücksichtigung eines allfälligen Informationsinteresses der Aktionäre bezüglich dieses Verhaltens hätte bzw. hat im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Informationsmöglichkeiten Berücksichtigung zu finden bzw. gefunden und bietet das BWG keinen Anhaltspunkt dafür, in einem Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG eine allfällige (gesellschaftsrechtliche) Regelungslücke zu schließen.

Im Lichte der Beschwerdeausführungen sind beim Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die dargestellte Rechtslage entstanden vergleiche zu den grundrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Parteirechte im Verwaltungsverfahren Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht,

16. ÖJT, 2006, I/1, 79 ff).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170143.X00

Im RIS seit

18.01.2007

Dokumentnummer

JWT_2006170143_20061024X00