Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17131 A/2007

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/07/0014

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Rechtssatz

Das Tir GSLG beinhaltet keine Regelung über den Kreis der Personen, die in den Verfahren nach diesem Gesetz als Partei beizuziehen sind. In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung in dem zur Anwendung gelangenden Materiengesetz muss daher auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes zurückgegriffen werden.

Schlagworte

Verfahrensrecht AVG Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X01

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2006070014_20070222X01

Rechtssatz für 2006/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17131 A/2007

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/07/0014

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Slbg §14 Abs2;
GSLG Slbg §17 Abs2;
GSLG Slbg §18 Abs2;
GSLG Tir §14 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0056 E 12. Dezember 2002 RS 1 (Hier in Bezug auf das Tir GSLG; Diese Argumente sprechen für die Parteistellung der einzelnen Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft in einem Verfahren betreffend die Aufnahme eines neuen Mitgliedes.)

Stammrechtssatz

Die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft und des Umfangs der Anteilsrechte eines Mitgliedes an der Bringungsgemeinschaft berührt die Rechte der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft. Das Ausmaß der Anteilsrechte eines Mitgliedes steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilsrechten der anderen Mitglieder, ist doch der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen vergleiche dazu Paragraph 17, Absatz 2, Slbg GSLG ). Der LAS war daher verpflichtet, über die Berufung des Bf als Mitglied der Bringungsgemeinschaft eine Sachentscheidung zu treffen.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X02

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2006070014_20070222X02

Rechtssatz für 2006/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17131 A/2007

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/07/0014

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §12 Abs1;
GSGG §13;
GSLG Tir §14 Abs2;
GSLG Tir §14 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der Bringungsgemeinschaft kommt im Rahmen der ihr in Paragraph 14, Absatz 4, Tir GSLG vom Gesetz übertragenen Rechte und Pflichten Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Aufnahme eines neuen Mitgliedes zu. Die Bringungsgemeinschaft vertritt eigene Interessen als Kollektiv aller Bringungsberechtigten, die durchaus von den Interessen einzelner Bringungsberechtigter abweichen können. Sie ist keine bloße Verwaltungsstelle, sondern es kommen ihr auf Grundlage des Gesetzes Rechte und Pflichten zu, die im Fall der Erweiterung des Kreises der Mitglieder jedenfalls berührt werden. So können die Pflichten der Bringungsgemeinschaft, wie zB die der Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage und die Leistung entsprechender Aufwendungen, bei Eintritt eines weiteren Mitgliedes entsprechend verändert werden. Diese Berührung von Rechten und Pflichten der Bringungsgemeinschaft im Falle der Einbeziehung eines weiteren Mitgliedes in diese vermittelt ihr zum einen Parteistellung in einem solchen Verfahren und zum anderen Beschwerdelegitimation vor dem VwGH.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Besondere Rechtsgebiete Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X03

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2006070014_20070222X03

Rechtssatz für 2006/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17131 A/2007

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/07/0014

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11;
GSGG §12 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs2;
GSLG Tir §14 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Aufnahme eines weiteren Mitgliedes bringt nicht nur Vorteile für die Bringungsgemeinschaft mit sich, geht doch damit zB auch eine erhöhte Benützungsintensität der Bringungsanlage einher. (Hier: Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung des den Antrag der Mitbeteiligten abweisenden Bescheides ist der Behörde erster Instanz eine neuerliche, allenfalls gegen die Interessen der Bringungsgemeinschaft gerichtete Entscheidung möglich geworden. Darin liegt die mit dem angefochtenen Bescheid verbundene Beschwer der Bringungsgemeinschaft durch den angefochtenen Bescheid.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X04

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2006070014_20070222X04

Rechtssatz für 2006/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17131 A/2007

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/07/0014

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bindungswirkung eines auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Bescheides bezieht sich ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe dieses Bescheides. Sonstigen Ausführungen in der Bescheidbegründung kommt hingegen keine Bindungswirkung zu (Hinweis E 14.5.1987, 86/06/0135).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X05

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2006070014_20070222X05

Rechtssatz für 2006/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17131 A/2007

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2006/07/0014

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Tir §1 Abs1;
GSLG Tir §2 Abs1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Der sowohl im Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz als auch in den Landesausführungsgesetzen gebrauchte Ausdruck "gewidmet" ist im Sinne einer tatsächlichen Nutzung des betroffenen Grundstückes zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu verstehen. Dem Fall einer aktuell bestehenden Nutzungsart sind aber auch solche Nutzungen gleichzuhalten, für welche vom Eigentümer des betroffenen Grundstückes die ernsthafte Absicht ihrer Ausübung als erwiesen anzusehen ist (Hinweis E 26. April 2001, 97/07/0171).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X06

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2006070014_20070222X06

Rechtssatz für 2006/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17131 A/2007

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2006/07/0014

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs2;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs2 lita;
GSLG Tir §14 Abs2;
GSLG Tir §2 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 14, Absatz 2, Tir GSLG stellt in seiner Litera a, ("Erleichterung der zweckmäßigen Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke") eine Voraussetzung für die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft auf, die von der in Paragraph 2, Absatz eins, Tir GSLG normierten Voraussetzung des Vorliegens eines Bringungsnotstandes, dem nur durch die Einräumung des Bringungsrechtes abgeholfen werden kann, inhaltlich abweicht. Zur Neueinräumung eines Bringungsrechtes nach Paragraph 2, Absatz eins, legcit reicht eine damit erzielbare bloße Erleichterung der zweckmäßigen Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht aus, dort ist vielmehr gefordert, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung ohne Bringungsrecht erheblich beeinträchtigt ist und dass dies nur durch die Begründung des Bringungsrechtes beseitigt oder gemildert werden kann. Hinsichtlich dieses Aspektes des Bringungsnotstandes beinhaltet Paragraph 2, Absatz eins, legcit somit strengere Voraussetzungen für eine Rechtseinräumung als Paragraph 14, Absatz 2, legcit. Hintergrund dieser unterschiedlichen Voraussetzungen ist der Umstand, dass die Begründung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke einen Eigentumseingriff darstellt, der nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen und nur im Rahmen des unbedingt Erforderlichen erfolgen soll. Besteht aber bereits eine Bringungsanlage, wurde also bereits in das Eigentum der vom Recht belasteten Grundeigentümer eingegriffen, so stellt zwar die mit der Aufnahme eines weiteren Mitgliedes verbundene Erweiterung der Zahl der Benutzungsberechtigten eine Erhöhung dieser Belastung dar; die vom Gesetz dafür aufgestellten Kriterien sind aber weniger streng.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X07

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2006070014_20070222X07

Rechtssatz für 2006/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17131 A/2007

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2006/07/0014

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs2;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §2 Abs2 Z2;
GSGG §2 Abs2;
GSLG Tir §14 Abs2 lita;
GSLG Tir §14 Abs2 litb;
GSLG Tir §14 Abs2;
GSLG Tir §2 Abs1 lita;
GSLG Tir §2 Abs1 litb;
GSLG Tir §2 Abs1;
GSLG Tir §3 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 14, Absatz 2, Tir GSLG ist nicht gänzlich losgelöst vom Gesamtverständnis der bringungsrechtlichen Vorschriften und damit von den übrigen Voraussetzungen der Rechtseinräumung nach Paragraph 2, Absatz eins, Tir GSLG zu verstehen. Wenn auch Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, legcit hinsichtlich des Aspektes des Bringungsnotstandes weniger strenge Voraussetzungen aufstellt, so müssen doch die übrigen in Paragraph 2, Absatz eins, legcit genannten Voraussetzungen einer Rechtseinräumung erfüllt sein. Bei den Grundstücken, deren zweckmäßige Bewirtschaftung nach Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft erleichtert würde, muss es sich um solche handeln, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, und es muss sich dabei um die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen handeln. Zur Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 14, Absatz 2, legcit sind daher zum einen die genannten grundlegenden Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, legcit, zum anderen die speziellen Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, legcit heranzuziehen. Der in Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, legcit genannte Verweis auf Paragraph 3, Absatz eins, deckt sich mit dem in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Tir GSLG normierten Verweis auf diese Gesetzesstelle, ist somit jedenfalls zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X08

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2006070014_20070222X08

Rechtssatz für 2006/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17131 A/2007

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2006/07/0014

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs2;
GSLG Tir §2 Abs1;
GSLG Tir;

Rechtssatz

Die Paragraphen 2, Absatz eins und 14 Absatz eins, des Krnt GSLt 1969 haben zwar den gleichen Inhalt wie das Tir GSLG. Nach Paragraph 14, Absatz 2, des Krnt GSLG 1969 sind aber auf Antrag die Eigentümer auch anderer als der im Absatz eins, genannten Grundstücke als Mitglieder in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht (Ziffer eins,) und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt (Ziffer 2,). Paragraph 14, Absatz 2, Krnt GSLG 1969 stellte für die Einbeziehung in die Bringungsanlage somit andere Kriterien auf als das Tir GSLG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X09

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2006070014_20070222X09

Rechtssatz für 2006/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17131 A/2007

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2006/07/0014

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0171 E 26. April 2001 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Bringungsgemeinschaft nach Paragraph 14, Absatz eins, Krnt GSLG ist eine Gemeinschaft der bringungsrechtlich Berechtigten, was zur Folge hat, dass die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft dem einbezogenen Grundeigentümer die Stellung des Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht verschafft (Hinweis E 24. 10. 1995, 93/07/0136). Der Antrag des Grundeigentümers auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nach Paragraph 14, Absatz 2, Krnt GSLG ersetzt damit den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach Paragraph 2, Absatz eins, legcit. Der mit der Einräumung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke verbundene Eigentumseingriff (Hinweis E 23. April 1998, 97/07/0199) erfordert eine strikte Bindung der Einräumung eines solchen Rechtes an die im Gesetz dafür statuierten Voraussetzungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X10

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2006070014_20070222X10

Rechtssatz für 2006/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17131 A/2007

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2006/07/0014

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
80/06 Bodenreform

Norm

B-VG Art12 Abs1 Z3;
GSGG §1;
GSGG §2;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §2 Abs1;
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0217 E 21. Oktober 1999 VwSlg 15257 A/1999 RS 3

Stammrechtssatz

Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienen ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und dürfen nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X11

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2006070014_20070222X11

Rechtssatz für 2006/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17131 A/2007

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

2006/07/0014

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0171 E 26. April 2001 RS 3 (Hier nur erster Satz; jedoch mit dem Zusatz: Auch wenn dieser Satz sprachlich weiter gefasst erscheint, ist sein Verständnis vor dem Hintergrund der damaligen Problemstellung auf die Aussage zu reduzieren, dass die in § 2 Abs. 1 Krnt GSLG 1969 normierte Voraussetzung, dass ein "land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück" vorliegen muss, auch in einem Verfahren nach § 14 Abs. 2 legcit wesentlich ist.)

Stammrechtssatz

Der mit der Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Krnt GSLG verknüpfte Erwerb der Rechtsstellung eines Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht erfordert, soll er gegen den Willen der Bringungsgemeinschaft im Ergebnis der in Paragraph 14, Absatz 2, Krnt GSLG vorzunehmenden Interessenabwägung möglich sein, für das vom Einbeziehungsbegehren betroffene Grundstück das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Krnt GSLG. Ob die vom Grundeigentümer als beabsichtigt erwiesene Nutzung eines von einem Einbeziehungs- oder Bringungsrechtsantrages betroffenen Grundstückes als land- und forstwirtschaftliche Nutzung beurteilt werden kann, ist eine auf sachverständiger Basis zu lösende Tatfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X12

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2006070014_20070222X12

Rechtssatz für 2006/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17131 A/2007

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

2006/07/0014

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Tir §1 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs2;
GSLG Tir §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft und die damit verbundene Berechtigung der Benützung der Bringungsanlage ist inhaltlich darauf beschränkt, die Bringungsanlage zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu benutzen. Die Einbeziehung eines Grundstückeigentümers in eine Bringungsgemeinschaft vermittelt diesem lediglich das Recht der Bringung der für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen und der gewonnenen Erzeugnisse; die Nutzung der Bringungsanlage zB zu touristischen Zwecken entspräche hingegen nicht dem Gesetz.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X13

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2006070014_20070222X13

Entscheidungstext 2006/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 17131 A/2007

Geschäftszahl

2006/07/0014

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg;
L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;
L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs1 Z3;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §1;
GSGG §11 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §11;
GSGG §12 Abs1;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §2 Abs2 Z2;
GSGG §2 Abs2;
GSGG §2;
GSGG;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
GSLG Slbg §14 Abs2;
GSLG Slbg §17 Abs2;
GSLG Slbg §18 Abs2;
GSLG Tir §1 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs2 lita;
GSLG Tir §14 Abs2 litb;
GSLG Tir §14 Abs2;
GSLG Tir §14 Abs4;
GSLG Tir §2 Abs1 lita;
GSLG Tir §2 Abs1 litb;
GSLG Tir §2 Abs1;
GSLG Tir §3 Abs1;
GSLG Tir;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft A-Weg römisch zwei, vertreten durch Waldbauer & Paumgarten & Naschberger, Rechtsanwälte Partnerschaft in 6332 Kufstein, Josef-Egger-Straße 3, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15. Dezember 2005, Zl. LAS-842/7-05, betreffend Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei: D-Verein, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermarcora und Mag. Barbara Lässer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 13/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht vom 6. Oktober 2000 wurde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Tiroler Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1970, Landesgesetzblatt , Nr. 40 (GSLG 1970), die Bringungsgemeinschaft A-Weg römisch zwei in H, die beschwerdeführende Partei, gebildet (Spruchpunkt römisch eins). Zu Gunsten jener Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft bildeten, wurde ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht mit der Berechtigung zur Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines nichtöffentlichen Bringungsweges nach Maßgabe eines Projektes vom 23. August 2000 auf näher bezeichneten Grundstücken eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei). Nach der in diesem Projekt enthaltenen Trassenbeschreibung besteht die Bringungsanlage aus der Ausbaustrecke A-Weg römisch zwei, die am Ende der bestehenden öffentlichen Interessentenstraße beginnt, und den drei Stichwegen (M-Almweg, R-Almweg und W-Almweg).

Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 24. Oktober 2001 wurde Spruchpunkt römisch zwei hinsichtlich der Bezeichnung der dort genannten Grundstücke berichtigt.

Mit einem weiteren Bescheid der Ausschussbericht vom 20. September 2002 wurde eine neuerliche Berichtigung hinsichtlich der Bezeichnung der belasteten Grundstücke vorgenommen und gleichzeitig Bringungsrechte zu Gunsten weiterer Grundstücke eingeräumt, die durch die vom R-Almweg abzweigenden, in einem näher bezeichneten Plan eingezeichneten Stichwege römisch eins und römisch zwei erschlossen werden.

Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 12. März 2004 wurde schließlich das Anteilsverhältnis am Hauptweg und am Stichweg W neu bestimmt.

Sowohl aus dem einen Bestandteil des generellen Projektes vom 23. August 2000 bildenden Lageplan mit Darstellung der Wegtrassen als auch aus dem Lageplan vom 27. März 2002 geht hervor, dass der R-Almweg u.a. über das Grundstück 3393/2 EZ 256 GB H führt, das im Eigentum der mitbeteiligten Partei steht. Weder im ersten, die Bringungsgemeinschaft begründenden Bescheid noch in den beiden nachfolgenden Berichtigungs- bzw. Ergänzungsbescheiden scheint die mitbeteiligte Partei als berechtigte oder belastete Partei oder als Mitglied der Bringungsgemeinschaft auf.

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2004 beantragte die mitbeteiligte Partei die Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke 3393/2 und .1090 mit der Berechtigung zur Benützung der Bringungsanlage A-Weg römisch zwei und einer Teilstrecke des R-Almweges und stellte gleichzeitig den Antrag, die genannten Grundstücke bzw. sie selbst als deren Eigentümerin als Mitglied in die Bringungsgemeinschaft A-Weg römisch zwei einzubeziehen. Nach dem Inhalt ihres Antrags befindet sich auf dem Grundstück .1090 eine Selbstversorgerhütte (B-Haus, ehemals M-Hütte). Über einen Teil der landwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Liegenschaft verlaufe die Bringungsanlage A-Weg römisch zwei; der R-Almweg führe unmittelbar zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin samt dem darauf errichteten B-Haus. Zu dieser Liegenschaft gebe es derzeit keine Möglichkeit einer direkten Zufahrt. Ein Wegerecht zu Gunsten der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei bestehe nicht. Diese habe einen dringenden Bedarf an der Einräumung eines Bringungsrechtes.

Die Ausschussbericht führte am 14. Dezember 2004 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sich die Beschwerdeführerin gegen die Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten der mitbeteiligten Partei aussprach.

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurden von der Abteilung Agrarwirtschaft agrartechnische Stellungnahmen bzw. Erhebungsberichte vom 29. November 2004 und vom 8. August 2005 erstattet.

Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 3. Oktober 2005 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde festgestellt, dass offensichtlich ein Antrag im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 gestellt worden sei. Nach Wiedergabe des Erhebungsberichtes der Abteilung Agrarwirtschaft, dem zufolge auf dem Grundstück 3393/2 zumindest im Vorjahr auf dem flächenmäßig größten Teil keine erkennbare landwirtschaftliche Nutzung durchgeführt worden sei und nach den Erfahrungen des Sachverständigen keine als eigenständig zu bewirtschaftende landwirtschaftliche Liegenschaft vorliege, führte die Ausschussbericht aus, dass eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes oder ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, welcher durch eine fehlende Wegverbindung erheblich beeinträchtigt würde, nicht vorliege und ein Bringungsnotstand im Sinne des GSLG 1970 daher nicht gegeben sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Selbstversorgerhütte (.1090) eine eigene Bauparzelle in der Liegenschaft EZ 256 gewesen; zwischenzeitlich sei sie infolge Vereinigung mit dem Grundstück 3393/2 im Grundbuch gelöscht worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Entgegen der Ansicht der Ausschussbericht komme es für die Beurteilung der Frage, ob ein Bringungsnotstand vorliege, weder auf das Bestehen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes noch auf das Vorliegen einer zweckmäßigen Bewirtschaftung der beantragten Grundstücke an. Nach näheren Ausführungen zum Begriff "Widmung zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken" meinte die mitbeteiligte Partei weiter, sie habe im Antrag ausgeführt, dass die Liegenschaft bisher von JH landwirtschaftlich bewirtschaftet worden sei, was nunmehr infolge von Streitigkeiten nicht mehr der Fall sei. Der mitbeteiligten Partei sei eine landwirtschaftliche Nutzung mangels Zufahrtsmöglichkeit aber nicht möglich. Auf Grund des Umstandes, dass sie nach wie vor beabsichtige, die Liegenschaft landwirtschaftlich zu nutzen oder nutzen zu lassen, sei der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag eingebracht worden. Ohne Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft sei eine solche Nutzung jedoch nicht möglich.

Die belangte Behörde nahm am 19. November 2005 einen Lokalaugenschein im Bereich des Grundstückes 3393/2 vor. Demnach stelle dieses Grundstück eine Enklave im Grundstück 3393/1 dar, welches im Eigentum von J und BH stehe. Auf dem Grundstück 3393/2 stehe die B-Hütte (Seehöhe 1.340 m), bestehend aus einem Hauptgebäude und einem Nebengebäude. Dieses Grundstück sei gegenüber dem umgebenden Grundstück nicht abgezäunt. Abgesehen von der Baufläche bilde der als LN anzusprechende Teil des Grundstückes 3393/2 ost- und westwärts mit dem Grundstück 3393/1 in der Natur eine wirtschaftliche Einheit. Das Grundstück 3393/2 (abgesehen von der Baufläche) sei ebenso wie das Grundstück 3393/1 frisch gedüngt. Erkennbar sei es vorher beweidet worden (Trittspuren von Rindern, Kuhfladen). Dass dieser Teil des Grundstückes 3393/2 bis zuletzt tatsächlich landwirtschaftlich genutzt worden sei, stehe außer Zweifel; augenscheinlich sei es mit dem umgebenden Grundstück gemeinsam bewirtschaftet worden. Unzweifelhaft verlaufe der R-Almweg über das Grundstück 3393/2 in dessen südwestlichem Bereich. Bergseits des Weges verlaufe dort ein Wassergraben mit Verrohrung im Bereich der Einfahrt vom Weg in die Grundstücke 3393/1 und 3393/2. Es seien Metallmarken zur Kennzeichnung von Grenzpunkten vorgefunden worden. Die Metallmarke, die den südwestlichen Grenzpunkt des Grundstückes 3393/2 kennzeichne, befinde sich unterhalb (talseits) des Weges, sodass der Weg im Grundstück 3393/2 verlaufe. Die Metallmarke, die den südöstlichen Grenzpunkt dieses Grundstückes kennzeichne, befinde sich knapp bergseits des Weges. Auf der Rückfahrt vom Ortsaugenschein sei JH bei seinem Bauernhof angetroffen worden. Dieser habe angegeben, dass er auch dieses Jahr das Grundstück 3393/2 gemäht und anschließend beweidet habe. Eine andere wegmäßige Erschließung des Grundstückes 3393/2 als durch den A-Weg römisch zwei bzw. den R-Almweg bestehe nicht.

Die belangte Behörde holte weiters den Akt des Bezirksgerichtes K in der Rechtssache der klagenden Parteien J und BH wider die beklagte Partei (mitbeteiligte Partei) wegen Besitzstörung ein. In der Klage wurde vorgebracht, dass die Grundstücke 3393/1 und 3393/2 in der Natur eine einheitliche Wiese darstellten. Die Wiese auf Grundstück 3393/2 rund um die B-Hütte würde mit Ausnahme eines relativ unbedeutenden eingezäunten Umgebungsgrundes rund um die Hütte seit ca. 75 Jahren von den Eigentümern der Liegenschaft 90115 (H) in der Weise genützt, dass diese Wiese gemäht, damit Heu gewonnen und außerdem mit Kühen abgeweidet werde. Seit ca. 1960 hätte das Grundstück 3393/2 in der Weise genutzt werden können, dass mit einem Traktor in einem Zug und über die Grenzen hinweg die Grundstücke 3393/1 und 3393/2 gemäht, das Heu sodann gewendet und mit einem Ladewagen eingebracht werden habe können. Auf dieselbe Weise seien die genannten Grundstücke mehrmals im Jahr mit landwirtschaftlichen Maschinen auch gedüngt worden.

Im Berufungsverfahren erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 28. November 2005, in der sie das Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstückes in Abrede stellte und weiters vorbrachte, es liege kein Bringungsnotstand vor. Mit Ausnahme eines unbedeutenden eingezäunten Umgebungsgrundes werde der Großteil dieses Grundstückes seit ca. 75 Jahren von den Eigentümern der Liegenschaft EZ 90115 benützt, welche selbst Mitglied der Bringungsgemeinschaft A-Weg römisch zwei seien, sodass eine ordentliche Bewirtschaftung dieser Fläche gegeben sei. Die Einräumung eines Bringungsrechtes für eine zweckmäßige Bewirtschaftung dieses Grundstückes sei daher keinesfalls notwendig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2005 gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge, behob gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den Bescheid der Behörde erster Instanz und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Ausschussbericht zurück.

Die belangte Behörde stellte fest, auf Grund der Ergebnisse des auf Berufungsebene ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens bestehe kein Zweifel daran, dass das im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Grundstück mit Ausnahme einer geringfügigen Teilfläche ein landwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück sei. Dies werde auch durch die von der Beschwerdeführerin geschilderte Nutzungsform bestätigt.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 25. Oktober 2004 sei als Antrag im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 anzusehen. Nach Wiedergabe des Paragraph 14, Absatz eins, und 2 sowie des Paragraph 3, Absatz eins und 2 GSLG 1970 fuhr die belangte Behörde fort, aus dem Vergleich der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und des Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 sei erkennbar, dass damit unterschiedliche Tatbestände geregelt würden und ein Antrag auf Einbeziehung in eine bestehende Bringungsgemeinschaft nach anderen Maßstäben zu prüfen sei als ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes. Für die Einbeziehung eines Grundstückes in eine Bringungsgemeinschaft sei von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die Mitbenützung der gemeinschaftlichen Bringungsanlage nach Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft die zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes erleichtert würde. Auf die Prüfung dieser Kernfrage sei auch das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes auszurichten. Unter diesem Gesichtspunkt sei das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren nur unzureichend durchgeführt worden und sei die Ausschussbericht von einem mangelhaften Sachverhalt ausgegangen. Aus diesem Grund und weil, wenn nachträglich ein Mitglied in eine Bringungsgemeinschaft einbezogen werde, über den von ihm zu leistenden Kostenbeitrag der Abschluss eines Parteienübereinkommens (siehe Paragraph 15, Absatz 5, GSLG 1970) anzustreben sei, wofür eine mündliche Verhandlung den geeigneten Rahmen biete, sehe sich die belangte Behörde veranlasst, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin rügt die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach für die Aufnahme in eine Bringungsgemeinschaft ausschließlich die Voraussetzungen des Paragraph 14, GSLG 1970 erfüllt sein müssten; unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, 97/07/0171, vertrat sie den Standpunkt, die belangte Behörde übersehe bei dieser Argumentation, dass dabei auch die Kriterien des Paragraph 2, leg. cit. hinsichtlich der Einräumung eines Bringungsrechtes vorliegen müssten. In der Sache selbst verwies sie auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte agrartechnische Stellungnahme, wonach das Grundstück 3393/2 nur zu außerlandwirtschaftlichen Lagerzwecken und zu touristischen Zwecken genutzt werde. Es liege also überhaupt kein Bringungsnotstand im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, GSLG 1970 vor. Die belangte Behörde hätte daher in der Sache selbst entscheiden müssen und die Angelegenheit nicht nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die Erstbehörde zurückverwiesen dürfen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie darauf verwies, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nur dann verletzt werden könnte, wenn dieser gegen Paragraph 66, Absatz 2, AVG verstoße. Selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anwendbarkeit des Paragraph 2, GSLG 1970 folgen wollte, ändere dies nichts daran, dass die Feststellung des im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Ausschussbericht unterblieben sei und hiefür die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragte. Sie wies auf die ihrer Ansicht nach rechtsunwirksame Auftrags- und Vollmachtserteilung durch die Beschwerdeführerin an deren Rechtsvertreter hin und meinte mangelnde Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu erkennen, der ihres Erachtens lediglich die Stellung einer Beteiligten, nicht aber Parteistellung im Verfahren zukomme. Weiters wies sie auf mangelnde Beschwer der Beschwerdeführerin hin, weil dieser keinerlei Nachteile für die Bringungsgemeinschaft, sondern vielmehr ein Vorteil durch den Umstand entstehe, dass eine weitere Beteiligte in die Bringungsgemeinschaft aufgenommen werde. Zur angeblichen inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ging die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift davon aus, dass sämtliche Bedingungen vorlägen, um ihr ein Bringungsrecht einzuräumen bzw. um die Aufnahme in die Bringungsgemeinschaft zu bewilligen. Die Ausschussbericht habe die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 nicht geprüft und auch nicht festgestellt, ob die Nutzung bzw. die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes als land- und forstwirtschaftliche Nutzung beurteilt werden könne.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des GSLG 1970 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2001,) lauten:

"§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

  1. Absatz 2,Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

a) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

  1. Litera b
    eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
  2. Litera c
    ...

Paragraph 2, (1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich

beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.

  1. Absatz 2,...

    Paragraph 3, (1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, dass

a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

  1. Litera b
    weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
  2. Litera c
    fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
              d)              möglichst geringe Kosten verursacht werden.
  1. Absatz 2,Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zu Grunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.

    Paragraph 14, (1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) umfasst, zu Gunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.

  2. Absatz 2,Die Eigentümer anderer als der im Absatz eins, genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn

a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde und

b) die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, vorliegen.

...

  1. Absatz 4,Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.
  2. Absatz 5,...

    Paragraph 16, (1) ...

  3. Absatz 8,Vertretungshandlungen, die der Bringungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit vom Obmann und einem weiteren Ausschussmitglied vorzunehmen; dies gilt auch für die Fertigung von Urkunden.

…."

2. In ihrer Replik vom 25. April 2006 hat die Beschwerdeführerin Unterlagen vorgelegt, aus denen (neben der des Obmannes) die Zustimmung eines weiteren Ausschussmitgliedes zur Beschwerdeerhebung und zur diesbezüglichen Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsvertreters hervor geht. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Auftrags- und Vollmachtserteilung seitens der Beschwerdeführerin gegenüber den sie vertretenden Rechtsanwälten.

3. Die mitbeteiligte Partei bezweifelt die Parteistellung der Bringungsgemeinschaft im Verfahren und deren Beschwer durch den angefochtenen Bescheid.

Das GSLG 1970 beinhaltet keine Regelung über den Kreis der Personen, die in den Verfahren nach diesem Gesetz als Partei beizuziehen sind. In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung in dem zur Anwendung gelangenden Materiengesetz muss daher auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes zurückgegriffen werden.

Nach Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Wer Partei in einem Verwaltungsverfahren ist, kann aber nicht allein anhand des Paragraph 8, AVG geklärt werden, sondern es muss die Parteistellung aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden (siehe die umfangreichen Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 194 f).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, 2001/07/0056, im Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft und des Umfangs der Anteilsrechte eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft mit der Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeinschaft befasst und ausgesprochen, dass eine solche Feststellung die Rechte der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft berührt. Das Ausmaß der Anteilsrechte eines Mitgliedes stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilsrechten der anderen Mitglieder, sei doch der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Daraus wurde im dortigen Verfahren die Parteistellung der einzelnen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft abgeleitet. Die gleichen Argumente sprechen für die Parteistellung der einzelnen Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft in einem Verfahren betreffend die Aufnahme eines neuen Mitgliedes.

Daneben kommt aber auch der Bringungsgemeinschaft im Rahmen der ihr in Paragraph 14, Absatz 4, GSLG 1970 vom Gesetz übertragenen Rechte und Pflichten Parteistellung in einem solchen Verfahren zu. Die Bringungsgemeinschaft vertritt eigene Interessen als Kollektiv aller Bringungsberechtigten, die durchaus von den Interessen einzelner Bringungsberechtigter abweichen können. Sie ist keine bloße Verwaltungsstelle, sondern es kommen ihr auf Grundlage des Gesetzes Rechte und Pflichten zu, die im Fall der Erweiterung des Kreises der Mitglieder jedenfalls berührt werden. So können die Pflichten der Bringungsgemeinschaft, wie zB. die der Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage und die Leistung entsprechender Aufwendungen, bei Eintritt eines weiteren Mitgliedes entsprechend verändert werden. Diese Berührung von Rechten und Pflichten der Bringungsgemeinschaft im Falle der Einbeziehung eines weiteren Mitgliedes in diese vermittelt ihr zum einen Parteistellung in einem solchen Verfahren und zum anderen Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof vergleiche , dazu auch Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei, S. 146).

Auch der Einwand mangelnder Beschwer der Bringungsgemeinschaft im Falle der Aufnahme eines weiteren Mitgliedes trifft nicht zu. Dass - wie die mitbeteiligte Partei vermeint - die Aufnahme eines weiteren Mitgliedes nur Vorteile für die Bringungsgemeinschaft mit sich brächte, ist unzutreffend, geht doch damit zB. auch eine erhöhte Benützungsintensität der Bringungsanlage einher. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung des den Antrag der Mitbeteiligten abweisenden Bescheides ist der Behörde erster Instanz eine neuerliche, allenfalls gegen die Interessen der Bringungsgemeinschaft gerichtete Entscheidung möglich geworden. Darin liegt die mit dem angefochtenen Bescheid verbundene Beschwer der Bringungsgemeinschaft durch den angefochtenen Bescheid (siehe dazu näher unter 4.), welche die vorliegende Beschwerde zulässig macht.

4. Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der belangten Behörde stützt sich auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verweist die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurück. Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Falle eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2002/07/0094, m.w.N.).

Die Bindungswirkung bezieht sich aber ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe des angefochtenen Bescheides. Sonstigen Ausführungen in der Bescheidbegründung kommt hingegen keine Bindungswirkung zu vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1987, 86/06/0135).

Die tragende Begründung des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides besteht zum einen in der Beurteilung, dass das Grundstück 3393/2 mit Ausnahme einer geringfügigen Teilfläche (Baufläche) ein landwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück ist. Zum anderen wurde der Behörde erster Instanz die Rechtsansicht überbunden, dass ein Antrag auf Einbeziehung in eine bestehende Bringungsgemeinschaft nach anderen Maßstäben zu prüfen sei als ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes und dass für die Einbeziehung eines Grundstückes in eine Bringungsgemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sei, ob durch die Mitbenützung der gemeinschaftlichen Bringungslage nach Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft die zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes erleichtert würde. Auf die Prüfung dieser "Kernfrage" sei das Ermittlungsverfahren auszurichten.

4.1. Hinsichtlich der erstgenannten, die Ausschussbericht im fortgesetzten Verfahren bindenden Ansicht, es liege im vorliegenden Fall ein landwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück vor, ist keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den sowohl im Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz als auch in den Landesausführungsgesetzen gebrauchten Ausdruck "gewidmet" vielfach im Sinne einer tatsächlichen Nutzung des betroffenen Grundstückes zu den genannten Zwecken verstanden, dem Fall einer aktuell bestehenden Nutzungsart aber auch solche Nutzungen gleich gehalten, für welche vom Eigentümer des betroffenen Grundstückes die ernsthafte Absicht ihrer Ausübung als erwiesen anzusehen war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, 97/07/0171, mwN).

Nach den auf die Ergebnisse des Lokalaugenscheins gegründeten Feststellungen der belangten Behörde, denen auch die Angaben über die faktische landwirtschaftliche Nutzung durch den Obmann der Beschwerdeführerin zu Grunde liegen, wurde und wird das Grundstück zum größten Teil landwirtschaftlich genutzt. Die Beurteilung der belangten Behörde, es liege ein landwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück vor, begegnet daher auf Basis der getroffenen Feststellungen keinen Bedenken.

4.2. Fraglich ist aber, ob die dem angefochtenen Erkenntnis weiters tragend zu Grunde liegende Ansicht, ein Antrag auf Einbeziehung in eine bestehende Bringungsgemeinschaft sei gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 nach anderen Maßstäben zu prüfen als ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970, Rechte der Beschwerdeführerin verletzte.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 stellte, im Nachhinein in die Bringungsgemeinschaft als Mitglied aufgenommen zu werden.

Nun stellt Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. in seiner Litera a, ("Erleichterung der zweckmäßigen Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke") eine Voraussetzung für die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft auf, die von der in Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 normierten Voraussetzung des Vorliegens eines Bringungsnotstandes, dem nur durch die Einräumung des Bringungsrechtes abgeholfen werden kann, inhaltlich abweicht. Zur Neueinräumung eines Bringungsrechtes nach Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 reichte eine damit erzielbare bloße Erleichterung der zweckmäßigen Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht aus, dort ist vielmehr gefordert, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung ohne Bringungsrecht erheblich beeinträchtigt ist und dass dies nur durch die Begründung des Bringungsrechtes beseitigt oder gemildert werden kann. Hinsichtlich dieses Aspektes des Bringungsnotstandes beinhaltet Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. somit strengere Voraussetzungen für eine Rechtseinräumung als Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. Hintergrund dieser unterschiedlichen Voraussetzungen ist der Umstand, dass die Begründung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke einen Eigentumseingriff darstellt, der nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen und nur im Rahmen des unbedingt Erforderlichen erfolgen soll. Besteht aber bereits eine Bringungsanlage, wurde also bereits in das Eigentum der vom Recht belasteten Grundeigentümer eingegriffen, so stellt zwar die mit der Aufnahme eines weiteren Mitgliedes verbundene Erweiterung der Zahl der Benutzungsberechtigten eine Erhöhung dieser Belastung dar; die vom Gesetz dafür aufgestellten Kriterien sind aber weniger streng.

Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 ist allerdings nicht gänzlich losgelöst vom Gesamtverständnis der bringungsrechtlichen Vorschriften und damit von den übrigen Voraussetzungen der Rechtseinräumung nach Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 zu verstehen. Wenn auch Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, GSLG 1970 hinsichtlich des genannten Aspektes des Bringungsnotstandes weniger strenge Voraussetzungen aufstellt, so müssen doch die übrigen in Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 genannten Voraussetzungen einer Rechtseinräumung erfüllt sein. Bei den Grundstücken, deren zweckmäßige Bewirtschaftung nach Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft erleichtert würde, muss es sich um solche handeln, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, und es muss sich dabei um die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen handeln.

Zur Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 sind daher zum einen die genannten grundlegenden Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit., zum anderen die speziellen Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, GSLG heranzuziehen. Ergänzend wird bemerkt, dass sich der in Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, leg. cit. genannte Verweis auf Paragraph 3, Absatz eins, mit dem in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, GSLG 1970 normierten Verweis auf diese Gesetzesstelle deckt, somit jedenfalls zu beachten ist.

Dass die von der Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu vertretene Rechtsansicht, wonach es bei der Beurteilung eines Antrages nach Paragraph 14, Absatz 2, GSLG ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 ankäme, nicht zutrifft, zeigt sich bereits darin, dass dann die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, GSLG 1970 ihren Anwendungsbereich verlöre. Auch der Umstand, dass Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, GSLG 1970 ausdrücklich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins,, aber eben gerade nicht jener des Paragraph 2, verweist, spricht gegen die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt dieses rechtliche Verständnis auch nicht dem von ihr ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, 97/07/0171, zu Grunde.

4.3. Der damals entschiedene Fall ist nämlich mit dem hier vorliegenden Fall weder unmittelbar vergleichbar noch lässt sich diesem Erkenntnis eine solche Aussage entnehmen:

Zum einen lag dem dortigen Fall die damalige Rechtslage in Kärnten zu Grunde. Nun hatten die Paragraphen 2, Absatz eins und 14 Absatz eins, des Kärntner GSLG 1969 zwar den gleichen Inhalt wie das hier anzuwendende Tiroler GSLG 1970. Nach Paragraph 14, Absatz 2, des Kärntner GSLG 1969 waren aber auf Antrag die Eigentümer auch anderer als der im Absatz eins, genannten Grundstücke als Mitglieder in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht (Ziffer eins,) und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt (Ziffer 2,). Paragraph 14, Absatz 2, Kärntner GSLG 1969 stellte für die Einbeziehung in die Bringungsanlage somit andere Kriterien auf als das Tiroler GSLG 1970.

Zum anderen stand im Mittelpunkt des dortigen Falles die Frage, ob es sich bei den nachträglich einzubeziehenden Grundstücken um solche handeln müsse, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder ob auch anderen Zwecken gewidmete Grundstücke in eine Bringungsgemeinschaft einbezogen werden konnten, wenn dies - so der dortige Gesetzestext - dem Grundstück zum Vorteil gereicht. Im damaligen Fall handelte es sich um ein auf einer Alpe gelegenes Kleingrundstück, auf dem sich eine als Ferienhaus genutzte Almhütte befand; strittig war unter anderem, ob der nicht bebaute Teil des Grundstückes land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet war, was im Ergebnis von den Behörden verneint wurde. Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich daher mit der Frage, ob trotz des Nichtvorliegens einer der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner GSLG 1969, nämlich des Bestehens einer land- oder forstwirtschaftlichen Widmung des Grundstückes, die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft möglich wäre.

Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes ist die in diesem Zusammenhang getroffene Aussage des Erkenntnisses zu verstehen, wonach der Antrag des Grundeigentümers auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nach Paragraph 14, Absatz 2, Kärntner GSLG 1969 den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. ersetzt. Der mit der Einräumung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke verbundene Eigentumseingriff erfordere - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - eine strikte Bindung der Einräumung eines solchen Rechtes an die im Gesetz dafür statuierten Voraussetzungen. Land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienten ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und dürften nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden. Der mit der Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Kärntner GSLG 1969 verknüpfte Erwerb der Rechtsstellung eines Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht erfordere damit, solle er gegen den Willen der Bringungsgemeinschaft im Ergebnis der im Paragraph 14, Absatz 2, Kärntner GSLG 1969 vorzunehmenden Interessenabwägung möglich sein, für das im Einbeziehungsbegehren betroffene Grundstück das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner GSLG 1969.

Auch wenn der zuletzt wiedergegebene Satz dieses Erkenntnisses sprachlich weiter gefasst erscheint, ist sein Verständnis vor dem Hintergrund der damaligen Problemstellung auf die Aussage zu reduzieren, dass die in Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner GSLG 1969 normierte Voraussetzung, dass ein "land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück" vorliegen muss, auch in einem Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. wesentlich ist. Eine Aussage des Inhaltes, es käme auf alle anderen, in Paragraph 14, Absatz 2, GSLG genannte Kriterien gar nicht mehr an, ist diesem Erkenntnis aber nicht zu entnehmen. Dies zeigt sich auch darin, dass der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Passagen ausdrücklich auf das in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, Kärntner GSLG 1969 genannte weitere Kriterium der Interessensabwägung verweist.

4.4. Wenn die belangte Behörde nun im angefochtenen Bescheid mit bindender Wirkung für die Ausschussbericht im fortgesetzten Verfahren aussprach, dass aus dem Vergleich der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. erkennbar sei, dass damit unterschiedliche Tatbestände geregelt würden und ein Antrag auf Einbeziehung in eine bestehende Bringungsgemeinschaft nach anderen Maßstäben zu prüfen sei als ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes, so kann ihr keine Verkennung der Rechtslage vorgeworfen werden.

Auch wenn der angefochtene Bescheid den Schwerpunkt der noch vorzunehmenden Prüfung auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 legt, so kann ihm nicht die Rechtsansicht entnommen werden, dass es auf die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 überhaupt nicht ankäme. Dass die belangte Behörde auch die Relevanz der dort genannten Voraussetzungen - mit den obgenannten Einschränkungen - erkannte, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sie selbst die Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken - eine in Paragraph 2, Absatz eins, normierte Voraussetzung - an den Beginn ihrer rechtlichen Überlegungen stellte. Überbunden wurde der Behörde erster Instanz in diesem Zusammenhang daher nur die Rechtsansicht, es komme auch auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 an, was aber nicht entsprechend geprüft worden sei. Dass dadurch Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden wären, ist aber nicht zu erkennen.

5. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft und die damit verbundene Berechtigung der Benützung der Bringungsanlage inhaltlich darauf beschränkt ist, die Bringungsanlage zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu benutzen. Sollte die mitbeteiligte Partei als Eigentümerin des Grundstücks 3392/3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen werden, so vermittelte ihr diese Einbeziehung lediglich das Recht der Bringung der für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen und der gewonnenen Erzeugnisse; die Nutzung der Bringungsanlage zB. zu touristischen Zwecken entspräche hingegen nicht dem Gesetz.

6. Schließlich meint die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte selbst in der Sache entscheiden müssen und nicht nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgehen dürfen. Nun ergibt sich aber bereits aus dem Vorgesagten die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, insbesondere in Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, GSLG 1970, und wegen der Notwendigkeit, dem Verfahren nachträglich auch die übrigen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft beizuziehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheint daher als unvermeidlich, sodass keine Bedenken gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde bestehen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 22. Februar 2007

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verfahrensrecht AVG Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X00

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JWT_2006070014_20070222X00