Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Geschäftszahl

2006/07/0014

Rechtssatz

Der Bringungsgemeinschaft kommt im Rahmen der ihr in Paragraph 14, Absatz 4, Tir GSLG vom Gesetz übertragenen Rechte und Pflichten Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Aufnahme eines neuen Mitgliedes zu. Die Bringungsgemeinschaft vertritt eigene Interessen als Kollektiv aller Bringungsberechtigten, die durchaus von den Interessen einzelner Bringungsberechtigter abweichen können. Sie ist keine bloße Verwaltungsstelle, sondern es kommen ihr auf Grundlage des Gesetzes Rechte und Pflichten zu, die im Fall der Erweiterung des Kreises der Mitglieder jedenfalls berührt werden. So können die Pflichten der Bringungsgemeinschaft, wie zB die der Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage und die Leistung entsprechender Aufwendungen, bei Eintritt eines weiteren Mitgliedes entsprechend verändert werden. Diese Berührung von Rechten und Pflichten der Bringungsgemeinschaft im Falle der Einbeziehung eines weiteren Mitgliedes in diese vermittelt ihr zum einen Parteistellung in einem solchen Verfahren und zum anderen Beschwerdelegitimation vor dem VwGH.