Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Geschäftszahl

2006/07/0014

Rechtssatz

Der sowohl im Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz als auch in den Landesausführungsgesetzen gebrauchte Ausdruck "gewidmet" ist im Sinne einer tatsächlichen Nutzung des betroffenen Grundstückes zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu verstehen. Dem Fall einer aktuell bestehenden Nutzungsart sind aber auch solche Nutzungen gleichzuhalten, für welche vom Eigentümer des betroffenen Grundstückes die ernsthafte Absicht ihrer Ausübung als erwiesen anzusehen ist (Hinweis E 26. April 2001, 97/07/0171).