Verwaltungsgerichtshof
22.02.2007
2006/07/0014
Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft und die damit verbundene Berechtigung der Benützung der Bringungsanlage ist inhaltlich darauf beschränkt, die Bringungsanlage zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu benutzen. Die Einbeziehung eines Grundstückeigentümers in eine Bringungsgemeinschaft vermittelt diesem lediglich das Recht der Bringung der für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen und der gewonnenen Erzeugnisse; die Nutzung der Bringungsanlage zB zu touristischen Zwecken entspräche hingegen nicht dem Gesetz.