Verwaltungsgerichtshof
22.02.2007
2006/07/0014
GRS wie 97/07/0171 E 26. April 2001 RS 3
(Hier nur erster Satz; jedoch mit dem Zusatz: Auch wenn dieser Satz sprachlich weiter gefasst erscheint, ist sein Verständnis vor dem Hintergrund der damaligen Problemstellung auf die Aussage zu reduzieren, dass die in Paragraph 2, Absatz eins, Krnt GSLG 1969 normierte Voraussetzung, dass ein "land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück" vorliegen muss, auch in einem Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 2, legcit wesentlich ist.)
Der mit der Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Krnt GSLG verknüpfte Erwerb der Rechtsstellung eines Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht erfordert, soll er gegen den Willen der Bringungsgemeinschaft im Ergebnis der in Paragraph 14, Absatz 2, Krnt GSLG vorzunehmenden Interessenabwägung möglich sein, für das vom Einbeziehungsbegehren betroffene Grundstück das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Krnt GSLG. Ob die vom Grundeigentümer als beabsichtigt erwiesene Nutzung eines von einem Einbeziehungs- oder Bringungsrechtsantrages betroffenen Grundstückes als land- und forstwirtschaftliche Nutzung beurteilt werden kann, ist eine auf sachverständiger Basis zu lösende Tatfrage.