"(4)Absatz 4,Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (z.B. Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen (öffentlichrechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen."
Gemäß § 8 Abs. 5 BauVO in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 68/2003 müssen Feuermauern und Brandwände mindestens 0,15 m über die Dacheindeckung geführt werden. Anstelle dieser Ausführung kann eine solche unter der Dacheindeckung gewählt werden, die eine Brandausbreitung in gleich wirksamer Weise verhindert.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, BauVO in der hier maßgebenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2003, müssen Feuermauern und Brandwände mindestens 0,15 m über die Dacheindeckung geführt werden. Anstelle dieser Ausführung kann eine solche unter der Dacheindeckung gewählt werden, die eine Brandausbreitung in gleich wirksamer Weise verhindert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 seine Parteistellung behalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/05/1004).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des Paragraph 42, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, seine Parteistellung behalten hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/05/1004).
Da im vorliegenden Fall weder Bebauungspläne noch Teilbebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien vorliegen, kommt § 5 BauG zum Tragen. Die Baubewilligung wurde auf § 5 Abs. 3 BauG gestützt.Da im vorliegenden Fall weder Bebauungspläne noch Teilbebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien vorliegen, kommt Paragraph 5, BauG zum Tragen. Die Baubewilligung wurde auf Paragraph 5, Absatz 3, BauG gestützt.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Gemeindebehörden das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 5 Abs. 3 BauG nicht begründet hätten, ist ihnen zwar zuzugestehen, dass die Bescheidbegründungen nicht ausdrücklich auf einen solchen hinweisen. Es wurde aber jeweils das Gutachten des Sachverständigen DI F. in den Begründungen wiedergegeben, in welchem - insoweit von den Beschwerdeführern unbestritten - festgehalten wurde, dass an der Straßenseite "der Bauwerber" die Bebauung jeweils direkt an der hinteren Grundgrenze erfolgt ist. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Baubestandes und des Ortsbildes (§ 5 Abs. 1 BauG) bzw. die örtlichen Gegebenheiten (§ 5 Abs. 3 BauG) kann darin eine gerade noch ausreichende Begründung für das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 5 Abs. 3 BauG erblickt werden.Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Gemeindebehörden das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, BauG nicht begründet hätten, ist ihnen zwar zuzugestehen, dass die Bescheidbegründungen nicht ausdrücklich auf einen solchen hinweisen. Es wurde aber jeweils das Gutachten des Sachverständigen DI F. in den Begründungen wiedergegeben, in welchem - insoweit von den Beschwerdeführern unbestritten - festgehalten wurde, dass an der Straßenseite "der Bauwerber" die Bebauung jeweils direkt an der hinteren Grundgrenze erfolgt ist. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Baubestandes und des Ortsbildes (Paragraph 5, Absatz eins, BauG) bzw. die örtlichen Gegebenheiten (Paragraph 5, Absatz 3, BauG) kann darin eine gerade noch ausreichende Begründung für das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, BauG erblickt werden.
Zutreffend sind die Verwaltungsbehörden davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den in § 5 Abs. 3 BauG normierten Anrainerschutz auch die Bestimmungen über den Brandschutz von Bedeutung sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 2000/05/0009).Zutreffend sind die Verwaltungsbehörden davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den in Paragraph 5, Absatz 3, BauG normierten Anrainerschutz auch die Bestimmungen über den Brandschutz von Bedeutung sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 2000/05/0009).
Der brandschutztechnische Sachverständige ist zum Schluss gekommen, dass zwar keine Höherführung der Feuermauer um 0,15 m über die Dacheindeckung erfolgt. Er hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass im vorliegenden Fall eine Ausführung vorgesehen ist, die eine Brandausbreitung in gleich wirksamer Weise verhindert. Die Beschwerdeführer sind diesen Darlegungen des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen führt schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 837 unter E 238 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Bemerkt wird, dass die Beschwerdeführer die Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung, dass der Detailplan auch Teil des hier gegenständlichen Bauansuchens ist, nicht bestreiten. Eine Rechtswidrigkeit dadurch, dass dieser auch zu einem früheren Bauansuchen, das zurückgezogen wurde, gehörte, ist aber nicht gegeben.Der brandschutztechnische Sachverständige ist zum Schluss gekommen, dass zwar keine Höherführung der Feuermauer um 0,15 m über die Dacheindeckung erfolgt. Er hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass im vorliegenden Fall eine Ausführung vorgesehen ist, die eine Brandausbreitung in gleich wirksamer Weise verhindert. Die Beschwerdeführer sind diesen Darlegungen des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen führt schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins, 2. Auflage, S. 837 unter E 238 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Bemerkt wird, dass die Beschwerdeführer die Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung, dass der Detailplan auch Teil des hier gegenständlichen Bauansuchens ist, nicht bestreiten. Eine Rechtswidrigkeit dadurch, dass dieser auch zu einem früheren Bauansuchen, das zurückgezogen wurde, gehörte, ist aber nicht gegeben.
Sofern die Beschwerdeführer (unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0095) bemängeln, dass keine Baulinien oder zwingende Baulinien bestimmt worden seien, ist ihnen entgegen zu halten, dass dies mit den Z 8 und 9 im hier gegenständlichen Baubewilligungsbescheid erfolgt ist.Sofern die Beschwerdeführer (unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0095) bemängeln, dass keine Baulinien oder zwingende Baulinien bestimmt worden seien, ist ihnen entgegen zu halten, dass dies mit den Ziffer 8, und 9 im hier gegenständlichen Baubewilligungsbescheid erfolgt ist.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde habe als befangenes Organ die erstinstanzliche Baubewilligung erteilt, so sind sie darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 167 unter E 41 wiedergegebene hg. Rechtsprechung), sodass auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen ist.Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde habe als befangenes Organ die erstinstanzliche Baubewilligung erteilt, so sind sie darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird vergleiche , die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 167 unter E 41 wiedergegebene hg. Rechtsprechung), sodass auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen ist.
Die Beschwerdeführer haben rechtzeitig bei der Bauverhandlung Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe erhoben. Regelungen über die Gebäudehöhe dienen jedenfalls auch dem Interesse des Nachbarn im Sinne des § 21 Abs. 4 BauG. Die Rechtsnormen, die die Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben, dienen vor allem auch einer ausreichenden Belichtung und Belüftung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0246).Die Beschwerdeführer haben rechtzeitig bei der Bauverhandlung Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe erhoben. Regelungen über die Gebäudehöhe dienen jedenfalls auch dem Interesse des Nachbarn im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, BauG. Die Rechtsnormen, die die Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben, dienen vor allem auch einer ausreichenden Belichtung und Belüftung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0246).
In einem Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) sind gemäß § 22 Abs. 1 lit. f Burgenländisches Raumplanungsgesetz die maximalen Gebäudehöhen festzusetzen. Auch Bebauungsrichtlinien haben gemäß § 25a Abs. 3 lit c leg. cit. insbesondere die maximale Gebäudehöhe festzusetzen.In einem Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) sind gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera f, Burgenländisches Raumplanungsgesetz die maximalen Gebäudehöhen festzusetzen. Auch Bebauungsrichtlinien haben gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, Litera c, leg. cit. insbesondere die maximale Gebäudehöhe festzusetzen.
Aber auch dann, wenn Bebauungspläne oder Teilbebauungspläne bzw. Bebauungsrichtlinien nicht vorliegen, ist die Gebäudehöhe, und zwar im Gesetz, determiniert: Einerseits sieht § 5 Abs. 1 BauG vor, dass das Ortsbild in einem solchen Fall ebenso wie der Baubestand zu berücksichtigen ist; andererseits normiert § 5 Abs. 3 BauG, dass dann, wenn von § 5 Abs. 1 BauG abgewichen werden soll, der Anrainerschutz besonders zu berücksichtigen ist.Aber auch dann, wenn Bebauungspläne oder Teilbebauungspläne bzw. Bebauungsrichtlinien nicht vorliegen, ist die Gebäudehöhe, und zwar im Gesetz, determiniert: Einerseits sieht Paragraph 5, Absatz eins, BauG vor, dass das Ortsbild in einem solchen Fall ebenso wie der Baubestand zu berücksichtigen ist; andererseits normiert Paragraph 5, Absatz 3, BauG, dass dann, wenn von Paragraph 5, Absatz eins, BauG abgewichen werden soll, der Anrainerschutz besonders zu berücksichtigen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt genannten Erkenntnis ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob das Ortsbild durch das Bauvorhaben wesentlich beeinträchtigt wird, auch die Gebäudehöhe ein entscheidendes Beurteilungskriterium, und zwar insbesondere dann, wenn diese nicht durch sonstige bau- und raumplanungsrechtliche Vorschriften näher determiniert ist. Ob dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zusteht, dass sich das Bauvorhaben in das Ortsbild einfügt, insoweit durch diesen Umstand auch die Gebäudehöhe beeinflusst wird, konnte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis dahingestellt sein lassen, weil die Baubehörden auf Grund der diesbezüglichen fachkundigen Ausführungen des Bausachverständigen im Zusammenhang mit den Antragsunterlagen ohne Rechtsirrtum eine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes durch das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben hatten ausschließen können. Damals ging es nur um einen Dachausbau, der zwar eine Änderung der Dachform nach außen hin bedang, die charakteristischen Merkmale (Baufluchten, Baumassen, Gliederung, äußere Gestaltung und technologische Gestaltung) des bereits bestehenden Hauses in Bezug auf den umgebenden Baubestand (Ortsbild) änderten sich jedoch nicht derart, dass dadurch eine Beeinträchtigung der vom damaligen Beschwerdepunkt umfassten subjektiv-öffentlichen Rechte gegeben sein konnte.
Im vorliegenden Fall erweist sich das Gutachten des Sachverständigen hinsichtlich des Ortsbildes allerdings schon deshalb als nicht nachvollziehbar, weil einerseits festgehalten wird, dass das gegenständliche Bauprojekt aus einem Keller-, einem Erd- und einem ausgebauten Dachgeschoss besteht, andererseits aber die Einfügung in das bestehende Ortsbild bzw. die nicht wesentliche Beeinträchtigung oder Störung desselben damit begründet wird, dass die bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude im Nahebereich "ebenfalls nur mit einem Erdgeschoss und mit Satteldächern" errichtet worden sind. Auf das ausgebaute Dachgeschoss und dessen konkrete Form wird dabei nicht eingegangen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt allerdings die Auffassung, dass auch im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 BauG dem Nachbarn im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Wahrung des Ortsbildes zukommt. Im Beschwerdefall würde allein das Abstellen auf das Ortsbild den oben angesprochenen Anrainerschutz nicht gewährleisten. Einerseits könnte der Anrainerschutz leer laufen, wenn das Ortsbild eine große Gebäudehöhe an der Nachbargrundgrenze zuließe. Andererseits kann ein Nachbar, dessen Liegenschaft, wie im vorliegenden Fall, an der hinteren Grundstücksgrenze gelegen ist und damit gar nicht einen von der Straßenseite aus ortsbildrelevanten Blickwinkel bietet, nicht als Verletzung eines ihm konkret zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend machen, dass das sich von der Straßenseite aus bietende Ortsbild nicht ausreichend geschützt werde. Ein sachlich gerechtfertiger Anrainerschutz im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 5 Abs. 3 BauG führt daher dazu, dass der Nachbar als subjektiv-öffentliches Recht im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe (nur) geltend machen kann, dass der auf seiner Liegenschaft vorhandene Baubestand in der gesetzlich erforderlichen Belichtung oder Belüftung nicht beeinträchtigt wird und dass eine sachgemäße widmungskonforme Bebauung seines Grundstückes im Hinblick auf die dafür notwendige Belichtung und Belüftung angesichts der Gebäudehöhe des verfahrensgegenständlichen Objektes möglich bleibt.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt allerdings die Auffassung, dass auch im Anwendungsbereich des Paragraph 5, Absatz 3, BauG dem Nachbarn im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Wahrung des Ortsbildes zukommt. Im Beschwerdefall würde allein das Abstellen auf das Ortsbild den oben angesprochenen Anrainerschutz nicht gewährleisten. Einerseits könnte der Anrainerschutz leer laufen, wenn das Ortsbild eine große Gebäudehöhe an der Nachbargrundgrenze zuließe. Andererseits kann ein Nachbar, dessen Liegenschaft, wie im vorliegenden Fall, an der hinteren Grundstücksgrenze gelegen ist und damit gar nicht einen von der Straßenseite aus ortsbildrelevanten Blickwinkel bietet, nicht als Verletzung eines ihm konkret zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend machen, dass das sich von der Straßenseite aus bietende Ortsbild nicht ausreichend geschützt werde. Ein sachlich gerechtfertiger Anrainerschutz im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 5, Absatz 3, BauG führt daher dazu, dass der Nachbar als subjektiv-öffentliches Recht im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe (nur) geltend machen kann, dass der auf seiner Liegenschaft vorhandene Baubestand in der gesetzlich erforderlichen Belichtung oder Belüftung nicht beeinträchtigt wird und dass eine sachgemäße widmungskonforme Bebauung seines Grundstückes im Hinblick auf die dafür notwendige Belichtung und Belüftung angesichts der Gebäudehöhe des verfahrensgegenständlichen Objektes möglich bleibt.
Da die belangte Behörde nicht aufgegriffen hat, dass die Gemeindebehörden dem Anrainerschutz im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe nicht die erforderliche Bedeutung im Sinne der obigen Ausführungen zugemessen haben, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war; daher erübrigte es sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Da die belangte Behörde nicht aufgegriffen hat, dass die Gemeindebehörden dem Anrainerschutz im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe nicht die erforderliche Bedeutung im Sinne der obigen Ausführungen zugemessen haben, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war; daher erübrigte es sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.