Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2006

Geschäftszahl

2005/05/0259

Rechtssatz

Auch im Anwendungsbereich des Paragraph 5, Absatz 3, Bgld. BauG kommt dem Nachbarn im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Wahrung des Ortsbildes zu (Näheres im E). Ein sachlich gerechtfertiger Anrainerschutz im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 5, Absatz 3, Bgld. BauG führt dazu, dass der Nachbar als subjektiv-öffentliches Recht im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe (nur) geltend machen kann, dass der auf seiner Liegenschaft vorhandene Baubestand in der gesetzlich erforderlichen Belichtung oder Belüftung nicht beeinträchtigt wird und dass eine sachgemäße widmungskonforme Bebauung seines Grundstückes im Hinblick auf die dafür notwendige Belichtung und Belüftung angesichts der Gebäudehöhe des gegenständlichen Objektes möglich bleibt.