Verwaltungsgerichtshof
31.01.2006
2005/05/0259
Bei der Beurteilung, ob das Ortsbild durch das Bauvorhaben wesentlich beeinträchtigt wird, ist auch die Gebäudehöhe ein entscheidendes Beurteilungskriterium, und zwar insbesondere dann, wenn diese nicht durch sonstige bau- und raumplanungsrechtliche Vorschriften näher determiniert ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0246).