Verwaltungsgerichtshof
31.01.2006
2005/05/0259
Regelungen über die Gebäudehöhe dienen jedenfalls auch dem Interesse des Nachbarn im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, Bgld. BauG. Die Rechtsnormen, die die Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben, dienen vor allem auch einer ausreichenden Belichtung und Belüftung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0246).