Im Hinblick auf den in § 5 Abs. 3 Bgld. BauG normierten Anrainerschutz sind auch die Bestimmungen über den Brandschutz von Bedeutung (vgl. E vom 26. April 2000, Zl. 2000/05/0009).Im Hinblick auf den in Paragraph 5, Absatz 3, Bgld. BauG normierten Anrainerschutz sind auch die Bestimmungen über den Brandschutz von Bedeutung vergleiche E vom 26. April 2000, Zl. 2000/05/0009).