Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2006

Geschäftszahl

2005/05/0259

Rechtssatz

Im Hinblick auf den in Paragraph 5, Absatz 3, Bgld. BauG normierten Anrainerschutz sind auch die Bestimmungen über den Brandschutz von Bedeutung vergleiche E vom 26. April 2000, Zl. 2000/05/0009).