(2)Absatz 2,Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."
Wie sich aus § 6 Abs. 1 BO ergibt, kommt nur dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder Nachbarbauwerkes Parteistellung zu. Ein Fruchtgenussrecht auf der Nachbarliegenschaft vermittelt keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Die Zurückweisung der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.Wie sich aus Paragraph 6, Absatz eins, BO ergibt, kommt nur dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder Nachbarbauwerkes Parteistellung zu. Ein Fruchtgenussrecht auf der Nachbarliegenschaft vermittelt keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Die Zurückweisung der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, hinsichtlich des geltenden Flächenwidmungsplanes läge Gesetzwidrigkeit vor, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid auch mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft haben (vgl. dazu den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2005/05/0349). Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 10. Oktober 2005, B 113/04 u. a., abgelehnt und ausgeführt, die Beschwerdeführer berücksichtigten nicht ausreichend, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bzw. Flächenwidmungsplanes vorgelegen seien (Hinweis zur Abrundung eines bestehenden Betriebsgebietes auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 13.835/1994), die vorgenommene Umwidmung den Anforderungen des NÖ ROG 1976 entspreche und im Hinblick auf die Grünlandwidmung des Grundstückes der Beschwerdeführer insbesondere auch keine konfligierende Widmung geschaffen worden sei.Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, hinsichtlich des geltenden Flächenwidmungsplanes läge Gesetzwidrigkeit vor, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid auch mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft haben vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2005/05/0349). Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 10. Oktober 2005, B 113/04 u. a., abgelehnt und ausgeführt, die Beschwerdeführer berücksichtigten nicht ausreichend, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bzw. Flächenwidmungsplanes vorgelegen seien (Hinweis zur Abrundung eines bestehenden Betriebsgebietes auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 13.835 aus 1994,), die vorgenommene Umwidmung den Anforderungen des NÖ ROG 1976 entspreche und im Hinblick auf die Grünlandwidmung des Grundstückes der Beschwerdeführer insbesondere auch keine konfligierende Widmung geschaffen worden sei.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des geltenden Flächenwidmungsplanes. Ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Überprüfung dessen Rechtmäßigkeit hat daher zu unterbleiben.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Zustimmung des Grundeigentümers nicht vorliege bzw. nicht feststehe, wer als Konsenswerber auftrete, sind sie darauf hinzuweisen, dass ihnen diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zusteht (dazu ist gemäß § 43 Abs. 2 2. Satz VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2004/05/0006, zu verweisen).Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Zustimmung des Grundeigentümers nicht vorliege bzw. nicht feststehe, wer als Konsenswerber auftrete, sind sie darauf hinzuweisen, dass ihnen diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zusteht (dazu ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, 2. Satz VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2004/05/0006, zu verweisen).
Im Übrigen machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass sie dadurch, dass sich das hier gegenständliche Projekt ausdrücklich nur auf Baumaßnahmen bezieht, die nicht Gegenstand des zur hg. Zl. 2004/05/0006 (auf Grund einer Beschwerde derselben Beschwerdeführer) behandelten Verfahrens sind, in der Verfolgung ihrer in § 6 Abs. 2 BO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigt seien. Eine solche Beeinträchtigung ist auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Das diesbezügliche Vorbringen führt die Beschwerde daher nicht zum Erfolg.Im Übrigen machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass sie dadurch, dass sich das hier gegenständliche Projekt ausdrücklich nur auf Baumaßnahmen bezieht, die nicht Gegenstand des zur hg. Zl. 2004/05/0006 (auf Grund einer Beschwerde derselben Beschwerdeführer) behandelten Verfahrens sind, in der Verfolgung ihrer in Paragraph 6, Absatz 2, BO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigt seien. Eine solche Beeinträchtigung ist auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Das diesbezügliche Vorbringen führt die Beschwerde daher nicht zum Erfolg.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/05/0387, zu § 23 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 BO ausgeführt hat, kommt den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine "Restkompetenz" zu. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der BO durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/05/0387, zu Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, BO ausgeführt hat, kommt den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine "Restkompetenz" zu. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der BO durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.
Im Hinblick auf § 48 BO bedeutet dies zunächst, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z 1 BO) von der Baubehörde nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß § 77 Abs. 1 iVm 74 Abs. 2 Z 1 Gewerbeordnung 1994 ist.Im Hinblick auf Paragraph 48, BO bedeutet dies zunächst, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, BO) von der Baubehörde nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit 74 Absatz 2, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 ist.
Sehr wohl besteht allerdings die Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 BO, ob nämlich eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist nämlich nach § 48 Abs. 2 BO nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nicht vorzunehmen. Diese hat vielmehr gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage an den bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu messen hat. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 bewirken, hängt also nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 98/04/0075).Sehr wohl besteht allerdings die Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, BO, ob nämlich eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist nämlich nach Paragraph 48, Absatz 2, BO nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nicht vorzunehmen. Diese hat vielmehr gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage an den bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu messen hat. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 bewirken, hängt also nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan ab vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 98/04/0075).
Im Zusammenhang mit den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten ist weiters darauf hinzuweisen, dass Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 keine Parteistellung haben. Sie haben daher auch keine Gelegenheit, in diesem Verfahren den Immissionsschutz geltend zu machen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0210, ausgesprochen hat, muss § 23 Abs. 1 dritter Satz iVm § 20 Abs. 1 BO im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 1999, Slg. Nr. 15.417 (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1998, Slg. Nr. 15.360), so ausgelegt werden, dass den Nachbarn dort, wo ihnen im gewerbebehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, im Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt ist, den ihnen durch die Bauordnung gewährten Immissionsschutz geltend zu machen.Im Zusammenhang mit den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten ist weiters darauf hinzuweisen, dass Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Gewerbeordnung 1994 keine Parteistellung haben. Sie haben daher auch keine Gelegenheit, in diesem Verfahren den Immissionsschutz geltend zu machen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0210, ausgesprochen hat, muss Paragraph 23, Absatz eins, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, BO im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 1999, Slg. Nr. 15.417 vergleiche , auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1998, Slg. Nr. 15.360), so ausgelegt werden, dass den Nachbarn dort, wo ihnen im gewerbebehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, im Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt ist, den ihnen durch die Bauordnung gewährten Immissionsschutz geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht im "vereinfachten Verfahren" durchgeführt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass ihnen im gewerbebehördlichen Verfahren Parteistellung zukommt. Sie können daher dort den ihnen inhaltsgleich durch § 48 Abs. 1 Z 1 BO eingeräumten Immissionsschutz geltend machen.Im vorliegenden Fall wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht im "vereinfachten Verfahren" durchgeführt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass ihnen im gewerbebehördlichen Verfahren Parteistellung zukommt. Sie können daher dort den ihnen inhaltsgleich durch Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, BO eingeräumten Immissionsschutz geltend machen.
Nicht geltend machen können sie vor der Gewerbebehörde den Immissionsschutz nach § 48 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 BO. Eine Beeinträchtigung insbesondere auch durch Lärmimmissionen haben die Beschwerdeführer bereits vor der mündlichen Verhandlung und damit zeitgerecht mit Schreiben vom 25. August 2003 geltend gemacht. Die belangte Behörde hätte auf diese Einwendungen unter dem Gesichtspunkt des § 48 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 BO eingehen müssen (diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 2. Satz VwGG zur näheren Begründung auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/05/0006, verwiesen). In Verkennung des Inhaltes des § 23 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 BO hat die belangte Behörde dies unterlassen und ist davon ausgegangen, dass angesichts des gewerberechtlichen Verfahrens auf die Immissionseinwendungen der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren nicht einzugehen ist.Nicht geltend machen können sie vor der Gewerbebehörde den Immissionsschutz nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, BO. Eine Beeinträchtigung insbesondere auch durch Lärmimmissionen haben die Beschwerdeführer bereits vor der mündlichen Verhandlung und damit zeitgerecht mit Schreiben vom 25. August 2003 geltend gemacht. Die belangte Behörde hätte auf diese Einwendungen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, BO eingehen müssen (diesbezüglich wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, 2. Satz VwGG zur näheren Begründung auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/05/0006, verwiesen). In Verkennung des Inhaltes des Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, BO hat die belangte Behörde dies unterlassen und ist davon ausgegangen, dass angesichts des gewerberechtlichen Verfahrens auf die Immissionseinwendungen der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren nicht einzugehen ist.