Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2006

Geschäftszahl

2004/05/0128

Rechtssatz

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Zustimmung des Grundeigentümers nicht vorliege bzw. nicht feststehe, wer als Konsenswerber auftrete, sind sie darauf hinzuweisen, dass ihnen diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zusteht (dazu ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, 2. Satz VwGG auf die Begründung des E VwGH vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006, zu verweisen).