Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/17/0338

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/17/0338

Entscheidungsdatum

29.03.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0222 B 18. Dezember 1992 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung setzt die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde voraus (Hinweis E VS 22.9.1981, 365/79, VwSlg 10547 A/1981).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170338.X01

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003170338_20040329X01

Rechtssatz für 2003/17/0338

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/17/0338

Entscheidungsdatum

29.03.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27 Abs1;
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine Änderung der Zuständigkeit bringt die Frist des Paragraph 27, VwGG neu zum Laufen und schließt daher eine Säumnis der bisher zuständigen Behörde aus (Hinweis B 26. Februar 2003, 2003/17/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170338.X02

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003170338_20040329X02

Rechtssatz für 2003/17/0338

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/17/0338

Entscheidungsdatum

29.03.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
31/05 Förderungen Fonds Zuschüsse

Norm

GSBG 1996 §4 idF 2003/I/071;
GSBV 1997 §5 idF 2003/II/498;
GSBV 1997 §6 Abs3 idF 2003/II/498;
VwGG §27 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Regelung, ob durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2003, auch ein Zuständigkeitsübergang betreffend bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängige Verfahren eintreten sollte, ist der Verordnung nicht zu entnehmen. Auch die Bestimmung ihres Paragraph 6, Absatz 3,, wonach Beihilfen- und Ausgleichszahlungserklärungen, die nach dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln sind, enthält keine (ausdrückliche) Aussage darüber, was mit den bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren zu geschehen hat. Nach der Bestimmung des Paragraph 4, vierter Satz GSBG kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß Paragraph 9, legcit betrauen. Dieser als Verordnungsermächtigung gedachten Bestimmung ist jedenfalls keine Ermächtigung zu einer rückwirkenden Betrauung des hier erwähnten Finanzamtes hinsichtlich bereits anhängiger Verfahren zu entnehmen. Bei verfassungs- und gesetzeskonformer Interpretation der erwähnten Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2003, ist somit im Einklang mit dem Wortlaut davon auszugehen, dass diese hinsichtlich der bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren keine Regelung trifft. Dies heißt aber für den Beschwerdefall, dass der Bundesminister für Finanzen für den am 11. Juli 2002 gestellten Antrag zur Entscheidung zuständig geblieben ist. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher zulässig.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170338.X03

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003170338_20040329X03

Rechtssatz für 2003/17/0338

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/17/0338

Entscheidungsdatum

29.03.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1066/78 E 9. Juli 1980 VwSlg 10206 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 tritt auch dann ein, wenn der den Entscheidungsanspruch der Partei erfüllende Bescheid von einer funktionell unzuständigen Behörde erlassen wird (Hinweis auf E vom 25. Jänner 1979, 0616/78)

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170338.X04

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003170338_20040329X04

Rechtssatz für 2003/17/0338

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/17/0338

Entscheidungsdatum

29.03.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Rechtssatz

Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG setzt voraus, dass das Säumnisbeschwerdeverfahren wegen "Nachholung des versäumten Bescheides" eingestellt wird. von einer "Nachholung" in diesem Sinne kann, wie der Zusammenhang mit Paragraph 36, Absatz 2, VwGG zeigt, aber nur gesprochen werden, wenn die Bescheiderlassung durch die belangte Behörde erfolgt ist (Hinweis B 18. März 1998, 95/19/0842, mit der Maßgabe, dass es dort statt "§ 56 zweiter Satz" richtig zu lauten hätte: "§ 56 erster Satz").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170338.X05

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003170338_20040329X05

Entscheidungstext 2003/17/0338

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/17/0338

Entscheidungsdatum

29.03.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
31/05 Förderungen Fonds Zuschüsse;

Norm

GSBG 1996 §4 idF 2003/I/071;
GSBV 1997 §5 idF 2003/II/498;
GSBV 1997 §6 Abs3 idF 2003/II/498;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, in der Beschwerdesache des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorferstraße 10-12, gegen den Bundesminister für Finanzen, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte kann auf den hg. Beschluss vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0205, verwiesen werden. Mit diesem war eine Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei gegen eine Erledigung des Bundesministers für Finanzen vom 14. August 2002 deshalb als unzulässig zurückgewiesen worden, weil die genannte Erledigung kein Bescheid sei, es daher an der Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangle.

1.2. Mit der vorliegenden, am 19. Dezember 2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht die beschwerdeführende Partei die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend. Diese habe über ihren Antrag vom 11. Juli 2002 bisher noch nicht entschieden, weil das Schreiben vom 14. August 2002, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem unter Punkt 1.1. erwähnten Beschluss ausgesprochen habe, nicht als Bescheid zu qualifizieren sei.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof leitete hierauf mit Verfügung vom 7. Jänner 2004 das Vorverfahren gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG ein; er forderte die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

1.4. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien legte in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid vom 12. Februar 2004, Zl. 15 4004/30-IV/15/03, vor, worin spruchgemäß die im Schreiben vom 11. Juli 2002 von der beschwerdeführenden Partei geforderte "1:1-Abgeltung der beim Pensionsinstitut ... angefallenen Vorsteuern im Wege einer Beihilfe gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) ... abgelehnt" und der zweite Antrag, den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger anzuweisen, die beschwerdeführende Partei wie die im Hauptverband organisierten Sozialversicherungsträger in die Aufteilung der pauschalierten Vorsteuerbeträge aufzunehmen, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurde.

1.5. Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erklärte die beschwerdeführende Partei, durch den erwähnten Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern "im Sinne der Säumnisbeschwerde" klaglos gestellt zu sein.

1.6. In der Folge legte die belangte Behörde Akten des Verwaltungsverfahrens zusammen mit einer Stellungnahme vom 12. Februar 2004 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 4. März 2004) vor. In dieser vertrat sie unter Hinweis auf das Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, und die durch dieses Gesetz (Artikel 44,) erfolgte Novellierung des Paragraph 4, des GSBG sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2003, die Ansicht, ab 1. November 2003 habe eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erledigung des Antrages der beschwerdeführenden Partei nicht mehr bestanden; zuständig sei nunmehr das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Fünfersenat erwogen:

2.1. Gemäß Artikel 132, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Gemäß Paragraph 27, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht ..., angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz) und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (in der Folge: GSBG), bestimmt in seinem Paragraph 4,, dass mit Ausnahme der im letzten Satz geregelten sinngemäßen Anwendung des ASVG die Bestimmungen der BAO Anwendung zu finden haben; die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß den Paragraphen eins, bis 3 und die Beträge gemäß Paragraph 9, gelten als selbst zu berechnende Abgaben. Die Erhebung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß Paragraph 9, obliegt, mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß Paragraph 9, obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann gemäß Paragraph 4, vierter Satz GSBG durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß Paragraph 9, betrauen.

Nach Paragraph 6, leg. cit. hat die Geltendmachung der Beihilfe nach den Paragraphen eins, und 2 mit Ausnahme von Akontozahlungen von den in den Paragraphen eins, und 2 genannten Unternehmen bzw. ihren Rechtsträgern für jeden Monat mit Erklärung zu erfolgen. Die Erklärungen sind bei der gemäß Paragraph 4, für die Einhebung und zwangsweise Einbringung zuständigen Stelle im Wege der Länder und - abgesehen von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme - des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger einzureichen.

Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind, geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2003,, wurde in die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 1998,, ein Paragraph 5, eingefügt.

Dieser lautet wie folgt:

"Mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß Paragraph 9, GSBG 1996 wird das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien betraut."

Gleichzeitig wurde dem Paragraph 6, der genannten Verordnung ein Absatz 3, angefügt, welcher wie folgt lautet:

  1. Absatz 3,Paragraph 5, tritt mit 1. November 2003 in Kraft. Beihilfen- und Ausgleichszahlungserklärungen, die nach dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln."

2.2. Die beschwerdeführende Partei behauptet die Verletzung der Pflicht der belangten Behörde zur Entscheidung über ihren Antrag vom 11. Juli 2002.

Vor Prüfung der Frage, ob die beschwerdeführende Partei im vorliegenden Verfahren durch den erwähnten Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien klaglos gestellt wurde oder ob dadurch sonst Gegenstandslosigkeit des Säumnisbeschwerdeverfahrens eingetreten ist, ist zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde zu untersuchen. Die allfällige Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung setzt nämlich die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde voraus vergleiche den hg. Beschluss vom 11. Februar 1994, Zl. 93/17/0206, mwN).

2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde eine Änderung der Zuständigkeit die Frist des Paragraph 27, VwGG neu zum Laufen bringen, eine Säumnis der bisher zuständigen Behörde daher ausschließen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2003, Zl. 2003/17/0074).

Zu prüfen ist daher, ob die Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2003,, mit der der erwähnte Paragraph 5, in die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 1997,, eingefügt wurde, eine derartige Veränderung der Zuständigkeit herbeigeführt hat.

Nach Paragraph 4, dritter Satz GSBG obliegt die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß Paragraph 9, dem Bundesministerium für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann daher auch nur insoweit seine Zuständigkeit gemäß Paragraph 4, vierter Satz GSBG durch Verordnung an ein Finanzamt übertragen. Eine Regelung betreffend bereits anhängige Verfahren ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Die Anträge, über die mit dem Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 12. Februar 2004 abgesprochen wurde, betreffen - hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes zumindest sinngemäß - Begehren, die in Zusammenhang mit der Einhebung der hier gegenständlichen Beihilfen bzw. Ausgleichszahlungen zu sehen sind vergleiche etwa den 6. Abschnitt der BAO "Einhebung der Abgaben"). Davon ausgehend liegt der Entscheidung des Finanzamtes die Auffassung zu Grunde, dass die belangte Behörde mit Inkrafttreten der genannten Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2003,, nämlich mit 1. November 2003 (Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz der zitierten Verordnung), nicht mehr zur Entscheidung zuständig gewesen, sondern das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zur Entscheidung über die Anträge der beschwerdeführenden Partei zuständig geworden wäre. Für das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof würde dies bedeuten, dass die am 19. Dezember 2003 eingebrachte Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre.

2.4. Zu prüfen ist allerdings, ob durch die genannte Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2003, auch ein Zuständigkeitsübergang betreffend bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängige Verfahren eintreten sollte. Eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung ist der Verordnung nicht zu entnehmen. Auch die Bestimmung ihres Paragraph 6, Absatz 3,, wonach Beihilfen- und Ausgleichszahlungserklärungen, die nach dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln sind, enthält keine (ausdrückliche) Aussage darüber, was mit den bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren zu geschehen hat.

Nach der erwähnten Bestimmung des Paragraph 4, vierter Satz GSBG kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß Paragraph 9, leg. cit. betrauen. Dieser als Verordnungsermächtigung gedachten Bestimmung ist jedenfalls keine Ermächtigung zu einer rückwirkenden Betrauung des hier erwähnten Finanzamtes hinsichtlich bereits anhängiger Verfahren zu entnehmen. Bei verfassungs- und gesetzeskonformer Interpretation der erwähnten Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2003, ist somit im Einklang mit dem Wortlaut davon auszugehen, dass diese hinsichtlich der bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren keine Regelung trifft. Dies heißt aber für den Beschwerdefall, dass der Bundesminister für Finanzen für den am 11. Juli 2002 gestellten Antrag zur Entscheidung zuständig geblieben ist.

Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher zulässig.

2.5. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat eine - wie dargelegt - unzuständige Behörde, nämlich das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, über den Antrag der beschwerdeführenden Partei entschieden. Dies bedeutet - wie die beschwerdeführende Partei in ihrer im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingeholten Äußerung im Ergebnis zutreffend bemerkt -, dass sie durch den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern im Hinblick auf das Vorliegen des Säumnisbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt wurde vergleiche die hg. Beschlüsse vom 9. März 1970, Slg. Nr. 7754/A, vom 25. Jänner 1979, Zl. 616/78, vom 9. Juli 1980, Slg. Nr. 10.206/A, vom 13. April 1982, Slg. Nr. 10.702/A, und vom 18. November 1994, Zl. 94/17/0119).

Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

2.6. Paragraph 56, erster Satz VwGG lautet:

"Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) klaglos gestellt (Paragraph 33,), so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, wäre."

Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG bestimmt:

"Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, um die Hälfte niedriger festzusetzen als in der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag."

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Beschwerdefall sohin auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, erster Satz leg. cit., nicht hingegen auf Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, weil die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass das Säumnisbeschwerdeverfahren wegen "Nachholung des versäumten Bescheides" eingestellt wird, von einer "Nachholung" in diesem Sinne, wie der Zusammenhang mit Paragraph 36, Absatz 2, VwGG zeigt, aber nur gesprochen werden kann, wenn die Bescheiderlassung durch die belangte Behörde erfolgt ist vergleiche den hg. Beschluss vom 18. März 1998, Zl. 95/19/0842, mit der Maßgabe, dass es dort statt "§ 56 zweiter Satz" richtig zu lauten hätte: "§ 56 erster Satz"). Die Höhe des Aufwandersatzes ergibt sich daher aus den Paragraphen 48, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, erster Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Wien, am 29. März 2004

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Säumnisbeschwerde Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170338.X00

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWT_2003170338_20040329X00