Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2004

Geschäftszahl

2003/17/0338

Rechtssatz

Eine Änderung der Zuständigkeit bringt die Frist des Paragraph 27, VwGG neu zum Laufen und schließt daher eine Säumnis der bisher zuständigen Behörde aus (Hinweis B 26. Februar 2003, 2003/17/0074).