Eine Änderung der Zuständigkeit bringt die Frist des § 27 VwGG neu zum Laufen und schließt daher eine Säumnis der bisher zuständigen Behörde aus (Hinweis B 26. Februar 2003, 2003/17/0074).Eine Änderung der Zuständigkeit bringt die Frist des Paragraph 27, VwGG neu zum Laufen und schließt daher eine Säumnis der bisher zuständigen Behörde aus (Hinweis B 26. Februar 2003, 2003/17/0074).