Verwaltungsgerichtshof
29.03.2004
2003/17/0338
Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG setzt voraus, dass das Säumnisbeschwerdeverfahren wegen "Nachholung des versäumten Bescheides" eingestellt wird. von einer "Nachholung" in diesem Sinne kann, wie der Zusammenhang mit Paragraph 36, Absatz 2, VwGG zeigt, aber nur gesprochen werden, wenn die Bescheiderlassung durch die belangte Behörde erfolgt ist (Hinweis B 18. März 1998, 95/19/0842, mit der Maßgabe, dass es dort statt "§ 56 zweiter Satz" richtig zu lauten hätte: "§ 56 erster Satz").