Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/02/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/02/0125

Entscheidungsdatum

06.11.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

MRK Art57;
MRKZP 07te Art2 Abs1;
MRKZP 07te Art2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Bezugnahme im zweiten Satz des ersten Absatzes des Artikel 2, 7. MRKZP auf die vom innerstaatlichen Recht zu regelnden Gründe für die Nachprüfung zeigt eindeutig, dass den Vertragstaaten ein Ermessen zukommt, was die Ausgestaltung der Ausübung des Rechts auf Nachprüfung durch ein übergeordnetes Gericht anlangt (Hinweis EKMR Entscheidung 16. 01. 1996 betreffend die Unzulässigkeit der Beschwerde Nr. 26.808/95 gegen Österreich, in der die Stellung des VwGH als übergeordnetes Gericht iSd Artikel 2, 7. MRKZP anerkannt wurde). Den Vertragsstaaten ist hier ein weiter Ermessenspielraum überlassen, indem diese ermächtigt sind, die Ausübung des garantierten Rechts einschließlich der Rechtsmittelbegründung gesetzlich zu regeln (Hinweis EGMR Urteil 13. 02. 2001, 29731/96, Krombach gegen Frankreich). Das VwGG enthält derartige Regelungen zur Ausgestaltung des Rechts auf Nachprüfung. Es ist kein Grund zu ersehen, dass dieses Gesetz nicht mit Artikel 2, Absatz eins, des 7. MRKZP übereinstimmt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020125.X01

Im RIS seit

17.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2002020125_20021106X01

Rechtssatz für 2002/02/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/02/0125

Entscheidungsdatum

06.11.2002

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

MEG 1950 §39 Abs2 impl;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/02/0092 E 28. Mai 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vornahme eines Abzuges vom festgestellten Atemalkoholgehalt im Ausmaß von Fehlergrenzen (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Maß- und Eichgesetz) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr kommt es auf die vom Gerät gemessenen und angezeigten Werte an.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020125.X02

Im RIS seit

17.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2002020125_20021106X02

Rechtssatz für 2002/02/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/02/0125

Entscheidungsdatum

06.11.2002

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0208 E 20. September 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Das Ergebnis einer Atemluftmessung kann nur durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt entkräftet werden (Hinweis E 23.5.2000, 2000/11/0029 und E 14.11.1997, 97/02/0331).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020125.X03

Im RIS seit

17.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2002020125_20021106X03

Rechtssatz für 2002/02/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/02/0125

Entscheidungsdatum

06.11.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67f Abs1;
VStG §51c idF 1998/I/158;
VStG §51c idF 2002/I/065;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Änderung des Paragraph 51 c, VStG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, (Erhöhung der Grenze für die Kammerzuständigkeit) ist von der Berufungsbehörde (UVS) zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides wahrzunehmen, zumal keine Übergangsbestimmung etwas anderes vorsieht. War das entscheidende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zum Zeitpunkt der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung Mitglied der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Kammer und bei der Verhandlung anwesend, so liegt eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach dem im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 67 f, Absatz eins, AVG nicht vor, weil die gegenständliche Änderung der Rechtslage nicht dem in Paragraph 67 f, Absatz eins, zweiter Satz AVG geregelten Fall (wonach die Verhandlung zu wiederholen ist, wenn sich die Zusammensetzung der Kammer geändert hat) gleichzuhalten ist. Somit hat der UVS den Berufungsbescheid nach Wirksamwerden der Änderung richtig durch ein Einzelmitglied erlassen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020125.X04

Im RIS seit

17.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2002020125_20021106X04

Rechtssatz für 2002/02/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/02/0125

Entscheidungsdatum

06.11.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0058 E 16. Oktober 2001 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 20, VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt u.a. voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe -

und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen. Dass diese Voraussetzung zutrifft oder nicht zutrifft, hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides in nachvollziehbarer (nachprüfbarer) Weise aufzuzeigen. Dazu ist es erforderlich, die zum Tragen kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe einander gegenüber zu stellen und deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes zu bewerten.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020125.X05

Im RIS seit

17.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2002020125_20021106X05

Rechtssatz für 2002/02/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/02/0125

Entscheidungsdatum

06.11.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Beschuldigte bringt vor, dem Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit komme deshalb besonderes Gewicht zu, weil sie "im 44. Lebensjahr stehe" und "sich im Zuge" ihrer "nun schon 25 jährigen aktiven Teilnahme am Straßenverkehr nicht das Geringste zu Schulden kommen habe lassen". Der Strafmilderungsgrund wiege deshalb schwerer als bei einer Person, welche "etwa erst seit kurzem strafmündig sei oder noch nicht lange eine Lenkberechtigung besitze". Diesem Einwand kommt schon aus dem Grund keine Berechtigung zu, weil Verwaltungsstrafvormerkungen gemäß Paragraph 55, VStG nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung eines Straferkenntnisses getilgt werden und getilgte Verwaltungsstrafen in Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt werden dürfen. Damit ist eine Behauptung, noch nie straffällig geworden zu sein, für einen vor der Tilgungsfrist liegenden Zeitraum unüberprüfbar, weshalb eine Gewichtung des Strafmilderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in der von der Beschuldigten geforderten Weise nicht vorzunehmen ist.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020125.X06

Im RIS seit

17.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2002020125_20021106X06

Rechtssatz für 2002/02/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2002/02/0125

Entscheidungsdatum

06.11.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1998/I/092;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §19;
VStG §20;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Der VwGH hält die im E 20. 01. 1993, 92/02/0280, vertretene Ansicht nicht aufrecht: Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 kann nämlich dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - Paragraph 20, VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Von der im E 20. 01. 1993, 92/02/0280, vertretenen Rechtsprechung konnte ohne Bildung eines verstärkten Senates (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG) abgegangen werden, fußte doch dieses Erkenntnis auf Bestimmungen der StVO 1960, die seither mehrfach geändert wurden und damit auf einer anderen Rechtslage als der nunmehr angefochtene Bescheid (Hinweis E 23. 05. 2002, 99/03/0144).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020125.X07

Im RIS seit

17.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2002020125_20021106X07

Entscheidungstext 2002/02/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/02/0125

Entscheidungsdatum

06.11.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
95/02 Maßrecht Eichrecht;

Norm

AVG §67f Abs1;
MEG 1950 §39 Abs2 impl;
MRK Art57;
MRKZP 07te Art2 Abs1;
MRKZP 07te Art2;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1998/I/092;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;
StVO 1960;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §51c idF 1998/I/158;
VStG §51c idF 2002/I/065;
VStG §55;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
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  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 51c gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51c gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51c gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51c gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 51c gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51c gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51c gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51c gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der TH in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Mai 2002, Zl. VwSen-108122/16/Sch/Rd, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 2002 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 8. Dezember 2001 um 03.25 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw im Gemeindegebiet von J auf der L 505 an einer näher bezeichneten Stelle gelenkt und sich hiebei auf Grund des bei ihr gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 0,81 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden.

Sie habe eine Übertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.162,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, es sei keine EUR 2.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt worden, weshalb die Zuständigkeit zur Entscheidung beim Einzelmitglied liege. Auf der "Sachverhaltsebene" führte die belangte Behörde zu der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Einhaltung der 15-minütigen Wartezeit zwischen Anhaltung und Durchführung der Atemluftmessung mittels Alkomat aus, sie folge auf Grund der stattgefundenen Einvernahmen in der Berufungsverhandlung den Angaben des Meldungslegers, wonach - wie bereits in der Anzeige ausgeführt - die Anhaltung um 3.25 Uhr stattgefunden habe. Die Messungen der Atemluft auf Alkohol seien um 3.43 Uhr bzw. 3.45 Uhr erfolgt. Es sei eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,81 mg/l (erste Teilmessung) bzw. 0,82 mg/l (zweite Teilmessung) gemessen worden. Die Messung sei vom Gerät laut Messprotokoll als "verwertbar" ausgewiesen worden.

Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der Meldungsleger der einzige Zeuge sei, "dem von vornherein zugebilligt werden muss, kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens zu haben". Den den Zeitangaben des Meldungslegers entgegenstehenden Aussagen des Ehemannes und des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie der Gastwirtin, in deren Lokal der Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, folgte die belangte Behörde nicht. Es sei nicht überzeugend, dass "frühmorgens, nach einer durchzechten Nacht, jemand besonderes Augenmerk auf die Uhrzeit, noch dazu im Minutenbereich," lege. Bei den vom Sohn der Beschwerdeführerin gemachten Zeitangaben sei der Zeitraum "fünf Minuten" als kurzer Zeitraum zu verstehen, es handle sich aber nicht um eine tatsächliche minutiöse Zeitangabe. Zudem könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass es diesen Zeugen nicht darum gehen könne, "die Eltern bzw. Stammgäste zu belasten". Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Zeitangaben der Zeugen im Großen und Ganzen den Geschehnisablauf wiedergäben, allerdings nicht mit jener Exaktheit, wie sie der Meldungsleger bei seiner Zeugeneinvernahme geschildert habe.

Zu den rechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, es sei nicht erforderlich, etwaige Fehlergrenzen vom Messergebnis eines Alkomaten abzuziehen. Die verfahrensgegenständliche Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei mit einem Messgerät der Marke Siemens, Bauart M52052/A15, erfolgt. Dieses Gerät sei gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der Alkomatverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 1997,, eichfähig und damit für die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol geeignet. Nach Mitteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sei das konkrete Gerät am 25. Jänner 2001 geeicht worden und sei damit unter Bedachtnahme auf die bis 31. Dezember 2003 reichende Nacheichfrist zum Vorfallszeitpunkt, dem 8. Dezember 2001, ordnungsgemäß geeicht gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen dem Artikel 2, des Protokolls Nr. 7 (in der Folge: 7. ZP) zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) bestünden im Verwaltungsstrafverfahren nicht zwei gerichtliche Instanzen (mit voller Kognition). Sie rügt, hinsichtlich des österreichischen "Vorbehalts" zu Artikel 2, 7. ZP sei "im Lichte der neuesten Judikatur" des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) "zweifelhaft, dass dieser Vorbehalt den Inhaltserfordernissen des Artikel 64, Absatz 2, (jetzt: Artikel 57, Absatz 2,) EMRK" entspreche, "da jeder Vorbehalt mit einer kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein" müsse, was nicht erfolgt sei. Der Verwaltungsgerichtshof sei "demnach berechtigt, zu überprüfen, ob die belangte Behörde den Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten festgestellt und die aufgenommenen Beweise im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend verwertet" habe.

Die Verfassungsbestimmungen des Artikel 57, EMRK Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) und des Artikel 2, des 7. ZP Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1988,), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, lauten:

Artikel 57 EMRK - Vorbehalte:

  1. Absatz eins,Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieser Konvention oder bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bezüglich bestimmter Vorschriften der Konvention einen Vorbehalt machen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Gebiet geltendes Gesetz nicht mit der betreffenden Vorschrift übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein."

    Artikel 2 7. ZP- Rechtsmittel in Strafsachen:

"1. Wer von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts, einschließlich der Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richtet sich nach dem Gesetz.

2. Ausnahmen von diesem Recht sind für strafbare Handlungen geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen sie nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden ist."

Österreich hat dazu anlässlich der Ratifikation des 7. ZP ua. "erklärt" Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1988,):

"Als übergeordnete Gerichte im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, sind auch der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof anzusehen."

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Bezugnahme im zweiten Satz des ersten Absatzes des 7. ZP auf die vom innerstaatlichen Recht zu regelnden Gründe für die Nachprüfung eindeutig zeigt, dass den Vertragstaaten ein Ermessen zukommt, was die Ausgestaltung der Ausübung des Rechts auf Nachprüfung durch ein übergeordnetes Gericht anlangt vergleiche z.B. die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 16. Jänner 1996 betreffend die Unzulässigkeit der Beschwerde Nr. 26.808/95 gegen Österreich, in der die Stellung des Verwaltungsgerichtshofes als übergeordnetes Gericht im Sinne des Artikel 2, 7. ZP anerkannt wurde). Den Vertragsstaaten ist hier ein weiter Ermessenspielraum überlassen, indem diese ermächtigt sind, die Ausübung des garantierten Rechts einschließlich der Rechtsmittelbegründung gesetzlich zu regeln vergleiche Frowein-Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2, RZ 2 zu Artikel 2, 7. ZP und die dazu zitierten Entscheidungen der Europäischen Kommission für Menschenrechte über die Zulässigkeit einer Beschwerde; weiters die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 13. Februar 2001, 29731/96, Krombach gegen Frankreich). Das VwGG enthält derartige Regelungen zur Ausgestaltung des Rechts auf Nachprüfung. Es ist kein Grund zu ersehen, dass dieses Gesetz nicht mit Artikel 2, Absatz eins, des 7. ZP übereinstimmt.

Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung (im Zusammenhand mit der 15-minütigen Wartezeit bis zur Atemluftuntersuchung) nicht aufkommen. Denn die Beschwerdeführerin übersieht insbesondere, dass die Angaben ihres Sohnes und der Gastwirtin, welche als Zeugen einvernommen wurden, entgegen den Beschwerdeausführungen nicht "exakt" sind. So sind die Angaben der Gastwirtin zur Uhrzeit in sich unstimmig ("Etwa gegen 3.30 Uhr

gingen dann auch tatsächlich die letzten Gäste." ... Dagegen aber:

"Da läutete das Telefon. ... Da war es 3.45 Uhr. ...Ich teilte ihm Anmerkung, dem Sohn der Beschwerdeführerin) mit, dass sie Anmerkung, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann) vor ca. 5 Minuten gegangen wären."). Auch die Zeitangaben des Sohnes der Beschwerdeführerin sind - wie die belangte Behörde zu Recht anmerkt - nicht als exakt anzusehen, weil er sich zwar subjektiv sicher war, dass er "nach

3.30 Uhr" am Anhalteort vorbeigefahren wäre, seine "Sicherheit" aber nur damit begründete, dass er "beim Nachhausekommen oder bei der Fahrt dorthin auf die Uhr zu blicken pflege". Somit ließ er in Wahrheit offen, ob und zu welchem exakten Zeitpunkt er tatsächlich an diesem Abend auf die Uhr geblickt hat. Dass die belangte Behörde den (relativ exakten) Angaben des (unbestrittenermaßen nicht nüchternen) Ehemannes der Beschwerdeführerin insbesondere wegen dessen Naheverhältnisses zur Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist, sondern den (seit der Anzeige gleichbleibenden) exakten Zeitangaben des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers, begegnet keinen Bedenken.

Sodann rügt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf näher genannte Beweisergebnisse in einem anderen Verfahren, insbesondere auf Grund eines Gutachtens eines technischen Sachverständigen (dieses wurde in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2002 verlesen), eine Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich und eines Urteiles des Verwaltungsgerichtes München sei bei gegenständlichem Gerät entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid die Eichfehlergrenze zu berücksichtigen. Das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei zu Paragraph 5, StVO in der Fassung der 13. Novelle ergangen. Bei Abzug dieser Eichfehlergrenze wäre die belangte Behörde zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen.

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Verwaltungsgerichtshof auch zur Fassung des Paragraph 5, StVO nach der 19. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, der später in Paragraph 5, Absatz 3, StVO überhaupt keine und in den hier interessierenden Stellen des Paragraph 5, Absatz 8, StVO keine inhaltliche Änderung (dessen nunmehrige Ziffer 2, (20. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,) entspricht dem vormaligen Paragraph 5, Absatz 8, StVO) erfahren hat, in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, dass "die Vornahme eines Abzuges vom festgestellten Atemalkoholgehalt im Ausmaß von Fehlergrenzen nicht vorgesehen" ist; "vielmehr kommt es auf die vom Gerät gemessenen und angezeigten Werte an" vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1997, VwSlg. Nr. 14.779/A) und "das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung nur durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt entkräftet werden kann" vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0097). Der Verwaltungsgerichtshof sieht trotz der weitwendigen diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Im Übrigen ist ein Hinweis auf eine Störung des Gerätes im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen.

Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Zusammensetzung der belangten Behörde, welche in Senatszusammensetzung verhandelt, den angefochtenen Bescheid aber durch ein Einzelmitglied erlassen habe. Die Beschwerdeführerin erkennt richtig, dass sich die Rechtslage zwischen Verhandlung und Bescheiderlassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, insofern geändert hat, als seit Inkrafttreten des novellierten Paragraph 51 c, VStG am 20. April 2002 ein Einzelmitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates dann zu "entscheiden" hat, wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine EUR 2.000,-- (zuvor EUR 726,--) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei nicht zulässig, dass ein unabhängiger Verwaltungssenat in Kammerbesetzung über die Berufung verhandle und durch ein Einzelmitglied entscheide. Die Verhandlung hätte entweder vertagt oder das Berufungserkenntnis noch vor der Änderung der Rechtslage verkündet werden müssen.

Die hier interessierende Änderung der Rechtslage war von der Berufungsbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides wahrzunehmen, zumal keine Übergangsbestimmung etwas anderes vorsieht. Das entscheidende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates war zum Zeitpunkt der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung Mitglied der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Kammer und bei der Verhandlung anwesend. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach dem im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 67 f, Absatz eins, AVG liegt nicht vor, weil die gegenständliche Änderung der Rechtslage nicht dem in Paragraph 67 f, Absatz eins, zweiter Satz AVG geregelten Fall (wonach die Verhandlung zu wiederholen ist, wenn sich die Zusammensetzung der Kammer geändert hat) gleichzuhalten ist. Somit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid richtig durch ein Einzelmitglied erlassen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde unrichtig, ist durch den (auch von der Beschwerdeführerin vorgelegten) Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2002, gegen den keine Beschwerde erhoben wurde, der Boden entzogen.

Die Beschwerdeführerin fordert - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, welche den Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigt und ohnehin die Mindestgeldstrafe verhängt hat - die Anwendung des Paragraph 20, VStG.

Die Anwendung des Paragraph 20, VStG setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach - die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2001, Zl. 99/09/0058).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit komme deshalb besonderes Gewicht zu, weil sie "im 44. Lebensjahr stehe" und "sich im Zuge" ihrer "nun schon 25 jährigen aktiven Teilnahme am Straßenverkehr nicht das Geringste zu Schulden kommen habe lassen". Der Strafmilderungsgrund wiege deshalb schwerer als bei einer Person, welche "etwa erst seit kurzem strafmündig sei oder noch nicht lange eine Lenkberechtigung besitze". Diesem Einwand kommt schon aus dem Grund keine Berechtigung zu, weil Verwaltungsstrafvormerkungen gemäß Paragraph 55, VStG nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung eines Straferkenntnisses getilgt werden und getilgte Verwaltungsstrafen in Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt werden dürfen. Damit ist eine Behauptung, noch nie straffällig geworden zu sein, für einen vor der Tilgungsfrist liegenden Zeitraum unüberprüfbar, weshalb eine Gewichtung des Strafmilderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in der von der Beschwerdeführerin geforderten Weise nicht vorzunehmen ist.

Die Beschwerdeführerin weist noch auf das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0280, hin, in dem unter ähnlichen Umständen ein Anspruch auf die Anwendung des Paragraph 20, VStG bejaht worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hält die im genannten Erkenntnis vertretene Ansicht nicht aufrecht: Bei einer Übertretung wie der gegenständlichen kann nämlich dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - Paragraph 20, VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Von der im zitierten hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0280, vertretenen Rechtsprechung konnte ohne Bildung eines verstärkten Senates (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG) abgegangen werden, fußte doch dieses Erkenntnis auf Bestimmungen der StVO, die seither mehrfach geändert wurden und damit auf einer anderen Rechtslage als der nunmehr angefochtene Bescheid vergleiche zu Paragraph 13, VwGG das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 99/03/0144).

Die Beschwerdeführerin regt in ihrer Äußerung vom 26. August 2002 an, der Verwaltungsgerichtshof möge im Sinne des hg. Beschlusses vom 19. Juli 2002, Zl. A 2002/26-1, an den Verfassungsgerichtshof den "Antrag stellen, die im zitierten Beschluss genannten gesetzlichen Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben". Dies ist im gegenständlichen Fall unverständlich, weil der Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Beschluss den Antrag gestellt hat, Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) als verfassungswidrig aufzuheben, das FSG aber im vorliegenden Fall gar nicht anzuwenden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,. Wien, am 6. November 2002

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020125.X00

Im RIS seit

17.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Dokumentnummer

JWT_2002020125_20021106X00