Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2002

Geschäftszahl

2002/02/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0058 E 16. Oktober 2001 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 20, VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt u.a. voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe -

und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen. Dass diese Voraussetzung zutrifft oder nicht zutrifft, hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides in nachvollziehbarer (nachprüfbarer) Weise aufzuzeigen. Dazu ist es erforderlich, die zum Tragen kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe einander gegenüber zu stellen und deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes zu bewerten.