Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2002

Geschäftszahl

2002/02/0125

Rechtssatz

Die Änderung des Paragraph 51 c, VStG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, (Erhöhung der Grenze für die Kammerzuständigkeit) ist von der Berufungsbehörde (UVS) zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides wahrzunehmen, zumal keine Übergangsbestimmung etwas anderes vorsieht. War das entscheidende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zum Zeitpunkt der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung Mitglied der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Kammer und bei der Verhandlung anwesend, so liegt eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach dem im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 67 f, Absatz eins, AVG nicht vor, weil die gegenständliche Änderung der Rechtslage nicht dem in Paragraph 67 f, Absatz eins, zweiter Satz AVG geregelten Fall (wonach die Verhandlung zu wiederholen ist, wenn sich die Zusammensetzung der Kammer geändert hat) gleichzuhalten ist. Somit hat der UVS den Berufungsbescheid nach Wirksamwerden der Änderung richtig durch ein Einzelmitglied erlassen.