Verwaltungsgerichtshof
06.11.2002
2002/02/0125
Der VwGH hält die im E 20. 01. 1993, 92/02/0280, vertretene Ansicht nicht aufrecht: Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 kann nämlich dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - Paragraph 20, VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Von der im E 20. 01. 1993, 92/02/0280, vertretenen Rechtsprechung konnte ohne Bildung eines verstärkten Senates (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG) abgegangen werden, fußte doch dieses Erkenntnis auf Bestimmungen der StVO 1960, die seither mehrfach geändert wurden und damit auf einer anderen Rechtslage als der nunmehr angefochtene Bescheid (Hinweis E 23. 05. 2002, 99/03/0144).