Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis vom 25. September 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 29. Juni 2001 um 0.27 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass er an diesem Tag um 0.25 Uhr das genannte Kfz an diesem Ort in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis vom 25. September 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 29. Juni 2001 um 0.27 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass er an diesem Tag um 0.25 Uhr das genannte Kfz an diesem Ort in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit der Maßgabe keine Folge, dass die Tatumschreibung dahin zu lauten habe, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2001 gegen 0.27 Uhr an dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Ort als Lenker dieses Kraftfahrzeuges die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ verweigert habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind u.a. die dort genannten Organe der
Straßenaufsicht ermächtigt, jederzeit die Atemluft von Personen,
die ein Fahrzeug lenken ... auf Alkoholgehalt zu untersuchen
(1. Satz). Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von
Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben ... auf
Alkoholgehalt zu untersuchen (2. Satz). Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen (3. Satz).
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde die Verpflichtung entsprechend dem zitierten 3. Satz des § 5 Abs. 2 StVO nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des zitierten 2. Satzes, sondern des zitierten Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde die Verpflichtung entsprechend dem zitierten 3. Satz des Paragraph 5, Absatz 2, StVO nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des zitierten 2. Satzes, sondern des zitierten
1. Satzes ableitete und dementsprechend eine Klarstellung der Tatumschreibung (gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis) vornahm.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war diese Vorgangsweise rechtens, findet sich jedoch bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe "als Lenker" die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, sodass es sich lediglich um eine - zulässige - klarstellende Reduzierung des Schuldspruches handelt. Dass aber dieses Tatbestandselement (des § 5 Abs. 2 1. Satz StVO) auf den Beschwerdeführer zutraf, ergibt sich schon aus dem engen zeitlichen Zusammenhang von der Anhaltung als Lenker bis zur Aufforderung zur Ablegung des Alkotestes. Dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung ein "gegenwärtiges Fahren mit dem Fahrzeug" - so der Beschwerdeführer - gemeint hat, kann nicht ernsthaft vertreten werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war diese Vorgangsweise rechtens, findet sich jedoch bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe "als Lenker" die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, sodass es sich lediglich um eine - zulässige - klarstellende Reduzierung des Schuldspruches handelt. Dass aber dieses Tatbestandselement (des Paragraph 5, Absatz 2, 1. Satz StVO) auf den Beschwerdeführer zutraf, ergibt sich schon aus dem engen zeitlichen Zusammenhang von der Anhaltung als Lenker bis zur Aufforderung zur Ablegung des Alkotestes. Dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung ein "gegenwärtiges Fahren mit dem Fahrzeug" - so der Beschwerdeführer - gemeint hat, kann nicht ernsthaft vertreten werden.
Von einem "schikanösen Vorgehen" des eingeschrittenen Straßenaufsichtsorganes kann keine Rede sein, zumal das Gesetz dem Probanden kein Recht einräumt, die Bedingungen - hier in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Satzes des § 5 Abs. 2 StVO zusätzlich verfehlt, die "Verdachtsgründe" anzugeben - festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0070). Somit können auch die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Verfahrensmängel nicht vorliegen. Ob die "Lenker- und Fahrzeugkontrolle" hinsichtlich des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen war, ist rechtlich unerheblich. Von einem "schikanösen Vorgehen" des eingeschrittenen Straßenaufsichtsorganes kann keine Rede sein, zumal das Gesetz dem Probanden kein Recht einräumt, die Bedingungen - hier in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Satzes des Paragraph 5, Absatz 2, StVO zusätzlich verfehlt, die "Verdachtsgründe" anzugeben - festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0070). Somit können auch die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Verfahrensmängel nicht vorliegen. Ob die "Lenker- und Fahrzeugkontrolle" hinsichtlich des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen war, ist rechtlich unerheblich.
Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage, ob die Voraussetzungen des 2. Satzes des § 5 Abs. 2 StVO zutrafen, nicht mehr eingegangen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0083). (Am Rande sei vermerkt, dass selbst in diesem Fall die Verpflichtung unabhängig davon bestanden hätte, ob dem Beschwerdeführer der entsprechende Verdacht zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0073)). Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage, ob die Voraussetzungen des 2. Satzes des Paragraph 5, Absatz 2, StVO zutrafen, nicht mehr eingegangen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0083). (Am Rande sei vermerkt, dass selbst in diesem Fall die Verpflichtung unabhängig davon bestanden hätte, ob dem Beschwerdeführer der entsprechende Verdacht zur Kenntnis gebracht wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0073)).
Was aber den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Rechtsirrtum" anlangt, so entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0204), dass bei Kraftfahrzeuglenkern eine Unkenntnis oder irrige Auslegung der StVO nicht als unverschuldet angesehen werden kann (wozu kommt, dass der Beschwerdeführer - immerhin ein Rechtsanwalt - vorbringt, er kenne aus seiner Tätigkeit die Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO "sehr genau"). Was aber den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Rechtsirrtum" anlangt, so entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0204), dass bei Kraftfahrzeuglenkern eine Unkenntnis oder irrige Auslegung der StVO nicht als unverschuldet angesehen werden kann (wozu kommt, dass der Beschwerdeführer - immerhin ein Rechtsanwalt - vorbringt, er kenne aus seiner Tätigkeit die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO "sehr genau").
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 16. Juni 2003