Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2003

Geschäftszahl

2002/02/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/02/0073 E 21. Dezember 2001 RS 2

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 zu unterziehen, besteht unabhängig davon, ob dem Betreffenden der durchaus begründete Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Kenntnis gebracht wurde. Es ist auch unerheblich, ob der Betreffende tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (Hinweis E 23. 2. 1996, 95/02/0567).