Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/11/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/11/0243

Entscheidungsdatum

26.02.2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36a;

Rechtssatz

Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehles ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Behörde in einem gemäß Paragraph 36 a, WehrG 1990 durchgeführten Verfahren Verfahrensfehler unterlaufen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110243.X01

Im RIS seit

17.05.2002

Dokumentnummer

JWR_2001110243_20020226X01

Rechtssatz für 2001/11/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/11/0243

Entscheidungsdatum

26.02.2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht Art6;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Doppelstaatsbürgerschaft (der Beschwerdeführer ist sowohl österreichischer als auch griechischer Staatsbürger) ändert an der Präsenzdienstpflicht des Beschwerdeführers nichts. Artikel 6, des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975,, welches die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit näher regelt, ist nur auf "Personen, welche die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsparteien besitzen", anzuwenden. Griechenland ist diesem Übereinkommen nicht beigetreten. In Ermangelung eines bilateralen Abkommens zwischen Österreich und Griechenland über diese Frage und infolge Fehlens einer die Militärdienstpflicht beseitigenden inländischen gesetzlichen Bestimmung ist daher der Beschwerdeführer präsenzdienstpflichtig. Die Ableistung des Militärdienstes in Griechenland kann daran nichts ändern (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/11/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110243.X02

Im RIS seit

17.05.2002

Dokumentnummer

JWR_2001110243_20020226X02

Rechtssatz für 2001/11/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/11/0243

Entscheidungsdatum

26.02.2002

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

B-VG Art50 Abs2;
StaatsangehörigkeitÜbk Eur;
  1. B-VG Art. 50 heute
  2. B-VG Art. 50 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  7. B-VG Art. 50 gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 50 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 50 gültig von 01.05.1934 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/1934
  10. B-VG Art. 50 gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0183 E 21. November 2000 RS 4

Stammrechtssatz

Der Nationalrat hat anlässlich der Genehmigung des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,, gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag in Österreich durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist; er ist somit einer unmittelbaren Anwendung durch österreichische Behörden nicht zugänglich. Das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit ist demnach vom Verwaltungsgerichtshof für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110243.X03

Im RIS seit

17.05.2002

Dokumentnummer

JWR_2001110243_20020226X03

Rechtssatz für 2001/11/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/11/0243

Entscheidungsdatum

26.02.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Rechtssatz

Einberufungsbefehle bedürfen in Ansehung der militärischen Interessen, die die Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes betreffen, keiner Begründung vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0317, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 99/11/0380).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110243.X04

Im RIS seit

17.05.2002

Dokumentnummer

JWR_2001110243_20020226X04

Rechtssatz für 2001/11/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/11/0243

Entscheidungsdatum

26.02.2002

Index

19/05 Menschenrechte
43/01 Wehrrecht allgemein
49/04 Grenzverkehr

Norm

MRK Art6 Abs1;
SDÜ 1990 Art54;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Rechtssatz

Insoweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Einberufungsbefehles unter Bezugnahme auf Artikel 54, des Übereinkommens von Schengen deshalb erblickt, weil unzulässiger Weise - durch die Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes für Griechenland und Österreich - eine Doppelbestrafung verfügt werde, ist darauf hinzuweisen, dass eine Doppel- oder Mehrfachbestrafung eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung voraussetzt. Verpflichtungen zur Leistung des Präsenzdienstes gehören nicht zu den Verpflichtungen nach Artikel 6, Absatz eins, MRK.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110243.X05

Im RIS seit

17.05.2002

Dokumentnummer

JWR_2001110243_20020226X05

Entscheidungstext 2001/11/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/11/0243

Entscheidungsdatum

26.02.2002

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit;
49/04 Grenzverkehr;

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art50 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
SDÜ 1990 Art54;
StaatsangehörigkeitÜbk Eur;
Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht Art6;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36a;
  1. B-VG Art. 50 heute
  2. B-VG Art. 50 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  7. B-VG Art. 50 gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 50 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 50 gültig von 01.05.1934 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/1934
  10. B-VG Art. 50 gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des P in Wien, vertreten durch Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Wien vom 29. März 2001, GBNr. W/79/15/01/11, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Wien vom 29. März 2001 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 2. Juli 2001 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 8 Monaten einberufen.

Gegen diesen Einberufungsbefehl richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe um Befreiung vom Grundwehrdienst angesucht. Die belangte Behörde habe diesem Ansuchen nicht entsprochen, weil sie sich auf falsche und zum Teil widersprechende Feststellungen gestützt habe; das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft. Deshalb habe die belangte Behörde auch zur Rechtsauffassung gelangen können, dass keine Gründe für eine amtswegige Befreiung im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins, Wehrgesetz 1990 (WG) vorlägen.

Ob beim Beschwerdeführer Befreiungsgründe im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WG vorlagen oder nicht, ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls ohne Belang. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert weder das Vorliegen solcher Befreiungsgründe noch ein, sei es bei den Verwaltungsbehörden sei es bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, anhängiges Verfahren über einen Befreiungsantrag die Erlassung eines Einberufungsbefehls. Erst ein rechtskräftiger Befreiungsbescheid wäre ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehls vergleiche , die Erkenntnisse vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0167, und vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0241).

Mit dem angefochtenen Bescheid wird nicht über eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 36 a, WG entschieden. Ob daher in einem gemäß Paragraph 36 a, WG durchgeführten Verfahren der belangten Behörde Verfahrensfehler unterlaufen sind, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbefehles nicht von entscheidender Bedeutung.

Die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Doppelstaatsbürgerschaft (der Beschwerdeführer ist sowohl österreichischer als auch griechischer Staatsbürger) ändert an der Präsenzdienstpflicht des Beschwerdeführers nichts. Artikel 6, des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975,, welche die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit näher regelt, ist nur auf "Personen, welche die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsparteien besitzen", anzuwenden. Griechenland ist diesem Übereinkommen nicht beigetreten. In Ermangelung eines bilateralen Abkommens zwischen Österreich und Griechenland über diese Frage und infolge Fehlens einer die Militärdienstpflicht beseitigenden inländischen gesetzlichen Bestimmung ist daher der Beschwerdeführer präsenzdienstpflichtig. Die Ableistung des Militärdienstes in Griechenland kann daran nichts ändern (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/11/0270).

Auch mit dem Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit samt Vorbehalt und Erklärungen der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil der Nationalrat anlässlich der Genehmigung dieses Staatsvertrages gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG beschlossen hat, dass dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit ist demnach vom Verwaltungsgerichtshof für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht heranzuziehen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/11/0183).

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des Einberufungsbefehles auch darin, dass er ohne nähere Begründung zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 8 Monaten einberufen worden sei. Es seien keine militärischen Gründe ersichtlich, welche es erforderten, dass der Beschwerdeführer zu 8 Monaten Grundwehrdienst einberufen werde. Auch seien nicht die militärischen Interessen zu erkennen, welche das Höchstmaß der Einberufungszeit rechtfertigten. Bezüglich der Dauer des Grundwehrdienstes sei er auch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden und fehle es im Bescheid an einer entsprechenden Begründung. Dies sei umso wichtiger, als es sich dabei um eine Interessenabwägung handle, welche darzulegen und zu begründen sei; der Grundwehrdienst betrage grundsätzlich 6 Monate, die Einberufung in der Dauer von 8 Monaten stelle die Ausnahme dar.

Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Einberufungsbefehle in Ansehung der militärischen Interessen, die die Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes betreffen, keiner Begründung bedürfen vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0317, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 99/11/0380).

Insoweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Einberufungsbefehles unter Bezugnahme auf Artikel 54, des Übereinkommens von Schengen deshalb erblickt, weil unzulässiger Weise - durch die Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes für Griechenland und Österreich - eine Doppelbestrafung verfügt werde, ist darauf hinzuweisen, dass eine Doppel- oder Mehrfachbestrafung eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung voraussetzt vergleiche , VfSlg. 14969). Verpflichtungen zur Leistung des Präsenzdienstes gehören nicht zu den Verpflichtungen nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 26. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110243.X00

Im RIS seit

17.05.2002

Dokumentnummer

JWT_2001110243_20020226X00