Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2002

Geschäftszahl

2001/11/0243

Rechtssatz

Einberufungsbefehle bedürfen in Ansehung der militärischen Interessen, die die Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes betreffen, keiner Begründung vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0317, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 99/11/0380).