Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2002

Geschäftszahl

2001/11/0243

Rechtssatz

Insoweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Einberufungsbefehles unter Bezugnahme auf Artikel 54, des Übereinkommens von Schengen deshalb erblickt, weil unzulässiger Weise - durch die Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes für Griechenland und Österreich - eine Doppelbestrafung verfügt werde, ist darauf hinzuweisen, dass eine Doppel- oder Mehrfachbestrafung eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung voraussetzt. Verpflichtungen zur Leistung des Präsenzdienstes gehören nicht zu den Verpflichtungen nach Artikel 6, Absatz eins, MRK.