Verwaltungsgerichtshof
26.02.2002
2001/11/0243
Die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Doppelstaatsbürgerschaft (der Beschwerdeführer ist sowohl österreichischer als auch griechischer Staatsbürger) ändert an der Präsenzdienstpflicht des Beschwerdeführers nichts. Artikel 6, des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975,, welches die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit näher regelt, ist nur auf "Personen, welche die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsparteien besitzen", anzuwenden. Griechenland ist diesem Übereinkommen nicht beigetreten. In Ermangelung eines bilateralen Abkommens zwischen Österreich und Griechenland über diese Frage und infolge Fehlens einer die Militärdienstpflicht beseitigenden inländischen gesetzlichen Bestimmung ist daher der Beschwerdeführer präsenzdienstpflichtig. Die Ableistung des Militärdienstes in Griechenland kann daran nichts ändern (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/11/0270).