Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/07/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/07/0098

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GewO 1859;
GewO 1973;
WRG 1959 §31a Abs6 idF 1969/207;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
  1. WRG 1959 § 31a heute
  2. WRG 1959 § 31a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 31a gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 31a gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 31a gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0097 E 25. Oktober 1994 RS 5

Stammrechtssatz

Weder gewerbebehördliche Genehmigungsbescheide noch ein nach Paragraph 31 a, Absatz 6, WRG in der Fassung BGBl 1969/207 ergangener Bewilligungsbescheid können eine nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die Vornahme von Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070098.X01

Im RIS seit

11.07.2003

Dokumentnummer

JWR_2001070098_20030320X01

Rechtssatz für 2001/07/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/07/0098

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 99 heute
  2. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 99 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 99 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. WRG 1959 § 99 gültig von 11.08.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  7. WRG 1959 § 99 gültig von 08.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 99 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 99 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 99 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Zur Bewilligung einer Nassbaggerung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 war der Landeshauptmann - und nicht die Bezirksverwaltungsbehörde - dann zuständig, wenn die Gewässereinwirkungen im Rahmen eines Unternehmens erfolgten, das über den Rahmen eines kleingewerblichen Betriebes hinausging.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070098.X02

Im RIS seit

11.07.2003

Dokumentnummer

JWR_2001070098_20030320X02

Rechtssatz für 2001/07/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/07/0098

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §103;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Sollte der Rechtsvorgänger der Bf (auch) um die wasserrechtliche Bewilligung von Nassbaggerungen angesucht haben, so käme, wenn dieser Antrag noch unerledigt wäre, ein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 nicht in Betracht (Hinweis E 20. Juli 1995, 94/07/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070098.X03

Im RIS seit

11.07.2003

Dokumentnummer

JWR_2001070098_20030320X03

Entscheidungstext 2001/07/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/07/0098

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

GewO 1859;
GewO 1973;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §31a Abs6 idF 1969/207;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31a heute
  2. WRG 1959 § 31a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 31a gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 31a gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 31a gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 99 heute
  2. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 99 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 99 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. WRG 1959 § 99 gültig von 11.08.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  7. WRG 1959 § 99 gültig von 08.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 99 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 99 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 99 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der R GmbH in M, vertreten durch Mag. Herwig Kraemmer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 59-61, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. Mai 2001, Zl. 514.061/01-I 5/01, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N (BH) vom 31. Juli 1974 war dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Grundstücke Nr. 2503/32 - 53 und 2503/1 sowie 2316/1 und 2, KG F., nach durchgeführter mündlicher Verhandlung eine Bewilligung für eine Baggerung mit folgendem Spruch erteilt worden:

"Die Errichtung der vorstehend beschriebenen Betriebsanlage wird im Sinne des römisch drei. Hauptstück der GewO. Paragraphen 25, ff leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 31 a, Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, nach Maßgabe der beiliegenden, mit der Genehmigungsklausel versehenen Pläne und bei Erfüllung nachstehender Vorschreibungen als zulässig erklärt und genehmigt."

Diese Vorschreibungen lauten auszugsweise:

"1. Der Abbau hat entsprechend dem Abbauplan zu erfolgen. Die Abbautiefe muss mindestens 2 m unter dem tiefsten Grundwasserspiegel auf Kote 116,50 m, jedoch nicht tiefer als Kote 111,00 m liegen.

...

4. Die Grubenböschungen sind nach Möglichkeit aus gewachsenem Boden zu belassen und in einem Neigungsverhältnis von nicht steiler als 1:2 herzustellen. Die Ufergestaltung um die entstehenden Grundwasserteiche ist so auszubilden, dass ein unmittelbares Einschwemmen von Humus verhindert wird.

5. Das Befahren der Grundwasserteiche mit Benzin- und Dieselmotorbooten ist verboten.

6. Sollten Teile des Grundwasserteiches wieder angeschüttet werden, so darf dies nur mit hygienisch unbedenklichem Material erfolgen und muss die Auffüllung mindestens 2 m über den normalen Grundwasserspiegel reichen.

7. Aborte dürfen nur in ausreichender Entfernung des Grundwassers errichtet werden. Sie müssen Fäkaltonnen enthalten, deren Inhalt rechtzeitig wie Senkgrubenräumgut zu beseitigen ist.

...

9. Geringfügige Reparaturen an Maschinen und Geräten innerhalb des abgebauten Grubenbereiches sind nur unter Einhaltung strengster Vorsichtsmaßnahmen und in genügender Entfernung von freigelegtem Grundwasser zulässig. Größere Reparaturen sind dagegen im Grubenbereich unzulässig.

10. Innerhalb der Betriebsanlage sind mindestens 50 kg eines wirksamen, wasserabweisenden und auf Wasser schwimmfähigen Ölbindemittels vorrätig zu halten. Verbrauchter Ölbinder ist unverzüglich und außerhalb jeglichen Gefahrenbereiches zu verbrennen.

...

12. Bei allenfalls auf die freie Wasserfläche gelangenden Mineralölen ist in erster Linie zu verhindern, dass sich dieses weiter ausbreitet (durch Balkensperren etc.). Gleichzeitig ist auf die Wasserfläche eine ausreichende Menge des wasserabweisenden und darauf schwimmfähigen Ölbinders aufzubringen, der anschließend abzufangen und zu verbrennen ist.

...

14. Alle über dem Grundwasser liegenden Flächen sind betreffend den Abbaufortschritt laufend zu rekultivieren (Besämung, Aufforstung).

..."

Ferner enthält der Bescheid seinem Spruch vorangestellt unter der Überschrift "Befund" (u.a.) folgende Beschreibung:

"Technische Beschreibung

Wie aus dem dem Projekt beiliegenden Aufbauplan ersichtlich ist, erfolgt der Abbau in drei Abbauzonen A, B, C. Die Abbauzonen A (rot) und B (blau) sind quer zur Fließrichtung des Grundwassers angelegt. Die Zone C (gelb) liegt in einem Winkel von 45 (zur Grundwasserfließrichtung. Die Entfernung der Abbauzonen beträgt im Süden zur Gemeindegrenze St. Andrä 40 m. Die nächstliegendste Entfernung zu den Nachbargrundstücken beträgt 30 m. Die Grundstücke sind im Westen, Norden und Osten, bis zur Hälfte im Süden, von einem Graben und einem Weg umgeben.

Der Abbau in den Zonen A, B, C erfolgt in sieben (römisch eins bis römisch sieben) Abbaustufen. ... Nach Abtragung des Humusbodens erfolgt der Abbau mit einem Trockenbaggergerät bis zu einer Tiefe von 3,50 m. Ab einer Tiefe von 3,50 m soll der Kies mit einem Seilbagger (Tiefgreifanlage) bis zu einer Tiefe von 8 - 10 m gewonnen werden.

...

Rekultivierung

...

Da der Wasserstand sogar in trockenen Jahren mindestens 3.00 m beträgt, kann daher erwartet werden, dass eine genügende Wassertiefe zur Selbstreinigung des Gewässers erreicht wird; eine Verkrautung kann daher ausgeschlossen werden.

..."

Mit Bescheid der BH vom 2. August 1977 wurde für die gegenständliche Betriebsanlage gemäß Paragraph 78, Absatz 2, Gewerbeordnung 1973 die Betriebsbewilligung erteilt.

Am 26. September 1997 richtete der Landeshauptmann von Burgenland (LH) an die Beschwerdeführerin einen Ladungsbescheid, worin ihr unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Schreiben des LH vom 25. Juli 1995 mitgeteilt wurde, dass nach Auffassung des LH für die auf den Grundstücken Nr. 2503/32 bis 2503/53, 2503/1, 2316/1 und 2316/2, KG F., durchgeführten zwölf Nassbaggerungen mit einer Gesamtfläche von etwa 5 ha keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege und im Fall einer beabsichtigten Nutzung von Gewinnungsbewilligungen in Form von Nassbaggerungen jedenfalls auch eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 32, WRG 1959 erforderlich sei.

In weiterer Folge gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem LH eine mündliche Stellungnahme (am 10. Oktober 1997) und eine schriftliche Stellungnahme vom 10. November 1997 ab, in denen sie die Auffassung vertrat, dass mit Bescheid der BH vom 31. Juli 1974 nicht nur die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung, sondern auch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Nassbaggerungen auf den genannten Grundstücken der KG F. erteilt worden sei, somit eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliege, und die Einholung einer nachträglichen Bewilligung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 nicht erforderlich sei.

Mit Bescheid des LH vom 24. Februar 1998 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 32, Absatz eins, und 2 Litera c, in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 verpflichtet, für die auf den Grundstücken Nr. 2316/1, 2316/2, 2503/1, 2503/32 bis 53 der KG F. ausgeübten Nassbaggerungen innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides um die wasserrechtliche Bewilligung beim LH als Wasserrechtsbehörde anzusuchen oder die Anlagen (Nassbaggerung) bis längstens 31. Dezember 1999 zu beseitigen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 2001 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, AVG ab und legte die Frist zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages gemäß Paragraph 59, AVG mit 15. März 2002 neu fest.

Nach Wiedergabe des bisherigen Ganges des Verwaltungsverfahrens, des wesentlichen Inhalts der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass mit Bescheid der BH vom 31. Juli 1974 der Beschwerdeführerin für die Errichtung einer Schottergrube eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß Paragraph 25, f GewO in Verbindung mit Paragraph 31 a, WRG erteilt worden sei. Nach der damaligen Rechtslage (Paragraph 31 a, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, WRG 1959 sowie Paragraph 374, Absatz eins, Ziffer 106, Gewerbeordnung 1973) habe zumindest am 31. Juli 1974 keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für Anlagen gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, und 2 WRG 1959 bestanden. Diese Tatbestände hätten allerdings eine Nassbaggerung nicht umfasst, und es sei auch zum damaligen Zeitpunkt für Nassbaggerungen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, leg. cit. eine Bewilligungspflicht vorgelegen.

Dennoch sei im Spruch des gewerbebehördlichen Bescheides vom 31. Juli 1974 auch die Bestimmung des Paragraph 31 a, WRG 1959 angeführt worden. Da die Gewerbebehörde zum damaligen Zeitpunkt die Interessen des Gewässerschutzes zu wahren gehabt habe, seien die Auflagen (die den damals geltenden Nassbaggerungsrichtlinien entsprochen hätten) allein kein Indiz dafür, dass damit eine eigene wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Vielmehr sei aus den obigen Ausführungen zu schließen, dass die bescheiderlassende Gewerbebehörde eine Trockenbaggerung habe bewilligen wollen.

Mit Schreiben der Berghauptmannschaft Wien vom 6. Juni 1995 sei für die gegenständlichen Abbaufelder die bergrechtliche Gewinnungsbewilligung mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 (ex lege) erteilt worden. Durch die Erteilung einer Gewinnungsbewilligung sei ein Gebiet als Bergbaugebiet begründet und dieses vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973 ausgeschlossen worden. Gewerberechtliche Vorschriften seien daher in der Folge nicht mehr anzuwenden gewesen.

Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Nassbaggerung nie erteilt worden sei. Selbst wenn sich der Spruch der gewerbebehördlichen Genehmigung auf Paragraph 31 a, WRG 1959 (für eine Trockenbaggerung) stütze, sei darin nicht die wasserrechtlichen Bewilligung für eine Nassbaggerung zu erblicken.

"Da zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Bescheiderlassung (31.7.1974) keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die gegenständliche Nassbaggerung vorgesehen war, wurde mit Hinweis auf Paragraph 31 a, WRG 1959 in der Fassung 1978 (gemeint war offensichtlich der Absatz 7,) auf die damals geltende Bewilligungsfreiheit für Trockenbaggerungen hingewiesen."

Das WRG 1959 unterstelle zwar in Paragraph 3, Absatz 2, die Zement- und Grubenwässer dem bergrechtlichen Regime, es lege jedoch in Paragraph 98, Absatz 3, eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde - unbeschadet der bergbehördlichen Zuständigkeit - für jene Fälle fest, in denen durch einen Bergbau auf die Beschaffenheit fremder Gewässer oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer eingewirkt werde oder in denen es sich um Wasseranlagen außerhalb des Bergwerksbereiches oder um erhebliche Veränderungen des Grundwassers handle. Für den Tagbau sehe Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 eine Bewilligungspflicht vor, wenn durch die Abbaumaßnahmen der Grundwasserspiegel angeschnitten werden solle. (Trockenbaggerungen würden durch Paragraph 31 c, leg. cit. von der Bewilligungspflicht erfasst, doch entfalle die Durchführung eines gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für dem Berggesetz unterliegende Materialentnahmen, wenn diese außerhalb eines durch eine Schongebietsverordnung, durch Festlegung eines Wasserschutzgebietes oder durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung wasserrechtlich besonders geschützten Gebietes erfolgten).

Im gegenständlichen Verfahren handle es sich eindeutig um Nassbaggerungen, und es sei jedenfalls ein Bewilligungstatbestand gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 anzunehmen.

Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 98, Absatz 3, WRG 1959 (in Konkurrenz zur Bergbehörde) sei bei Nassbaggerungen insofern gegeben, als damit erhebliche Veränderungen des Grundwassers einhergingen. Dem Motivenbericht zu dieser Gesetzesbestimmung sei zu entnehmen, dass diese im Gegensatz zu früheren Regelungen nicht mehr in die bergrechtlichen Bestimmungen eingreife, sondern sich mit der Festlegung der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für jene Maßnahmen, die außerhalb des Bergbaues wasserwirtschaftlich relevant seien, begnüge. Die durch die Fließbewegung des Grundwassers bewirkte Einwirkung auf fremdes Grundwasser "durch das Eindringen" infolge von Abbaumaßnahmen "auch in den Grundwasserschwankungsbereich" sei zuständigkeitsbegründend im Sinn des Paragraph 98, Absatz 3, WRG. Es sei also jedenfalls die Zuständigkeit der Bergbehörde für die wasserrechtliche Bewilligung (und Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages) ausgeschlossen, und es ergebe sich eindeutig die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde.

Daraus folge, dass die gegenständlichen Nassbaggerungen wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen darstellten, der LH zuständige Wasserrechtsbehörde sei und mit dem gewerbebehördlichen Bescheid der BH vom 31. Juli 1974 eine wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständlichen Maßnahmen nicht erteilt worden sei. Der bekämpfte wasserpolizeiliche Auftrag sei somit zu Recht ergangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei den vorgenommenen Nassbaggerungen um eine Neuerung im Sinn des Paragraph 138, WRG handle, und begründet dies (u.a.) damit, dass vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin sowohl um die gewerbe- als auch um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht und für die Nassbaggerungen mit Bescheid der BH vom 31. Juli 1974 auch eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Die von der BH erteilten Vorschreibungen (Auflagen) seien nahezu ausschließlich auf den Gewässerschutz bezogen und orientierten sich an den damals geltenden Nassbaggerungsrichtlinien. Eine Behörde, die eine Abbautiefe von mindestens 2 m unter dem tiefsten Grundwasserspiel vorschreibe, habe wohl kaum die Genehmigung einer Trockenbaggerung beabsichtigt. Auch sei die Rechtsnatur eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild und nicht danach zu beurteilen, wie der Bescheid von der Behörde richtigerweise hätte erlassen werden sollen. Da Bescheide nach den für Gesetze geltenden Auslegungsregelungen zu interpretieren seien, komme auch der hinter dem Bescheid stehenden Absicht der bescheiderlassenden Behörde maßgebliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall habe die BH mit Erlassung des Genehmigungsbescheides vom 31. Juli 1974 die Errichtung und den Betrieb der Nassbaggerungsanlage gewerberechtlich und wasserrechtlich konsentieren wollen und sei nur so erklärbar, warum sich das Ermittlungsverfahren nahezu ausschließlich auf den Gewässerschutz konzentriert habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2001 wurde der angefochtene Bescheid vom 29. Mai 2001 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG insofern berichtigt, als die Beseitigungsfrist (Paragraph 59, AVG) mit 15. April 2003 neu festgesetzt wurde.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 138, Absatz eins und 2 WRG 1959 lautet:

"§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,

d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

  1. Absatz 2,In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist."

Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist eine Maßnahme dann als eigenmächtige Neuerung im Sinn des Paragraph 138, WRG zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde vergleiche , die in Oberleitner, WRG (Wien 2000(, zu Paragraph 138, WRG E 17 zitierte Judikatur).

Im Beschwerdefall war von der belangten Behörde zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin (bzw. deren Rechtsvorgänger) mit Bescheid der BH vom 31. Juli 1974 neben der gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung der Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1859 - die Anwendung dieses Gesetzes ergibt sich aus der Zitierung des römisch drei. Hauptstückes und der Paragraphen 25, ff in diesem Bescheid - auch die wasserrechtliche Bewilligung für die Vornahme von Nassbaggerungen (Kiesmaterialabbau im Grundwasserbereich) erteilt worden war.

Der Bescheid vom 31. Juli 1974 war dem angefochtenen Bescheid zufolge vergleiche , dort Seiten 7/8) am selben Tag, der Beschwerde zufolge hingegen (erst) am 6. August 1974 erlassen worden. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht nicht hervor, wann dieser Bescheid an den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zugestellt und damit erlassen worden ist.

Paragraph 31 a, Absatz 2, 5 und 6 WRG 1959 in der am 31. Juli 1974 geltenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, hatte folgenden Wortlaut:

"§ 31a. (1) ...

  1. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt und eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen kann.

...

  1. Absatz 5,Bei einer Bewilligung des Vorhabens sind die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (Paragraph 30,) notwendigen Bedingungen vorzuschreiben. Dabei sind in den Fällen nach Absatz 2, auch die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen. Insbesondere ist zu beachten, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelne Ansiedlungen in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 6,Bei Vorhaben nach Absatz eins, und 2, deren Anlagen nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind, oder die dem Bergrecht oder dem Schiffahrtsrecht unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist. In diesen Fällen hat die nach den angeführten Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde die Bestimmungen des Absatz 5, anzuwenden."

Paragraph 31 a, Absatz 6, letzter Satz WRG 1959 in dieser Fassung wurde mit Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, am 1. August 1974 aufgehoben vergleiche , Paragraph 374, Absatz eins, Ziffer 106, Gewerbeordnung 1973) und stand somit am 6. August 1974, dem von der Beschwerde behaupteten Bescheiderlassungszeitpunkt, nicht mehr in Geltung.

Paragraph 32, Absatz eins,, Absatz 2, Litera c,, Absatz 5 und Absatz 7, WRG 1959 in der sowohl am 31. Juli 1974 als auch am 6. August 1974 geltenden Stammfassung hatte folgenden Wortlaut:

"§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 2,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung.

  1. Absatz 2,Der Bewilligung im Sinne des Absatz eins, bedürfen insbesondere:

...

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d) ...

...

  1. Absatz 5,Wenn Bauvorhaben, die nach anderen Vorschriften einer Genehmigung oder Bewilligung bedürfen, auch eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer mit sich bringen, ist um die wasserrechtliche Bewilligung dafür spätestens zugleich mit dem Ansuchen um die nach den anderen Vorschriften einzuholende Genehmigung oder Bewilligung anzusuchen. Handelt es sich hiebei um gewerbliche Betriebsanlagen, so ist das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung über die zur Genehmigung dieser Betriebsanlage zuständige Behörde einzubringen.

...

  1. Absatz 7,Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen."

Nach der sowohl am 31. Juli 1974 als auch am 6. August 1974 geltenden Rechtslage waren Nassbaggerungen (Baggerungen im Grundwasserbereich) jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterworfen, und es war dafür eine Bewilligung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 erforderlich vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa die Erläuternden Bemerkungen zur WRG-Novelle 1969, 1217 Blg NR 11. Gesetzgebungsperiode 9, : "Zu (Paragraph 31 a,) Absatz 2,). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1994, Zl. 92/07/0097, und vom 31. Jänner 1995, Zl. 92/07/0188), konnte eine solche Genehmigung weder durch einen gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid noch durch einen nach Paragraph 31 a, Absatz 6, WRG 1959 ergangenen Bewilligungsbescheid ersetzt werden. Hiebei war zur Bewilligung einer Nassbaggerung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 dann der Landeshauptmann - und nicht die Bezirksverwaltungsbehörde - zuständig, wenn die Gewässereinwirkungen im Rahmen eines Unternehmens erfolgten, das über den Rahmen eines kleingewerblichen Betriebes hinausging vergleiche , Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, E 6 zu Paragraph 99, WRG).

Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist für die Bedeutung einer Aussage im Spruch des Bescheides weder maßgebend, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist. Hiebei sind bei der Auslegung die für Gesetze zu beachtenden Auslegungsregelungen analog heranzuziehen und es darf, so wie einem Gesetz kein verfassungswidriger Sinn unterstellt werden darf, auch einem Bescheid ohne Notwendigkeit kein rechtswidriger Sinn beigelegt werden. Der Spruch eines Bescheides ist somit im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen vergleiche , etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu Paragraph 59, AVG E 31, 35, 39, 40 zitierte Judikatur).

Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich aus dem Bescheid vom 31. Juli 1974 unzweideutig, dass dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin mit diesem Bescheid der BH eine nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Nassbaggerungen nicht erteilt wurde. Abgesehen davon, dass angesichts des Umfangs des Abbaugebietes eine solche Bewilligung nicht von der BH, sondern gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 vom LH zu erteilen gewesen wäre vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1974, Slg. 8536/A), lässt vor allem der Umstand, dass in diesem Bescheid als herangezogene wasserrechtliche Gesetzesbestimmung lediglich jene des Paragraph 31 a, WRG 1959 zitiert ist, keine andere Deutung des Bescheides zu. Die Beschwerde zeigt daher mit ihrem in Bezug auf den Bescheid vom 31. Juli 1974 erstatteten Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden.

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde - wie bereits in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - geltend, dass mit Schreiben vom 22. Juli 1974 nicht nur um die gewerberechtliche Bewilligung, sondern auch um die wasserrechtliche Bewilligung der Betriebsanlage angesucht worden sei. In den vorgelegten Verwaltungsakten sind weder dieser Antrag noch die Projektsunterlagen enthalten. Auch aus dem angefochtenen Bescheid geht der genaue Inhalt des zur Bewilligung mit Bescheid vom 31. Juli 1974 führenden Ansuchens des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin nicht hervor. Die in diesem Bescheid enthaltene Beschreibung der Betriebsanlage und erteilten Vorschreibungen weisen darauf hin, dass dem bei der BH eingereichten Projekt (auch) die Durchführung von Nassbaggerungen zugrunde lag. Sollte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin (auch) um die wasserrechtliche Bewilligung von Nassbaggerungen angesucht haben, so käme, wenn dieser Antrag noch unerledigt wäre, ein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz 2, leg. cit. nicht in Betracht vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 94/07/0174).

Von daher erweist sich der festgestellte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig und ist der angefochtene Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet.

Demzufolge war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Eurogesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,, und der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 20. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070098.X00

Im RIS seit

11.07.2003

Dokumentnummer

JWT_2001070098_20030320X00