Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15950 A/2002

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/05/0247

Entscheidungsdatum

12.11.2002

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauO Krnt 1996 §23 Abs5;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 82 heute
  2. AVG § 82 gültig ab 13.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 82 gültig von 25.07.2025 bis 12.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. AVG § 82 gültig von 28.12.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  5. AVG § 82 gültig von 21.07.2023 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  6. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  7. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  8. AVG § 82 gültig von 01.08.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  9. AVG § 82 gültig von 14.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  10. AVG § 82 gültig von 01.01.2012 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  11. AVG § 82 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  12. AVG § 82 gültig von 31.12.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. AVG § 82 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  15. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AVG § 82 gültig von 28.02.2004 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  17. AVG § 82 gültig von 10.08.2002 bis 27.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  18. AVG § 82 gültig von 20.04.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  19. AVG § 82 gültig von 28.11.2001 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  20. AVG § 82 gültig von 01.06.2000 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  21. AVG § 82 gültig von 01.10.1998 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Rechtssatz

Im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des Beschwerdefalles ist die Frage der Beibehaltung bzw. des Verlustes der Parteistellung des Nachbarn auf Grund der Derogationsvorschrift des Paragraph 82, Absatz 7, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, gemäß Paragraph 42, AVG in der Fassung dieser Novelle zu beurteilen, der somit, soweit hier erheblich, den abweichenden, vor dem 30. Juni 1998 kundgemachten Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 5, Krnt BauO 1996 derogierte.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050247.X01

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2000050247_20021112X01

Rechtssatz für 2000/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15950 A/2002

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/05/0247

Entscheidungsdatum

12.11.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §42 idF 1998/I/158;
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0271 E 22. Mai 2001 RS 1 Hier ohne letzten Halbsatz.

Stammrechtssatz

Ein Verlust der Parteistellung kann nach Paragraph 42, AVG dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen Paragraph 41, Absatz 2,, zweiter Satz AVG - nicht auf diese im Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird, wobei die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen, hier ua. des Paragraph 42, AVG, nicht ausreicht (Hinweis E 1999/10/28, 98/06/0158, zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050247.X02

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2000050247_20021112X02

Rechtssatz für 2000/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15950 A/2002

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/05/0247

Entscheidungsdatum

12.11.2002

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Krnt BauO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu, und zwar - weil das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkung vorsieht -, unabhängig davon, ob die betreffende Widmung einen Immissionsschutz einräumt oder nicht (entgegen der Annahme in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, Anmerkung 10 zu Paragraph 23, Krnt BauO 1996, ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0093, nichts Gegenteiliges. Dort ging es um Immissionen von einem widmungskonformen Vorhaben).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050247.X03

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2000050247_20021112X03

Rechtssatz für 2000/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15950 A/2002

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/05/0247

Entscheidungsdatum

12.11.2002

Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L85002 Straßen Kärnten

Norm

BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §6;
LStG Krnt 1991 §4;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 6, Krnt GdPlanungsG 1995 sind als Verkehrsflächen die für den fließenden und den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen festzulegen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind. Dazu gehören neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen (Paragraph 4, Krnt LStG 1991) auch "Parkplätze". Damit hat sich der Gesetzgeber keines der in Paragraph 129, Krnt BauvorschriftenG 1985 genannten Begriffe (Garagen, Stellplätze) bedient, sodass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass nur Stellplätze im Sinne des Paragraph 129, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985 zulässig sind.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050247.X04

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2000050247_20021112X04

Rechtssatz für 2000/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15950 A/2002

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/05/0247

Entscheidungsdatum

12.11.2002

Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §6;

Rechtssatz

Ein Vorhaben wie das gegenständliche, welches bestimmungsgemäß (sozusagen als "zweigeschossiger Parkplatz") nur dem Abstellen von Fahrzeugen, also dem ruhenden Verkehr dient, wobei nach den Projektunterlagen offenkundig mehr Fahrzeuge abgestellt werden können, als dies auf der reinen Grundfläche (also ohne Gebäude) möglich wäre, steht im Einklang mit den im Paragraph 6, Krnt GdPlanungsG 1995 umschriebenen Zielsetzungen und damit im Einklang mit der gegenständlichen Flächenwidmung als Verkehrsfläche. (Die Frage der Widmungskonformität eines Bauwerkes, welches nicht dazu dienen soll, die Abstellfläche zu vergrößern und/oder mit gemischter Nutzung, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern.)

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050247.X05

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2000050247_20021112X05

Rechtssatz für 2000/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15950 A/2002

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2000/05/0247

Entscheidungsdatum

12.11.2002

Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L85002 Straßen Kärnten

Norm

BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §6;
LStG Krnt 1991 §4;

Rechtssatz

Nach Paragraph 6, Krnt GdPlanungsG 1995 müssen Verkehrsflächen Flächen sein, "die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind". Das gegenständliche Bauvorhaben dürfte daher nur dann bewilligt werden, wenn es sich um einen Parkplatz handelte, der eine Verkehrsbedeutung im genannten Sinn hat, wobei nach dieser Bestimmung zu den "Verkehrsflächen" neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen nicht Parkplätze schlechthin, sondern nur öffentliche Parkplätze gehören (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2001, römisch fünf 74/01).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050247.X06

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2000050247_20021112X06

Rechtssatz für 2000/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15950 A/2002

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2000/05/0247

Entscheidungsdatum

12.11.2002

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §6;

Rechtssatz

Die Widmungskategorie "Verkehrsfläche" gemäß Paragraph 6, Krnt GdPlanungsG 1995 sieht keinen Immissionsschutz vor.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050247.X07

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2000050247_20021112X07

Entscheidungstext 2000/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 15950 A/2002

Geschäftszahl

2000/05/0247

Entscheidungsdatum

12.11.2002

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
L85002 Straßen Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §23 Abs5;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §6;
LStG Krnt 1991 §4;
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 82 heute
  2. AVG § 82 gültig ab 13.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 82 gültig von 25.07.2025 bis 12.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. AVG § 82 gültig von 28.12.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  5. AVG § 82 gültig von 21.07.2023 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  6. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  7. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  8. AVG § 82 gültig von 01.08.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  9. AVG § 82 gültig von 14.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  10. AVG § 82 gültig von 01.01.2012 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  11. AVG § 82 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  12. AVG § 82 gültig von 31.12.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. AVG § 82 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  15. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AVG § 82 gültig von 28.02.2004 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  17. AVG § 82 gültig von 10.08.2002 bis 27.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  18. AVG § 82 gültig von 20.04.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  19. AVG § 82 gültig von 28.11.2001 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  20. AVG § 82 gültig von 01.06.2000 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  21. AVG § 82 gültig von 01.10.1998 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Joachim Lesjak in Velden am Wörthersee, vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt in Villach, Bambergergasse 10, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. September 2000, Zl. 8 B-BRM- 458/2/2000, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Karl Freiberger in Wien, vertreten durch Dr. Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Schwarzenbergplatz 13, 2. Marktgemeinde Velden am Wörthersee, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 3. Dezember 1999 (bei der Baubehörde am 29. Dezember 1999 eingelangt) ersuchte die zweitmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerber) um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von "Garagen und Kfz-Abstellplätzen" auf einem Grundstück im Gemeindegebiet, welches als "Verkehrsfläche in der Gemeinde" gewidmet ist. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes.

Das Erdgeschoss des geplanten Gebäudes besteht aus einer Halle mit 16 Kfz-Abstellplätzen sowie aus einer Einzelgarage und der Zufahrt. Auf der (ebenen) Fläche des (offenen) Obergeschosses sollten 18 Kfz-Abstellplätze errichtet werden.

Mit Kundmachung (Ladung) vom 10. Jänner 2000, welche auch an den Beschwerdeführer erging, wurde die Bauverhandlung für den 3. Feber 2000 anberaumt. In dieser Kundmachung heißt es unter anderem:

"Die rechtzeitige Verständigung - Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel - von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat zur Folge, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und angenommen wurde, dass die Parteien dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmen.

Etwaige Vorbehalte hinsichtlich nachträglicher Erklärungen können gemäß den vorstehenden Bestimmungen nach Paragraph 42, AVG nicht berücksichtigt werden."

Der Beschwerdeführer erhob in der Bauverhandlung die Einwendung, das zur Bewilligung anstehende Bauvorhaben widerspreche dem geltenden Flächenwidmungsplan. Die Kärntner Bauordnung und das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz stünden einer Bebauung dieses als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstücks entgegen. Er erklärte: "Ich beeinspruche hiermit ausdrücklich die widmungswidrige Verwendung dieses Grundstückes".

Mit Bescheid vom 9. Feber 2000 wurde dem Bauwerber die angestrebte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es zur Einwendung des Beschwerdeführers, das zu bebauende Grundstück sei im Flächenwidmungsplan als "Verkehrsfläche in der Gemeinde" gewidmet. Als Verkehrsflächen seien die für den fließenden und den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen festzulegen. Dazu gehörten auch Parkplätze. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 20. September 1977, Zl. 1598/76, Slg. Nr. 9387/A, ausgesprochen, dass die Widmung "Verkehrsfläche" der Baubewilligung für einen überdachten Pkw-Einstellplatz dann entgegenstehe, wenn der Zweck der Widmung offensichtlich darin gelegen sei, einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich den Erfordernissen des Straßenverkehrs entsprechend auszugestalten. Das bedeute, dass die Errichtung eines Objektes, das mit der Widmung "Verkehrsfläche" (im gegenständlichen Fall für den ruhenden Verkehr) in einem ursächlichen Zusammenhang stehe, erlaubt sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausführte, die Flächenwidmung "Verkehrsfläche" gestatte nicht die Errichtung des gegenständlichen Garagenobjektes, vielmehr bedürfte es einer Widmung als Bauland. Die Vorgangsweise der Baubehörde führe dazu, dass rechtswidrig, nämlich ohne entsprechende Baulandwidmung und ohne Bebauungsplan eine Bebauung durchgeführt werde. Im Beschwerdefall führe dies sogar soweit, dass der Bauwerber ein zweigeschossiges Objekt bis an die Grundgrenze heran errichten dürfe, was nicht die Zustimmung des Beschwerdeführers finde. Unabhängig von der nicht gegebenen Baulandwidmung sei die Bewilligung für die Errichtung eines derart großen Garagenobjektes auf Grund der räumlichen Lage, des Charakters des Umlandes und der von dieser Anlage im Betrieb ausgehenden Geruchs- und Lärmbelästigung, welche die Ortsüblichkeit bei weitem überschreite, zu versagen.

Mit Berufungsbescheid vom 29. Mai 2000 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend heißt es zusammengefasst, das Grundstück sei als Verkehrsfläche deshalb gewidmet worden, um seine Verwendung als Parkplatz für eine bestimmte Hotelanlage sicherzustellen (ein Verkauf als Bauland sei damit verhindert worden). Das geplante Bauwerk sei soweit im Erdreich versenkt, dass die Bestimmungen über die Abstandsflächen keine Anwendung fänden. Wenn auch für dieses Vorhaben kein Bebauungsplan anzuwenden sei, so sei (doch) das Bauwerk der Umgebung angepasst und nicht als Fremdkörper zu betrachten. Die Errichtung dieses Objektes bewirke ebenfalls eine "Verbesserung der Lärm- und Geruchsbelästigung". Ob sich ein Garagenplatz am Oberdeck oder am Boden befinde, sei für die Lärm- oder Geruchsbelästigung ohne Belang. Weiters sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das Bauwerk nicht auf einem als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Grundstück errichtet werden solle, vielmehr sei die Widmung "Verkehrsfläche in der Gemeinde", sodass "der Tatbestand der 'Öffentlichkeit' nicht gefordert" werde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in welcher er im Wesentlichen auf seinem bisherigen Standpunkt verblieb.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend heißt es insbesondere, das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 enthalte kein Verbot der Errichtung von Bauwerken auf Verkehrsflächen. Die Bestimmung des Paragraph 6, dieses Gesetzes verweise auf Paragraph 4, des Kärntner Straßengesetzes 1991; diese Bestimmung sehe Bauwerke auf Verkehrsflächen vor. Daraus ergebe sich, dass auch auf Verkehrsflächen gemäß Paragraph 6, GemeindeplanungsG Bauten insoweit zulässig seien, als sie dem Zweck der Widmung entsprächen. Nach Paragraph 6, GemeindeplanungG seien Parkplätze ausdrücklich zulässig. Nun diene ein Parkplatz dem (länger) dauernden Abstellen von Fahrzeugen, sodass die Errichtung von solchen Bauten, die für das Abstellen bzw. Einstellen von Fahrzeugen bestimmt seien, mit der Widmung "Verkehrsfläche" vereinbar sei. Im Übrigen müsse im Sinne der Baufreiheit als Auslegungsgrundsatz im Zweifel von der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Flächenwidmung ausgegangen werden (Hinweis auf hg. Judikatur). Abgesehen davon behaupte der Beschwerdeführer nicht einmal, dass das Vorhaben den Interessen des Verkehrs entgegenstünde. Die Regelung im GemeindeplanungsG, wonach als Bauland nur jene Flächen festzusetzen seien, welche für die Bebauung geeignet seien, sage überhaupt nichts darüber aus, dass Verkehrsflächen für jegliche Bebauung ungeeignet wären. Auch sei die vom Beschwerdeführer offensichtlich vertretene Auffassung verfehlt, dass mangels eines Bebauungsplanes die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. Eine derartige Regelung lasse sich der Kärntner Bauordnung 1996 nicht entnehmen.

Der Beschwerdeführer sei zur Bauverhandlung gehörig geladen worden und habe rechtzeitig im Sinne des Paragraph 42, AVG nur den Einwand der mangelnden Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Flächenwidmung erhoben. Deshalb sei hinsichtlich der übrigen Einwendungen, insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen, Präklusion eingetreten. Sowohl die Berufungsbehörde als auch die Vorstellungsbehörde hätten die Rechtsfolgen dieser Präklusion zu beachten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Widmung "Verkehrsfläche" für das verfahrensgegenständliche Grundstück verletzt, daraus folgend sei (auch) sein subjektivöffentliches Recht auf Wahrung des Immissionsschutzes, abgeleitet von dieser Widmungskategorie, verletzt. Nach dem weiteren Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer allerdings auch in seinem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie der mitbeteiligte Bauwerber, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 42, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, insoweit er die Parteistellung behalten hat.

Im Beschwerdefall ist die Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt , Nr. 62 (K-BO 1996), anzuwenden. Paragraph 23, leg. cit. (überschrieben mit "Parteien, Einwendungen") enthält nähere Bestimmungen über die Parteien des Baubewilligungsverfahrens und insbesondere auch über den Verlust der Parteistellung von Anrainern, die keine Einwendungen erhoben haben.

Im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des Beschwerdefalles ist die Frage der Beibehaltung bzw. des Verlustes der Parteistellung des Beschwerdeführers auf Grund der Derogationsvorschrift des Paragraph 82, Absatz 7, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, gemäß Paragraph 42, AVG in der Fassung dieser Novelle zu beurteilen (kurz: nF), der somit, soweit hier erheblich, den abweichenden, vor dem 30. Juni 1998 kundgemachten Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 5, K-BO 1996 derogierte. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon (unter anderem) zwischenzeitig in seinem ebenfalls zur K-BO 1996 ergangenen Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0271, dargelegt hat, kann ein Verlust der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG nF dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen Paragraph 41, Absatz 2, 2, Satz AVG - nicht auf diese im Paragraph 42, AVG (nF) vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird. Da dies im Beschwerdefall nicht erfolgte, sondern die in der Verständigung (Kundmachung) enthaltene Belehrung jener der früheren Fassung des Paragraph 42, AVG entspricht, hat der Beschwerdeführer seine Parteistellung im Bauverfahren auch nicht teilweise verloren. Die von der belangten Behörde angenommene Präklusion ist daher nicht eingetreten. Eine - von der Parteistellung losgelöste - Präklusion im Sinne der früheren Fassung des Paragraph 42, AVG ist nämlich im Paragraph 42, AVG (nF) nicht vorgesehen, konnte daher auch durch den - nicht der maßgeblichen Rechtslage entsprechenden - Hinweis in der Kundmachung vom 10. Jänner 2000 nicht herbeigeführt werden.

Der Beschwerdeführer hat (zunächst) die widmungswidrige Verwendung des gegenständlichen Grundstückes eingewendet.

Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996 steht ihm hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu, und zwar - weil das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkung vorsieht -, unabhängig davon, ob die betreffende Widmung einen Immissionsschutz einräumt oder nicht (entgegen der Annahme in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, Anmerkung 10 zu Paragraph 23, K-BO, ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0093, nichts Gegenteiliges. Dort ging es um Immissionen von einem widmungskonformen Vorhaben).

Gemäß Paragraph 6, GemeindeplanungsG, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,, sind als Verkehrsflächen die für den fließenden und den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen festzulegen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind. Dazu gehören neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen (Paragraph 4, des Kärntner Straßengesetzes 1991) auch "Parkplätze". Damit hat sich der Gesetzgeber keines der in Paragraph 129, der Kärntner Bauvorschriften, LGBL. Nr. 56 aus 1985, (K-BV), genannten Begriffe (Garagen, Stellplätze) bedient, sodass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass nur Stellplätze im Sinne des Paragraph 129, Absatz 2, K-BV zulässig sind.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes steht ein Vorhaben wie das gegenständliche, welches bestimmungsgemäß (sozusagen als "zweigeschossiger Parkplatz") nur dem Abstellen von Fahrzeugen, also dem ruhenden Verkehr dient, wobei nach den Projektunterlagen offenkundig mehr Fahrzeuge abgestellt werden können, als dies auf der reinen Grundfläche (also ohne Gebäude) möglich wäre, im Einklang mit den im Paragraph 6, GemeindeplanungsG umschriebenen Zielsetzungen und damit im Einklang mit der gegenständlichen Flächenwidmung. (Die Frage der Widmungskonformität eines Bauwerkes, welches nicht dazu dienen soll, die Abstellfläche zu vergrößern und/oder mit gemischter Nutzung, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern.) Der Einwand des Beschwerdeführers, die Flächenwidmung gestatte (von vornherein) keine solche Bebauung, geht somit fehl.

Allerdings müssen nach Paragraph 6, GemeindeplanungsG Verkehrsflächen Flächen sein, "die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind". Das gegenständliche Bauvorhaben dürfte daher nur dann bewilligt werden, wenn es sich um einen Parkplatz handelte, der eine Verkehrsbedeutung im genannten Sinn hat, wobei nach dieser Bestimmung zu den "Verkehrsflächen" neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen nicht Parkplätze schlechthin, sondern nur öffentliche Parkplätze gehören (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10¨Dezember 2001, V 74/01). Ob dies im Beschwerdefall zutrifft, kann vom Verwaltungsgerichtshof aber mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse nicht beurteilt werden.

Die Widmungskategorie "Verkehrsfläche" gemäß Paragraph 6, GemeindeplanungsG sieht keinen Immissionsschutz vor. Damit kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht im ausdrücklich (eingeschränkt) formulierten Beschwerdepunkt auf Wahrung eines Immissionsschutzes, der sich von der gegenständlichen Widmungskategorie ableite, verletzt sein.

Der Beschwerdeführer macht aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch, wie schon im Verwaltungsverfahren, die Verletzung von Abstandsvorschriften geltend. Diesbezüglich kommt ihm gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, K-BO 1996 ein Mitspracherecht zu. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Einwand aber nicht auseinander gesetzt, weil sie in Verkennung der Rechtslage Präklusion annahm.

Dadurch und deshalb, weil die belangte Behörde nicht geprüft hat, ob es sich um einen Parkplatz handelt, welchem Verkehrsbedeutung im Sinne des Paragraph 6, GemeindeplanungsG zukommt, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde aber auch mit den Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf Lärm- und Geruchsbelästigungen zu befassen und zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch das Vorhaben in Nachbarrechten aus Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, verletzt wurde (eine Beschränkung auf einen ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt, wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, hat im Verfahren vor der Vorstellungsbehörde nicht stattzufinden).

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,. Da der pauschalierte Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthält, ist sie nicht darüber hinaus zuzusprechen (siehe die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 697 wiedergegebene hg. Judikatur). Das entsprechende Kostenmehrbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am 12. November 2002

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050247.X00

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008

Dokumentnummer

JWT_2000050247_20021112X00